Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B1002/87 ECLI:AT:VFGH:1988:B1002.1987 KI-generiert

Constitutional complaint dismissed against non-citizen regarding equal treatment before the law.

Geschäftsnummer B1002/87
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court dismissed the applicant's complaint alleging a violation of the right to equal treatment before the law. The applicant, who failed to prove Austrian citizenship, argued that the administrative decision discriminated against him as a foreigner. The court ruled that the constitutional guarantee of equal treatment applies exclusively to Austrian citizens, thereby excluding the applicant from such protection.

Legislator-Regeste

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Art. 7 B-VG; Art. 2 StGG: The constitutional right to equal treatment before the law is guaranteed exclusively to Austrian citizens and does not extend to foreigners.

Schlagwörter

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equal treatment before law Austrian citizenship requirement constitutional complaint dismissal foreigner discrimination claim property registration procedure

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 7 B-VG
Art. 2 StGG
§ 381 ZPO
§ 35 VerfGG
§ 88 VerfGG
§ 19 Abs. 4 Z 1 VerfGG 1953
§381 ZPO
und gemäß §381 ZPO iVm §35 VerfGG davon aus, daß der Bf.
Art7 B-VG
Das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz ist durch Art7 B-VG und Art2 StGG nur österreichischen Staatsbürgern verfassungsgesetzlich gewährleistet (ständige Judikatur, vgl.

Zitierte Rechtsprechung

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VfSlg. 6240/1970
zB VfSlg. 6240/1970, 7307/1974, 7893/1976, 8784/1980, 10923/1986).
VfSlg. 7307/1974
VfSlg. 7893/1976
VfSlg. 8784/1980
VfSlg. 10923/1986
VfSlg. 10004/1984
VfSlg. 10004/1984, 11340/1987).
VfSlg. 11340/1987

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Volltext

Der Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird daher abgewiesen.

Verfahrenskosten werden nicht zugesprochen.

Entscheidungsgründe:

I. Am 30.9. und 11.10.1985 schloß der Bf. mit Mag. J L

eine Vereinbarung über die grundbücherliche Anmerkung der

Einräumung des Wohnungseigentums an der Wohnung TOP ...

(314/10.000 Anteile an der Liegenschaft EZ ... der KG ...). In

Punkt II dieser Vereinbarung wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Bf. die angeführten Liegenschaftsanteile von Mag. J L bereits "außerbücherlich" käuflich erworben hätte. Mit Beschluß vom 29. 10. 1985 bewilligte das Bezirksgericht Zell am See aufgrund dieser Vereinbarung die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum zugunsten des Bf. Da dieses Rechtsgeschäft ohne Zustimmung durch die Grundverkehrslandeskommission Salzburg grundbücherlich durchgeführt wurde, hat diese Behörde in ihrer Sitzung vom 30. 7. 1987 beschlossen, die Löschung der vom Bezirksgericht Zell am See bewilligten Grundbuchseintragung zu beantragen und darüber den angefochtenen Bescheid zu erlassen.

Der Bf. erachtet sich in seiner Beschwerde durch den angefochtenen Bescheid ausschließlich in seinem Grundrecht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.

Die bel. Beh. beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde mit Rücksicht darauf, "daß das Grundrecht der Gleichheit nur österreichischen Staatsbürgern und nicht auch Ausländern gewährleistet ist".

II. 1. Der VfGH hat den Bf. mit Verfügung vom 12. Jänner 1988 aufgefordert, den Nachweis seiner österreichischen Staatsangehörigkeit zu erbringen. Der Bf. ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Der VfGH geht sohin mit der bel. Beh. und gemäß §381 ZPO iVm §35 VerfGG davon aus, daß der Bf. die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

2. Das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz ist durch Art7 B-VG und Art2 StGG nur österreichischen Staatsbürgern verfassungsgesetzlich gewährleistet (ständige Judikatur, vgl. zB VfSlg. 6240/1970, 7307/1974, 7893/1976, 8784/1980, 10923/1986). Mit Rücksicht auf die fehlende österreichische Staatsbürgerschaft ist es sohin ausgeschlossen, daß der Bf. durch den angefochtenen Bescheid in verfassungswidriger Weise im Gleichheitsrecht verletzt wurde.

3. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG.

Kosten an die bel. Beh. als Ersatz des Aufwandes für die Vorlage des Verwaltungsaktes und die Einbringung der Gegenschrift waren nicht zuzusprechen, da dies im VerfGG nicht vorgesehen ist (vgl. VfSlg. 10004/1984, 11340/1987).

5. Dies konnte gem. §19 Abs4 Z1 VerfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.