Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B977/87 ECLI:AT:VFGH:1987:B977.1987 KI-generiert

Constitutional court dismisses appeal against non-binding letters and inaction as no actionable administrative act exists.

Geschäftsnummer B977/87
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court rejected the applicant's request for procedural assistance and subsequent complaints against administrative documents and inaction. The applicant argued these letters and the lack of lawyer communication constituted actionable administrative acts under Art. 144 B-VG. The court ruled that the letters were merely informational and the inaction did not qualify as actionable coercive power, rendering the complaints inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 144 Abs. 1 B-VG; Art. 144 Abs. 1 Satz 1 und 2 B-VG: Informational letters and mere administrative inaction do not constitute actionable administrative acts or coercive power under Art. 144 B-VG.

Schlagwörter

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Art. 144 B-VG Verfahrenshilfe Verwaltungsakt Befehls- und Zwangsgewalt Untätigkeit Unzuständigkeit Rechtsmittelbelehrung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 144 Abs. 1 B-VG
Art. 144 Abs. 1 Satz 1 B-VG
Art. 144 Abs. 1 Satz 2 B-VG
§ 63 Abs. 1 ZPO
§ 35 Abs. 1 VerfGG 1953
§ 72 Abs. 1 ZPO
§ 19 Abs. 3 Z 1 lit a VerfGG 1953
Art144 B-VG
Mit seinem nicht von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebrachten und auf Art144 B-VG gestützten Schreiben vom 9.
Art144 Abs1 B-VG
Nach Art144 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen letztinstanzliche Bescheide von Verwaltungsbehörden (Art144 Abs1 Satz 1 B-VG) und gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person (Art144 Abs1 Satz 2 B-VG).
§63 Abs1 ZPO
Da somit die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, mußte der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für sämtliche Beschwerden - als unbegründet - abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953).

Zitierte Rechtsprechung

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VfSlg. 6384/1971
zB VfSlg. 6384/1971, 9813/1983) - das Unterlassen einer Amtshandlung für sich allein noch nicht als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren ist, der gemäß Art144 B-VG bekämpfbar wäre (s.
VfSlg. 9813/1983
VfSlg. 9508/1982

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Volltext

I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung:

1. Mit seinem nicht von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebrachten und auf Art144 B-VG gestützten Schreiben vom 9. September 1987 zog Mag. F G folgende Verwaltungsakte bzw. Vorgänge in Beschwerde:

Unter einem wurde die Bewilligung der Verfahrenshilfe für diese Rechtssachen begehrt.

2.1. Nach Art144 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen letztinstanzliche Bescheide von Verwaltungsbehörden (Art144 Abs1 Satz 1 B-VG) und gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person (Art144 Abs1 Satz 2 B-VG).

2.2. Derartige Verwaltungsakte bekämpft der Beschwerdeführer jedoch überhaupt nicht:

Denn zum einen handelt es sich bei den zu Punkt 1. lita) und b) bezeichneten Enuntiationen der Niederösterreichischen Landesregierung und des Landtagsdirektors, vor allem angesichts des klaren, unmißverständlichen Wortlauts und Sinngehalts dieser nicht mit "Bescheid" überschriebenen und auch nicht in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung gegliederten - den Bf. lediglich informierenden und belehrenden Schreiben, weder um - Verwaltungsangelegenheiten in einer der Rechtskraft fähigen Weise regelnde - Bescheide (Art144 Abs1 Satz 1 B-VG) noch um Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art144 Abs1 Satz 2 B-VG).

Zum anderen liegt kein nach Art144 Abs1 B-VG beim VfGH bekämpfbarer Verwaltungsakt vor, soweit sich der Bf. (bloß) gegen das Unterbleiben der erbetenen Verständigung eines Rechtsanwaltes, also gegen die Untätigkeit von Organen der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg wendet (s. Punkt 1. litc)), weil - wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festhielt (vgl. zB VfSlg. 6384/1971, 9813/1983) - das Unterlassen einer Amtshandlung für sich allein noch nicht als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren ist, der gemäß Art144 B-VG bekämpfbar wäre (s. auch VfSlg. 9508/1982).

2.3. Da somit die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, mußte der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für sämtliche Beschwerden - als unbegründet - abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953).

2.4. Die Beschwerden selbst waren - angesichts der zu Punkt

2.2. beschriebenen Sach- und Rechtslage - wegen Unzuständigkeit des VfGH als unzulässig zurückzuweisen.

3. Diese Beschlüsse wurden gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953 bzw. §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt.