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B845/87 ECLI:AT:VFGH:1987:B845.1987 KI-generiert

Constitutional court rejects procedural aid for complaint against administrative inaction as non-actionable act.

Geschäftsnummer B845/87
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant was denied procedural aid to file a constitutional complaint regarding the refusal to issue a duplicate driver's license. The court determined that the authority's failure to act did not constitute an actionable administrative act under established jurisprudence. Consequently, the complaint was deemed inadmissible due to the lack of a justiciable administrative act.

Legislator-Regeste

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Art. 144 Abs. 1 B-VG; Art. 63 Abs. 1 ZPO iVm. Art. 35 Abs. 1 VerfGG: Administrative inaction does not constitute an actionable administrative act under Art. 144 Abs. 1 B-VG, rendering a constitutional complaint inadmissible.

Schlagwörter

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administrative inaction actionable administrative act constitutional complaint procedural aid unjusticiable matter

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 144 Abs. 1 B-VG
Art. 63 Abs. 1 ZPO
Art. 35 Abs. 1 VerfGG
Art. 72 Abs. 1 ZPO
Art144 Abs1 B-VG
9025/1981, 9348/1982, 10046/1984) liegt ein gemäß Art144 Abs1 B-VG anfechtbarer, in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ergangener Verwaltungsakt dann nicht vor, wenn die Behörde bloß untätig blieb.
§63 Abs1 ZPO
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Beschwerdeführung (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG) in nichtöffentlicher Sitzung (§72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG) abzuweisen.
§72 Abs1 ZPO
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Beschwerdeführung (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG) in nichtöffentlicher Sitzung (§72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG) abzuweisen.

Zitierte Rechtsprechung

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VfSlg. 9025/1981
Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 9025/1981, 9348/1982, 10046/1984) liegt ein gemäß Art144 Abs1 B-VG anfechtbarer, in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ergangener Verwaltungsakt dann nicht vor, wenn die Behörde bloß untätig blieb.
VfSlg. 9348/1982
VfSlg. 10046/1984

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Volltext

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung:

Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde. Er beabsichtigt, die - von ihm als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gewertete - "Nichtausfolgung des am 24.7.1987 beantragten Duplikates eines im Jänner 1987 in USA gestohlenen Führerscheines

durch eine Bedienstete des Verkehrsamtes der Bundespolizeidirektion Wien" zu bekämpfen.

Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 9025/1981, 9348/1982, 10046/1984) liegt ein gemäß Art144 Abs1 B-VG anfechtbarer, in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ergangener Verwaltungsakt dann nicht vor, wenn die Behörde bloß untätig blieb.

Die in Aussicht genommene Verfassungsgerichtshofbeschwerde wäre sohin wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Beschwerdeführung (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG) in nichtöffentlicher Sitzung (§72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG) abzuweisen.