Constitutional court dismisses complaint against foreign landowner's denied consent due to alleged over-foreignization.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Constitutional Court dismissed the complainant's appeal regarding the refusal of land transfer consent in Tyrol. The authorities denied approval because 12.5% of local landowners were foreign nationals, citing a risk of over-foreignization under the Tyrolean Land Transfer Act. The court held that the administrative decision was not legally impossible, even though the seller was also a foreigner, as existing foreign ownership could justify denying new transfers to prevent further demographic shifts.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 3 Abs 1 lit a, § 4 Abs 2 lit a GVG 1983; The refusal of land transfer consent to a non-citizen is not legally impossible when the existing proportion of foreign landowners in the municipality suggests over-foreignization, regardless of whether the current transfer increases the foreign ownership count.
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KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVolltext
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
1. Mit Kodizill vom 9. Dezember 1977 vermachte die am 5. Dezember 1985 verstorbene A B das Grundstück 3965/5 der EZ 711 II KG Kirchberg dem Ehepaar Dr. H K und R K. Die Rechte des inzwischen ebenfalls verstorbenen Dr. H K wurden mit notarieller Urkunde vom 16. Jänner 1986, die der R K mit Abtretungsvertrag vom 15. Mai 1986 H P K übertragen.
Mit Schriftsatz vom 7. August 1986 suchte sohin H P K um die grundverkehrsbehördliche Zustimmung der aus dem Kodizill der A B resultierenden Eigentumsübertragung am Grundstück 3965/5 der EZ 711 II KG Kirchberg entsprechend einer Amtsbestätigung des Bezirksgerichtes Hopfgarten im Brixental vom 28. Juli 1986 bei der Grundverkehrsbehörde Kirchberg i.T. an.
H P K ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland.
2.1. Mit Bescheid der Grundverkehrsbehörde Kirchberg i.T. vom 13. Jänner 1987 wurde diesem Rechtserwerb gemäß §3 Abs1 lita bzw. Abs2 lita iVm §4 Abs2 lita des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1983, LGBl. Nr. 69/1983 (künftig: GVG), die Zustimmung verweigert.
2.2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des H P K wurde mit Bescheid der Landesgrundverkehrsbehörde beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 6. Feber 1989, Z LGv-296/3-87, als unbegründet abgewiesen.
Dies wurde im wesentlichen wie folgt begründet:
"Die auf Berufungsebene zu beantwortende und strittige Frage kann ... nur sein, ob die Behörde I. Instanz zu Recht davon ausgehen konnte, daß dem vorliegenden Rechtserwerb der (spezielle) Versagungstatbestand des §4 Abs2 lita GVG 1983 entgegensteht. Dies trifft nun aber ohne Zweifel zu. Die von der Erstinstanz ausgesprochene Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung erweist sich nämlich als im Gesetz gedeckt, zumal der Anteil der ausländischen Grundbesitzer in der Gemeinde Kirchberg i.T. - nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens - eine Größenordnung von 12,5 % aufweist. Bei einem derartigen (Miß)Verhältnis zwischen der Anzahl der inländischen und ausländischen Grundbesitzer ist nicht nur davon auszugehen, daß in dieser Gemeinde eine Überfremdung einzutreten drohe, sondern vielmehr davon, daß diese Überfremdung bereits eingetreten ist (vergleiche hiezu auch die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 12.6.1986, B202/83 und B667/83, sowie vom 27.9.1986, B606/85, in denen es der Gerichtshof ... als zulässig erachtet hat, eine 'Überfremdung' schon dann anzunehmen, wenn der Anteil der ausländischen Grundbesitzer 10 % bzw. 11 % ausmacht). Auch wenn es durchaus zutreffen mag, daß die Familie K das streitgegenständliche Wochenendhaus bereits seit 30 Jahren benützt, so kann der Berufungswerber wohl dennoch nicht ernstlich bestreiten, daß sich bei einer Genehmigung des vorliegenden Rechtserwerbes die Anzahl der ausländischen Grundbesitzer weiter erhöhen würde.
... Daß diesem Rechtserwerb eine letztwillige Verfügung
('Vermächtnis') zugrundeliegt, kann in diesem Zusammenhang keine Rolle spielen. ...
Die Erblasserin weist ... in ihrem Vermächtnis ausdrücklich
darauf hin, daß sowohl der mit den Eheleuten R und Dr. H K
abgeschlossene Kaufvertrag als auch der in der Folge mit R K allein
abgeschlossene Kaufvertrag nicht die grundverkehrsbehördliche
Genehmigung gefunden habe, weshalb ... die gegenständliche
Verfügung getroffen worden sei. ..."
3.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf Unversehrtheit des Eigentums sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes geltend gemacht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
3.2. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde begehrt.
4. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
4.1.1. Der Beschwerdeführer behauptet zunächst, §4 (richtig wohl: §13) Abs4 Z2 GVG sowie die Abs12 und 13 leg.cit. verstießen gegen Art6 MRK, weil die Regelung über die Zusammensetzung der Landesgrundverkehrsbehörde die Entscheidung durch eine unabhängige und unparteiische Instanz nicht gewährleiste. Dies sei nicht der Fall, wenn einzelne Mitglieder der Landesgrundverkehrskommission im Verhältnis funktioneller oder dienstlicher Unterordnung zu einer der Parteien stünde. Durch Abs12 und 13 des §13 GVG werde es der Behörde "in die Hand gegeben, ihr in Sachen des Grundverkehrsgesetzes mißliebige Mitglieder der Kollegialbehörde abzuberufen".
4.1.2. Zu diesem Vorbringen genügt es, auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 10639/1985 zu verweisen; in diesem (Gesetzesprüfungs)Verfahren hat sich der Verfassungsgerichtshof mit der Verfassungskonformität des §13 Abs4 GVG befaßt und ausgesprochen, daß die in Prüfung gezogene Regelung nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird. Abs12 und 13 des §13 GVG waren wohl nicht Gegenstand des eben zitierten Verfahrens, der Verfassungsgerichtshof sieht aufgrund des vorliegenden Beschwerdefalles jedoch keine Veranlassung, hinsichtlich dieser Bestimmungen ein Prüfungsverfahren einzuleiten.
Das Verfahren hat aber auch nicht ergeben, daß - wie im Fall VfSlg. 10634/1985 - an der Entscheidung der belangten Behörde ein Mitglied mitgewirkt hätte, dessen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit, im Hinblick auf ein dienstliches oder funktionelles Unterstellungsverhältnis gegenüber einer der Prozeßparteien, in Frage stehen würde (vgl. auch VfSlg. 11131/1986).
4.2.1. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid des weiteren im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt, weil §4 Abs2 lita GVG denkunmöglich angewendet worden wäre. Der Beschwerdeführer und seine Familie seien seit vielen Jahren Pächter des gegenständlichen Grundstückes und außerbücherliche Eigentümer des auf diesem Grundstück errichteten Wochenendhäuschens gemäß §418 ABGB. Nach §3 Abs1 litf GVG könne kein Zweifel bestehen, daß auch der Pächter "Grundbesitzer" im Sinne des GVG sei, was natürlich auch auf den außerbücherlichen Eigentümer gemäß §418 ABGB zutreffe. Durch den vorliegenden Rechtserwerb würde daher die Anzahl der Grundbesitzer tatsächlich nicht erhöht. Das Gesetz werde von der belangten Behörde auch deshalb denkunmöglich ausgelegt, weil sie im Hinblick auf das Vorhandensein von mehr als 10 % ausländischen Grundbesitzern davon ausgehe, daß eine Überfremdung unwiderleglich feststehe. Tatsächlich befinde sich das Grundstück in 1.960 m Höhe, sodaß eine Strukturveränderung in der Gemeinde gar nicht eintreten könne, weil der Eigentümer "eines so hoch gelegenen Grundstückes am Gemeindeleben im Prinzip gar nicht teilnehmen" könne. Die Gemeinde habe sich mit diesen Tatsachen gar nicht befaßt und das Gesetz somit denkunmöglich angewendet. Schließlich verwende aber auch der Gesetzgeber in §4 Abs2 mit dem Begriff der "Überfremdung" einen "absolut" unbestimmten Gesetzesbegriff, wodurch die Auslegung des Gesetzes der Willkür der Behörde überlassen werde. Insbesondere in bezug auf Fremdenverkehrsgemeinden, die davon leben, daß sie praktisch das ganze Jahr Ausländer beherbergen, sei dem Begriff "Überfremdung" kein Sinn zu entnehmen.
4.2.2. Durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Kaufvertrages werden die Vertragspartner in der Ausübung ihrer Privatrechte beschränkt. Der angefochtene Bescheid greift daher in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführer ein (vgl. zB VfSlg. 6735/1972, 8011/1977, 9014/1981, 10479/1985).
Dieser Eingriff wäre nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10356/1985, 10482/1985) dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre oder auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhte, oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre.
Der angefochtene Bescheid stützt sich in materiell-rechtlicher Hinsicht auf §4 Abs2 lita GVG. Daß diese Bestimmung verfassungswidrig wäre, wird vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet; auch im Verfassungsgerichtshof sind aus Anlaß des vorliegenden Beschwerdefalles derartige Bedenken nicht entstanden (vgl. zB VfSlg. 6546/1971, 6682/1972, 7274/1974, 8436/1978, 8501/1979, 10688/1985).
Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlage wäre der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums nur bei einer denkunmöglichen Anwendung des Gesetzes verletzt. Nach den von der belangten Behörde als Versagungstatbestand herangezogenen Bestimmung des §4 Abs2 lita GVG darf natürlichen Personen, welche - wie der Beschwerdeführer - die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen (§1 Abs1 Z2 lita leg.cit.), die nach §3 Abs1 lita GVG (zum Grundstückserwerb) erforderliche Zustimmung nur erteilt werden, wenn der Rechtserwerb staatspolitischen, volkswirtschaftlichen, sozialpolitischen oder kulturellen Interessen nicht widerspricht; in der lita des §4 Abs2 GVG werden Beispielsfälle (arg. "insbesondere") dafür angeführt, wann ein Rechtserwerb der in Rede stehenden Art im Widerspruch zu den bereits genannten öffentlichen Interessen steht. Nach der lita des §4 Abs2 GVG ist ein solcher Widerspruch einem Rechtserwerb anzulasten, wenn in der betreffenden Gemeinde mit Rücksicht auf das Ausmaß des schon vorhandenen ausländischen Grundbesitzes oder auf die Zahl der ausländischen Grundbesitzer eine Überfremdung einzutreten droht.
Bei der Beurteilung des Beschwerdefalles hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu untersuchen, ob der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt den Tatsachen entspricht und die von der belangten Behörde gewählte Auslegung richtig ist (vgl. VfSlg. 9014/1981), sondern nur, ob die belangte Behörde denkmöglich vorgegangen ist; im vorliegenden Fall kann aber die Begründung des angefochtenen Bescheides keinesfalls als denkunmöglich beurteilt werden, und zwar weder in sachverhaltsmäßiger noch in rechtlicher Hinsicht. So ist es keineswegs abwegig, wenn die belangte Behörde nach der lita des §4 Abs2 GVG die Zustimmung versagt, obwohl auch die Rechtsvorgänger die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besaßen (vgl. zB VfSlg. 10895/1986; aber auch VfGH 26.9.1988 B526/88). Daran ändert es auch nichts, daß der beabsichtigte Rechtserwerb keine Vermehrung der Zahl der schon vorhandenen ausländischen Grundbesitzer bewirkt, da es sich offenkundig sachlich nicht rechtfertigen ließe, im Bereich des Grundverkehrs den Rechtserwerb durch Ausländer zu begünstigen, weil schon der Verkäufer Ausländer war oder weil im Hinblick auf den bestehenden ausländischen Grundbesitz eine Überfremdung bereits vorlag (vgl. auch VfSlg. 8501/1979, zuletzt VfGH 9.6.1988 B698/87). Es ist aber auch keineswegs denkunmöglich, wenn die belangte Behörde aus dem (unwidersprochen gebliebenen) Umstand, daß in der Gemeinde Kirchberg i.T. 12,5 % der Grundeigentümer Ausländer sind, auf eine drohende Überfremdung iSd §4 Abs2 lita GVG schloß; der Verfassungsgerichtshof verweist hiezu auf die Erkenntnisse VfSlg. 8436/1978, 8501/1979, 10893/1986, 10895/1986 und 11102/1986.
4.3. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in sonstigen von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, daß er in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z1 und 2 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.