Constitutional complaint by foreign-seated association: lack of legal personality under Austrian association law negates standing for immediate coercive power challenges.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Constitutional Court dismissed the constitutional complaint and rejected the applicant's request to refer the case to the Administrative Court. The dispute concerned a challenge by an association against an act of immediate administrative coercive power issued by the Magistrate of Krems, alleging violations of constitutionally guaranteed rights or the application of an unconstitutional law. The decisive legal basis was the lack of standing (*Legitimation*) under Austrian association law; because the association's registered seat was in Germany, it did not possess legal personality under Austrian law and was not a recognized domestic association, rendering the complaint inadmissible. The court also noted that referral to the Administrative Court was only permissible upon a substantive rejection or denial of admissibility under Article 144 paragraph 2 of the Federal Constitutional Law, which did not apply in this instance.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 144 B-VG; § 18, § 19 Abs. 3 VerfGG 1953; § 4 Abs. 2 lit. b, § 28 Vereinsgesetz 1951: A complaint by an association lacking legal personality under domestic law due to a foreign seat is inadmissible for lack of standing.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten, wird abgewiesen.
Begründung:
1. Mit der vorliegenden auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde begehrt der beschwerdeführende Verein die Feststellung, durch einen von Organwaltern des Magistrates Krems am 14.3.1989 gesetzten Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten bzw. in Rechten durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes verletzt zu sein.
2. Mit Schreiben vom 2. Mai 1989 forderte der Verfassungsgerichtshof den beschwerdeführenden Verein zu Handen seines Rechtsvertreters gemäß §18 VerfGG 1953 unter Hinweis auf die nach §19 Abs3 VerfGG 1953 eintretenden Säumnisfolgen auf, den Nachweis der Vertretungsbefugnis (Vereinsstatuten) jener Person, die für den Verein die Vollmacht erteilt hat, zu erbringen.
Mit Schriftsatz vom 2.6.1989 legte der beschwerdeführende Verein die Kopie einer "Vorstandsmeldung" gemäß §12 des Vereinsgesetzes 1951 vom 28.10.1988 an die Bundespolizeidirektion Salzburg vor; die weiters laut dem Schriftsatz vom 2.6.1989 angeschlossenen Vereinsstatuten in Kopie lagen dem Schreiben des beschwerdeführenden Vereines tatsächlich nicht bei. Aus der vorgelegten Vorstandsmeldung vom 28.10.1988 ist ersichtlich, daß sich der Sitz des Vereines beim Obmann in D-8228 Freilassing, ..., somit in der Bundesrepublik Deutschland befinde.
3. Nach §4 Abs2 litb Vereinsgesetz 1951 in der Fassung BGBl. 648/1987 muß den Statuten unter anderem der Sitz des Vereines zu entnehmen sein, wobei es durchaus zulässig ist, diesen mit dem Wohnsitz des Obmannes zu verbinden (vgl. Fessler-Kölbl, Österreichisches Vereinsrecht, 6. Auflage, Wien 1987, Seite 32; so auch Liehr-Stöberl, Der Verein, Wien 1983, Seite 39 f). Dabei ist jedoch davon auszugehen, daß ein nach österreichischem Vereinsrecht existenter Verein seinen Sitz lediglich im Inland nehmen kann. Dies ergibt sich insbesondere aus 28 Vereinsgesetz 1951, wonach Vereinsbehörde die jeweils nach dem Vereinssitz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, an Orten, wo sich eine Bundespolizeibehörde befindet, diese zu verstehen ist. Ein nicht im Inland ansässiger Verein begründet eben deswegen keine Zuständigkeit inländischer Vereinsbehörden, weil ihm nach österreichischem Vereinsrecht keine Vereinsqualität und damit keine Rechtspersönlichkeit zukommt. (Von diesem Rechtsverständnis gehen auch Fessler-Kölbl, aaO, Seite 23, aus, wonach "die Verlegung des Sitzes eines österreichischen Verbandes ins Ausland den rechtlichen Untergang dieses Verbandes im Inland nach sich zieht.")
Die Beschwerde des nach österreichischem Vereinsrecht nicht existenten Vereines war daher mangels Legitimation zurückzuweisen.
4. Die beantragte Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof war abzuweisen, da diese nur bei abweisender Sachentscheidung bzw. Ablehnung der Behandlung der Beschwerde gemäß Art144 Abs2 B-VG in Betracht kommt.
5. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.