Constitutional complaint dismissed because administrative approval of property rights did not violate the complainant's legal standing.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Constitutional Court dismissed the complainant's appeal against an administrative decision granting approval for a property right transfer. The complainant argued this violated their constitutional rights to equality and a fair trial before a statutory judge. The court ruled that since the approval did not deny the complainant's own rights, they lacked the necessary legal standing to challenge the decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 144 Abs. 1 B-VG; Art. 144 Abs. 1 B-VG: A party is only entitled to file a constitutional complaint if the contested administrative act could have infringed upon their own constitutionally guaranteed rights; granting approval of a property right transfer does not constitute such an infringement for the existing owner.
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung:
1. Zum Sachverhalt genügt es, auf das bereits in der selben Rechtssache ergangene Erkenntnis des VfGH vom 26. Juni 1986 B851/84 zu verweisen, mit dem der von der Landesgrundverkehrsbehörde beim Amt der Tiroler Landesregierung ergangene Bescheid (Zurückweisung der Genehmigungsanträge) wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter aufgehoben wurde.
Mit dem nunmehr bekämpften (Ersatz)Bescheid der Landesgrundverkehrsbehörde beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 8. Mai 1987, Z LGv-1044/16-84, wurde den Rechtserwerben gemäß §3 Abs1 litg Grundverkehrsgesetz 1983, LGBl. Nr. 69, die Zustimmung erteilt.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter geltend gemacht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
3. Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (vgl. VfSlg. 8992/1980, 9452/1982, zuletzt VfGH 30. September 1987 B1283/86) können die Partner eines genehmigungsbedürftigen Vertrages bei einer meritorischen Entscheidung nur durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung in ihren Rechten verletzt werden. Durch die Genehmigung des Rechtserwerbes werden sie in ihren privatrechtlichen Interessen nicht berührt; das öffentliche Interesse hat aber allein die Behörde zu wahren.
Da im vorliegenden Fall den in Rede stehenden Rechtserwerben die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt wurde, hat ein öffentlich rechtlicher Eingriff in die Privatrechtssphäre nicht stattgefunden. Wie der VfGH wiederholt aussprach, ist die Beschwerdelegitimation nach Art144 Abs1 B-VG nur dann gegeben, wenn durch einen bekämpften Bescheid irgendein Recht der bf. Partei verletzt worden sein kann. Dies ist hier offenkundig nicht der Fall. Mangels einer Beschwer ist der Bf. zur Erhebung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nicht legitimiert. Seine Beschwerde war daher zurückzuweisen.
4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.