Timeliness of Constitutional Court complaint: Inadmissibility due to filing with uncompetent authority not extending six-week deadline
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Austrian Constitutional Court dismissed the complainant's constitutional complaint as inadmissible, upholding the prior administrative rejections of her claim for compensation. The dispute concerned an application for financial compensation under the Federal Law on Compensation for Certain Property Losses in Yugoslavia, which was denied by the relevant Finance Directorate and the Federal Minister of Finance upon appeal. The decisive legal basis was § 82 para. 1 of the Constitutional Jurisdiction Act, which mandates that constitutional complaints must be filed directly with the Constitutional Court within a strict six-week deadline following the service of the final administrative decision; the Court held that the complainant's initial submission of the complaint to the Federal Ministry of Finance, although within the time limit, did not suspend or extend this period because the ministry lacked jurisdiction to receive such a filing, rendering the eventual submission to the Court timely only after the deadline had expired.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 82 Abs 1 VerfGG; Art 144 B-VG: A constitutional complaint filed with an authority other than the Constitutional Court does not interrupt or extend the six-week filing period, rendering the complaint inadmissible if submitted late.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung:
1. Mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 20. September 1988, Zl. J-317, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Entschädigung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Entschädigung bestimmter Vermögensverluste in Jugoslawien, BGBl. 500/1980, zurückgewiesen.
Der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung gab der Bundesminister für Finanzen mit Bescheid vom 28. Oktober 1988, Zl. 58.206/2-I/5-a/88, keine Folge. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 19. November 1988 zugestellt.
2. Mit einem an das Bundesministerium für Finanzen gerichteten Schreiben vom 26. Dezember 1988 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Berufungsbescheid "Beschwerde" und ersuchte, diese Eingabe an den Verfassungsgerichtshof weiterzuleiten. Das Bundesministerium für Finanzen stellte mit Schreiben vom 16. Feber 1989 diese Eingabe zurück. Die Beschwerdeführerin wurde in diesem Schreiben darauf hingewiesen, daß die Beschwerde "von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein muß" und unmittelbar an den Verfassungsgerichtshof zu richten sei.
Die Beschwerdeführerin brachte die ursprünglich dem Bundesministerium für Finanzen vorgelegte Beschwerde nun - von einem Rechtsanwalt aus Zagreb unterschrieben - beim Verfassungsgerichtshof ein. Diese Beschwerde wurde am 7. März 1989 zur Post gegeben und ist beim Verfassungsgerichtshof am 10. März 1989 eingelangt.
3. Dem §82 Abs1 VerfGG zufolge kann eine Beschwerde gemäß Art144 B-VG nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden, und zwar beim Verfassungsgerichtshof selbst. Der Umstand, daß die Beschwerdeführerin die Beschwerde noch innerhalb der Beschwerdefrist (beim Bundesministerium für Finanzen) eingebracht hat, bewirkte keine Verlängerung oder Hemmung der Beschwerdefrist, weil sie bei einer hiefür unzuständigen Stelle eingebracht wurde (vgl. hiezu zB VfGH 29.11.1988 B1690/88).
Aus dem oben (Punkt 2.) geschilderten Sachverhalt ergibt sich, daß die vorliegende Beschwerde erst nach Ablauf der Beschwerdefrist von sechs Wochen beim Verfassungsgerichtshof eingebracht wurde.
Daher war die Beschwerde allein schon wegen Versäumung einer gesetzlichen Frist zurückzuweisen.
4. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litb VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.