Constitutional complaint dismissed because the final administrative decision fully restored the applicant's legal position.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Constitutional Court rejected the applicant's complaint against the Finance Directorate's order to annul a customs fine. The applicant argued for a violation of subjective rights, but the court found that the final administrative decision had already completely restored the desired legal state. Consequently, no violation of subjective rights remained possible, rendering the complaint inadmissible due to lack of standing.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 144 Abs. 1 B-VG; A constitutional complaint against an administrative order is inadmissible if the final decision fully restores the applicant's legal position, thereby precluding any violation of subjective rights.
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung:
I. 1. Mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 6. Feber 1989 wurde die vereinfachte Strafverfügung des Zollamtes Nickelsdorf vom 15. November 1988, mit der über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 1.700,-- verhängt worden war, gemäß §170 Abs2 FinStrG iVm §299 Abs2 BAO aufgehoben.
2. Der Beschwerdeführer wendet sich nun mit seiner nicht von einem Rechtsanwalt eingebrachten Beschwerde gegen den zitierten Bescheid der Finanzlandesdirektion.
II. Die Beschwerde ist nicht zulässig.
1. Die Erhebung einer auf Art144 Abs1 erster Satz B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde hat unter anderem zur Voraussetzung, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt werden konnte (VfSlg. 3304/1958, 9915/1984, 10605/1985).
Auch der Verwaltungsgerichtshof sieht in ständiger Rechtsprechung die Beschwerdeberechtigung nur dann als gegeben an, wenn eine Verletzung in der Rechtssphäre des Beschwerdeführers möglich ist (siehe etwa VwSlg. 756 A/1949, VwGH 647/79 vom 1.12.1980).
2. Diese Voraussetzungen für die Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof liegen hier nicht vor. Mit dem letztinstanzlichen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 6. Feber 1989 wurde die gegen den Beschwerdeführer gerichtete Strafverfügung aufgehoben und damit der vom Beschwerdeführer begehrte Rechtszustand zur Gänze hergestellt.
3. Es ist somit bei Lage des Falles eine Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht möglich, sodaß die Beschwerde allein schon mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen war.
Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.