Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B1331/88 ECLI:AT:VFGH:1988:B1331.1988 KI-generiert

Constitutional court lacks jurisdiction to review court files for human rights violations; procedural assistance request dismissed.

Geschäftsnummer B1331/88
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court rejected a request for procedural assistance and dismissed a complaint alleging a violation of Article 6 of the ECHR due to delayed file delivery. The applicant, represented by a non-lawyer, claimed the delay prevented adequate preparation for a criminal appeal against the Republic of Austria. The court ruled that neither Article 144 of the Constitution nor other statutes grant it authority to examine court files, rendering the legal pursuit futile and the complaint inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 144 B-VG; § 63 Abs 1 ZPO iVm § 35 Abs 1 VerfGG: The Constitutional Court lacks jurisdiction to review court files for alleged human rights violations, and procedural assistance requests must be dismissed if the intended legal recourse is clearly without prospects.

Schlagwörter

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Constitutional Court jurisdiction procedural assistance request human rights complaint court file review Article 6 ECHR violation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 144 B-VG
§ 63 Abs 1 ZPO
§ 35 Abs 1 VerfGG
§ 72 Abs 1 ZPO
§ 19 Abs 3 Z 1 lit a VerfGG
Art144 B-VG
Weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem VfGH jedoch die Befugnis ein, Akte der Gerichtsbarkeit zu überprüfen (zB VfSlg.
§63 Abs1 ZPO
Da somit die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, mußte sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe - als unbegründet - abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG).
§72 Abs1 ZPO
Diese Beschlüsse wurden gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG bzw.

Zitierte Rechtsprechung

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VfSlg. 10351/1985
Weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem VfGH jedoch die Befugnis ein, Akte der Gerichtsbarkeit zu überprüfen (zB VfSlg. 10351/1985).
Z15 Os 42/88-5
Juli 1988 führt der Einschreiter der Sache nach Beschwerde gegen die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, Z15 Os 42/88-5, wegen "Verletzung der Menschenrechtskonvention Art6", da "der Verteidigung Aktenabschrift zu spät zugeteilt wurde, um (sich) auf die Hv vorzubereiten".

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Volltext

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung:

1. Mit einer nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachten - als "Anklage gegen die Republik Österreich als Aufsichtsorgan der österreichischen Gerichtsbarkeit, Strafjustiz" bezeichneten - Eingabe vom 7. Juli 1988 führt der Einschreiter der Sache nach Beschwerde gegen die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, Z15 Os 42/88-5, wegen "Verletzung der Menschenrechtskonvention Art6", da "der Verteidigung Aktenabschrift zu spät zugeteilt wurde, um (sich) auf die Hv vorzubereiten". Unter einem wurde für diese Rechtssache ein Verfahrenshilfeantrag gestellt.

2. Weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem VfGH jedoch die Befugnis ein, Akte der Gerichtsbarkeit zu überprüfen (zB VfSlg. 10351/1985).

3. Da somit die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, mußte sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe - als unbegründet - abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG).

Die Beschwerde war gleichzeitig wegen Unzuständigkeit des VfGH zurückzuweisen.

4. Diese Beschlüsse wurden gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG bzw. §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne

weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt.