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B871/87 ECLI:AT:VFGH:1987:B871.1987 KI-generiert

Lack of standing to challenge administrative denial of access to restricted archives

Geschäftsnummer B871/87
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court dismissed the constitutional complaint as inadquate for lack of standing (mangelnde Beschwerdelegitimation). The dispute concerned a request by a foundation's scientific director for access to restricted archival materials in a state archive for academic research, which was denied by the provincial government's administrative director on grounds of data protection and medical confidentiality regarding living relatives of individuals named in the files. The complainant, the foundation itself, challenged the denial, alleging a violation of constitutional rights and the unconstitutionality of the underlying regulations. The Court held that because the administrative decision was directed specifically at the individual researcher and not the foundation, the foundation lacked the requisite legal standing to challenge the act under Article 144 of the Federal Constitutional Law, rendering a review of the underlying constitutional validity of the data protection restrictions unnecessary. The Court also rejected the ancillary request to refer the case to the Administrative Court.

Legislator-Regeste

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Art. 144 Abs. 1 B-VG; Art. 19 Abs. 3 Z. 2 lit. 2 VerfGG 1953: A complaint is inadmissible if the administrative act addressed to a third party does not directly violate the complainant's constitutionally guaranteed rights, as the complainant lacks standing.

Schlagwörter

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lack of standing administrative response constitutional complaint privacy rights archival access third party addressee procedural admissibility

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 144 Abs. 1 B-VG
Art. 19 Abs. 3 Z. 2 lit. 2 VerfGG 1953
Art144 Abs1 B-VG
Gemäß Art144 Abs1 B-VG erkennt der VfGH über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden, soweit der Bf.

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Volltext

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung:

I. 1. Mit Erledigung vom 9. Juli 1987, Z Präs. I - 350/125/Pa, teilte der Landesamtsdirektor des Amtes der Tiroler Landesregierung dem wissenschaftlichen Leiter der Stiftung Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstands, Dr. W N, folgendes mit:

"Sehr geehrter Herr Dr. N!

Zu Ihrem Ansuchen um Einsichtnahme in der Schutzfrist unterliegende Archivalien für Ihre Habilitationsschrift über Euthanasie und Zwangssterilisierung in Österreich 1938 bis 1945 teile ich folgendes mit:

Die Tiroler Landesregierung hat am 13. Mai 1980 Richtlinien für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für die Einsichtnahme in die der Schutzfrist unterliegenden Archivalien des Tiroler Landesarchives erlassen. Nach dieser Benützervorschrift besteht für alle im Tiroler Landesarchiv verwahrten Archivalien eine Archivsperre von 50 Jahren. Ausnahmegenehmigungen können nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erteilt werden. Die Richtlinien für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für die Einsichtnahme in die der Schutzfrist unterliegenden Archivalien des Tiroler Landesarchives sind hiebei unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes anzulegen. Gemäß §1 des Datenschutzgesetzes hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf Achtung seines Privatund Familienlebens hat (Grundrecht auf Datenschutz). Nach herrschender Auffassung gilt diese im Verfassungsrang stehende Bestimmung auch für alle in den Archiven lagernden Bestände. Die Tiroler Landesregierung hat daher seit dem Inkrafttreten des Datenschutzgesetzes generelle Ansuchen um Einsichtnahme in Aktenbestände, die personenbezogene Daten enthalten, immer abgelehnt. Es wird nicht verkannt, daß die vom Bundesgesetzgeber geschaffene Rechtslage gerade für die wissenschaftliche Arbeit zu Härten führt. Der Verfassungsgesetzgeber hat aber offensichtlich dem Schutz der Privatsphäre den Vorzug gegenüber einer raschen Aufbereitung der Zeitgeschichte eingeräumt.

Eine Prüfung der für die Einsichtnahme in Frage kommenden Akten hat ergeben, daß diese nicht nur Informationen über die betroffenen Personen selbst, sondern auch über ihre Verwandten in ab- und aufsteigender Linie enthalten. Ein Teil dieser Personen ist heute noch am Leben. Zudem handelt es sich um höchstpersönliche Angaben oder um medizinische Informationen, die der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen. Durch die Bekanntgabe dieser Akteninhalte würden daher in besonderem Maße schutzwürdige Interessen der Betroffenen im Sinne des Datenschutzgesetzes verletzt.

Ich ersuche um Ihr Verständnis, daß von der bisherigen Vorgangsweise in bezug auf derartige Einsichtnahmeanträge nicht abgegangen werden kann. Die von Ihnen beantragte Einsichtnahme kann aus den genannten Gründen leider nicht gewährt werden."

2. Mit der vorliegenden Beschwerde wendet sich die Stiftung Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstands gegen die als Bescheid gewertete Erledigung des Landesamtsdirektors des Amtes der Tiroler Landesregierung, behauptet die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, beantragt die Aufhebung einer (näher bezeichneten) rechtswidrigen V und stellt hilfsweise den Antrag, die Beschwerde an den VwGH abzutreten.

II. 1. Gemäß Art144 Abs1 B-VG erkennt der VfGH über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden, soweit der Bf. durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen V, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Beschwerde kann erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden, sofern ein solcher in Betracht kommt.

Die in Rede stehende Erledigung ist an Dr. W N gerichtet, sodaß die Bf. durch diese Enuntiation des Landesamtsdirektors des Amtes der Tiroler Landesregierung nicht in ihren Rechten verletzt sein kann.

Die Beschwerde war daher bereits mangels Beschwerdelegitimation in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953), ohne daß zu prüfen war, ob der angefochtenen Erledigung ein Bescheid gem. Art144 Abs1 B-VG zugrunde liegt.

2. Der Antrag, die Beschwerde dem VwGH abzutreten, war abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur im - hier nicht gegebenen - Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den VfGH in Betracht kommt.