Constitutional court dismisses appeal and procedural aid due to failure to submit financial declaration and procedural delays.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Constitutional Court dismissed the applicant's appeal and request for procedural aid, citing formal defects and procedural misconduct. The applicant failed to submit a required financial declaration and repeatedly delayed the process by submitting documents without proper authorization or addressing formal requirements. The court ruled that the applicant's failure to comply with procedural obligations justified the rejection of both the procedural aid and the subsequent appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 35 VerfGG; § 82 Abs 1 VerfGG: A request for procedural aid must be substantiated by a financial declaration, and an appeal filed before the aid is granted is inadmissible if the aid request was rejected for formal defects, as the appeal period does not commence until the merits are decided.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVolltext
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung:
I. Mit Beschluß vom 26. Februar 1988 wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag des G D auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 12. August 1987, Z204.790/59-2.2/87, wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse als unzulässig zurück. Begründend wurde hiezu ausgeführt, daß es der Einschreiter u.a. verabsäumt hatte, ein Vermögensbekenntnis beizubringen. Dieser Beschluß wurde dem Einschreiter am 10. Mai 1988 durch Hinterlegung zugestellt.
II. Mit seinem nicht von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterfertigten Schreiben vom 21. Juni 1988 erhob G D Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Am 21. Dezember 1988 legte der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid vor und gab dessen Zustelldatum mit 21. August 1987 an. Gleichzeitig stellte er neuerlich einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unter Berufung auf eine "wirtschaftliche Notlage und finanzielle Bedrängnis", ohne dies jedoch durch Vorlage eines Vermögensbekenntnisses nachzuweisen.
III. Unter Bedachtnahme auf die im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof subsidiär anzuwendenden Bestimmungen der ZPO (§35 VerfGG) wurde von einem neuerlichen Verbesserungsauftrag gemäß §§84, 85 ZPO abgesehen, da der Beschwerdeführer seiner Pflicht zur Verhinderung einer Verzögerung des Verfahrens offenkundig nicht nachkommt. Er hat es auch diesmal wieder unterlassen, ein Vermögensbekenntnis vorzulegen, obwohl er angesichts seiner zahlreichen Anträge an den Verfassungsgerichtshof von dem Erfordernis der Beibringung eines Vermögensbekenntnisses wissen mußte. Der Beschwerdeführer wurde hiezu auch im vorliegenden Verfahren ausdrücklich unter Anschluß des entsprechenden Formblattes aufgefordert.
Ausgehend von der die Parteien treffenden Pflicht zur sorgsamen Prozeßführung sind zum Zweck der Verschleppung mit verbesserungsbedürftigen Mängeln eingebrachte Schriftsätze nicht zum Gegenstand eines Verbesserungsverfahrens zu machen (vgl. hiezu OGH v. 3.5.1966, EvBl. 1966/406). Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher ohne neuerliche Gewährung einer Frist gemäß §85 Abs2 ZPO als unzulässig zurückzuweisen.
Dieser Beschluß konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
IV. Eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden (§82 Abs1 VerfGG). Wird vor Ablauf dieser Frist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, beginnt die Beschwerdefrist gemäß §§73 Abs2, 85 Abs2 ZPO iVm §35 VerfGG mit der meritorischen Erledigung (Stattgebung oder Abweisung) des Verfahrenshilfeantrags zu laufen.
Im vorliegenden Fall wurde der Verfahrenshilfeantrag vom 10. September 1987 jedoch nicht meritorisch erledigt, sondern wegen Nichtbehebung formeller Mängel - wie unter I. ausgeführt - zurückgewiesen, sodaß er auch keine Unterbrechung der Beschwerdefrist auslösen konnte (vgl. VwGH 27.2.1986, Z86/08/0008-0010).
Die Beschwerde ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 litb VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.