Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B524/87 ECLI:AT:VFGH:1989:B524.1987 KI-generiert

Lack of standing to challenge federal building authorization after annulment of delegated administrative authority regulation

Geschäftsnummer B524/87
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Constitutional Court dismissed the constitutional complaint and denied the request for referral to the Administrative Court, with no costs awarded. The dispute concerned a challenge to a Federal Minister’s decision dismissing an appeal against a water rights prohibition on constructing a basement garage for a federal building, where the appellant alleged a violation of the right to a legal hearing. The decisive legal basis was Article 139(6) second sentence of the Federal Constitutional Law (B-VG), which prohibited the application of a regulatory provision that the Court had simultaneously declared unlawful, thereby stripping the lower-level authority of the legal competence to act and rendering the complainant lacking the requisite standing (legitimation) to file the complaint under Article 144 of the Federal Constitutional Law.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 104 Abs. 2 B-VG; Art. 139 Abs. 6 B-VG: If the Constitutional Court annuls a regulation delegating authority to a state body, that body loses the legal basis to represent the federal government, and any constitutional complaint filed by it must be dismissed for lack of standing.

Schlagwörter

KI-generiert
Constitutional complaint dismissal federal property administration delegation of authority lack of legal basis representation of the federation annulment of regulation standing to complain

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 104 Abs. 2 B-VG
Art. 139 Abs. 1 B-VG
Art. 139 Abs. 6 B-VG
Art. 144 Abs. 1 B-VG
§ 19 Abs. 3 Z 2 lit. VerfGG
Art104 Abs2 B-VG
Art144 Abs1 B-VG
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde des durch den Landeshauptmann von Niederösterreich vertretenen Bundes, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gerügt wird.
Art139 Abs1 B-VG
Aus Anlaß (auch) dieser Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §1 der Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 19.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
VfSlg. 9488/1982
etwa VfSlg. 9488/1982 mwH).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung:

I. Mit Bescheid vom 20. November 1985 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Baden dem Bund die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Bundesgebäudes für ein Arbeitsamt mit zweigeschoßiger Tiefgarage in Baden. Mit Bescheid vom 18. November 1986 untersagte der Landeshauptmann von Niederösterreich als Wasserrechtsbehörde die Errichtung der Tiefgarage.

Die vom (damaligen) Bundesminister für Bauten und Technik namens des Bundes erhobene Berufung gegen den wasserrechtlichen Bescheid wies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (als oberste Wasserrechtsbehörde) mit Bescheid vom 9. April 1987 als unzulässig zurück, weil der Bundesminister für Bauten und Technik mit Verordnung vom 19. Oktober 1967, BGBl. 344, die Verwaltung der im Eigentum des Bundes stehenden Liegenschaften sowie die Planung, den Bau und die Erhaltung der im Eigentum des Bundes stehenden oder neu zu errichtenden Gebäude sowie anderer Gebäude, zu deren Errichtung oder Erhaltung der Bund durch Gesetz oder Vertrag verpflichtet sei, im Sinne des Art104 Abs2 B-VG dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden übertragen und damit seine Vertretungsmacht für diesen Bereich verloren habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde des durch den Landeshauptmann von Niederösterreich vertretenen Bundes, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gerügt wird. (Eine wörtlich gleichlautende Beschwerde gegen denselben Bescheid hatte namens des Bundes schon vorher der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu B504/87 erhoben).

Aus Anlaß (auch) dieser Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §1 der Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 19. Oktober 1967, BGBl. 344, mit der die Besorgung von Geschäften der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften und des staatlichen Hochbaues dem Landeshauptmann übertragen wird, eingeleitet. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, V33,34/88, hat er die in Prüfung gezogene Verordnungsstelle als gesetzwidrig aufgehoben.

II. Gemäß Art139 Abs6 zweiter Satz B-VG hat der Verfassungsgerichtshof im fortgesetzten (Anlaß)Beschwerdeverfahren die als gesetzwidrig aufgehobene Verordnungsstelle nicht (mehr) anzuwenden. Auch bei der Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde ist von der bereinigten Rechtslage auszugehen.

Durch die Aufhebung der in Rede stehenden Verordnungsbestimmung ist die einzige Rechtsgrundlage für das Einschreiten des Landeshauptmannes von Niederösterreich in dem durch sie umschriebenen Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes weggefallen. Dem Landeshauptmann fehlt demnach die Legitimation, den angefochtenen Bescheid namens des Bundes beim Verfassungsgerichtshof zu bekämpfen.

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen (§19 Abs3 Z 2 lite VerfGG).

Unter diesen Umständen kommt eine Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht in Betracht. (Im übrigen wurde der angefochtene Bescheid über die vom Bundesminister eingebrachte Beschwerde mit Erkenntnis vom heutigen Tag aufgehoben).

Der von der belangten Behörde geltend gemachte Schriftsatzaufwand ist nicht zu ersetzen, weil im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof eine sinngemäße Anwendung der für den Verwaltungsgerichtshof geltenden Kostenbestimmungen nicht in Betracht kommt (vgl. etwa VfSlg. 9488/1982 mwH).