Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B310/89 ECLI:AT:VFGH:1989:B310.1989 KI-generiert

Constitutional complaint dismissed because the final administrative decision fully restored the applicant's legal position.

Geschäftsnummer B310/89
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Constitutional Court rejected the applicant's complaint against the Finance Directorate's order to annul a customs fine. The applicant argued for a violation of subjective rights, but the court found that the final administrative decision had already completely restored the desired legal state. Consequently, no violation of subjective rights remained possible, rendering the complaint inadmissible due to lack of standing.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 144 Abs. 1 B-VG; A constitutional complaint against an administrative order is inadmissible if the final decision fully restores the applicant's legal position, thereby precluding any violation of subjective rights.

Schlagwörter

KI-generiert
constitutional complaint admissibility violation of subjective rights final administrative decision restoration of legal position lack of standing Verfassungsgerichtshof Austria inadmissible complaint

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 144 Abs. 1 B-VG
§ 19 Abs. 3 Z 2 lit. a VerfGG
§299 Abs2 BAO
November 1988, mit der über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 1.700,-- verhängt worden war, gemäß §170 Abs2 FinStrG iVm §299 Abs2 BAO aufgehoben.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
VfSlg. 3304/1958
9915/1984
3304/1958, 9915/1984, 10605/1985).
10605/1985
3304/1958, 9915/1984, 10605/1985).
VwSlg. 756 A/1949
Auch der Verwaltungsgerichtshof sieht in ständiger Rechtsprechung die Beschwerdeberechtigung nur dann als gegeben an, wenn eine Verletzung in der Rechtssphäre des Beschwerdeführers möglich ist (siehe etwa VwSlg. 756 A/1949, VwGH 647/79 vom 1.12.1980).
VwGH 647/79 vom 1.12.1980
756 A/1949, VwGH 647/79 vom 1.12.1980).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung:

I. 1. Mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 6. Feber 1989 wurde die vereinfachte Strafverfügung des Zollamtes Nickelsdorf vom 15. November 1988, mit der über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 1.700,-- verhängt worden war, gemäß §170 Abs2 FinStrG iVm §299 Abs2 BAO aufgehoben.

2. Der Beschwerdeführer wendet sich nun mit seiner nicht von einem Rechtsanwalt eingebrachten Beschwerde gegen den zitierten Bescheid der Finanzlandesdirektion.

II. Die Beschwerde ist nicht zulässig.

1. Die Erhebung einer auf Art144 Abs1 erster Satz B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde hat unter anderem zur Voraussetzung, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt werden konnte (VfSlg. 3304/1958, 9915/1984, 10605/1985).

Auch der Verwaltungsgerichtshof sieht in ständiger Rechtsprechung die Beschwerdeberechtigung nur dann als gegeben an, wenn eine Verletzung in der Rechtssphäre des Beschwerdeführers möglich ist (siehe etwa VwSlg. 756 A/1949, VwGH 647/79 vom 1.12.1980).

2. Diese Voraussetzungen für die Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof liegen hier nicht vor. Mit dem letztinstanzlichen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 6. Feber 1989 wurde die gegen den Beschwerdeführer gerichtete Strafverfügung aufgehoben und damit der vom Beschwerdeführer begehrte Rechtszustand zur Gänze hergestellt.

3. Es ist somit bei Lage des Falles eine Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht möglich, sodaß die Beschwerde allein schon mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen war.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.