Constitutional review of loss of Austrian citizenship upon acquisition of foreign nationality under the State Citizenship Act
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Austrian Constitutional Court dismissed the applications for legal aid, rejected the petition and constitutional complaint against the Upper Austrian Provincial Government's decision concerning the retention of Austrian citizenship after acquiring Belizean nationality, and refused to accept the separate complaint regarding the loss of citizenship. The dispute centered on the application of the State Citizenship Act 1985, where the applicants challenged the lower administrative decision as violating constitutional rights and requested the annulment of specific statutory provisions. The Court held that the petition and complaint were inadmissible because the court-appointed guardian, who held the requisite procedural capacity, withheld approval for the intended legal action; additionally, the complaint lacked a sufficient prospect of success as it relied on unsubstantiated allegations of general legal errors rather than specific constitutional questions, and the relevant statutory provision had previously been deemed constitutionally unobjectionable. Consequently, the Court declined to exercise its discretionary review under Article 144 Paragraph 2 of the Federal Constitutional Law and denied legal assistance due to the manifest lack of prospects for success.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 140 Abs. 1 B-VG; Art. 144 Abs. 2 B-VG; Art. 63 Abs. 1 ZPO iVm. § 35 Abs. 1 VerfGG: A constitutional complaint is inadmissible if the applicant lacks legal standing due to unauthorized representation, and the Constitutional Court may decline to examine a complaint lacking a reasonable prospect of success or one that does not require specific constitutional reasoning to resolve.
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KI-generiertProcedural basis for rejecting the petitions due to the lack of procedural standing after the court-appointed guardian withheld approval for legal representation.
Procedural basis for refusing to accept the complaint due to the lack of sufficient prospects of success regarding the constitutional violations alleged.
Legal basis for denying legal aid because the intended legal action was manifestly devoid of prospects of success.
Procedural basis for issuing the decision without an oral hearing and in a non-public session.
Volltext
Die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe werden abgewiesen.
Die zu B873/89 und G244/89 protokollierten Eingaben werden zurückgewiesen.
Die Behandlung der zu B874/89 protokollierten Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung:
I. Mit einer nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebrachten Eingabe vom 2. August 1989 wendet sich F B (protokolliert zu B873/89) gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 10. April 1989, Z Stb-30.251/29-1989-Stu, mit dem unter Berufung auf die §§27 Abs2 und 42 Abs3 des Staatsbürgerschaftgesetzes 1985 idgF (StbG 1985) festgestellt wurde, daß der Einschreiter mit dem Erwerb der belizischen Staatsangehörigkeit die österreichische Staatsbürgerschaft nicht verloren habe, und stellt (protokolliert zu G244/89) gestützt auf Art140 Abs1 B-VG den Antrag, näher bezeichnete Bestimmungen des StbG 1985 als verfassungswidrig aufzuheben.
In der angeführten Eingabe zieht weiters A B (protokolliert zu B874/89) das Schreiben der Oö. Landesregierung vom 10. April 1989, Z Stb-30.251/30-1989-Stu, mit dem ihr mitgeteilt wurde, daß sie durch den Erwerb der Staatsangehörigkeit von Belize gemäß §27 Abs1 StbG 1985 idgF die österreichische Staatsbürgerschaft verloren habe, in Beschwerde.
Unter einem beantragen beide Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe.
II. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Wels vom 12. Oktober 1984, SW 242/84, ergänzt durch den Beschluß vom 23. Oktober 1986 gleicher Zahl, wurde für den Einschreiter gemäß §273 Abs3 Z2 ABGB ein Sachwalter bestellt, dem ua. die Einleitung und Durchführung von Verfahren jeder Art vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden übertragen ist.
Nach Aufforderung durch den Verfassungsgerichtshof hat der gerichtlich bestellte Sachwalter bekanntgegeben, die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Einschreiters nicht zu genehmigen. Damit fehlt die Prozeßvoraussetzung der Legitimation.
Die Eingaben des Einschreiters sind daher gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG zurückzuweisen.
III. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die vorliegende Beschwerde rügt (weitgehend unsubstantiiert) die Verletzung nicht näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.
Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des §27 Abs1 StbG 1985 idgF (vgl. dazu das zum wortgleichen §27 Abs1 StbG 1965 ergangene Erkenntnis VfSlg. 8006/1977) läßt ihr Vorbringen auch die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, daß sie - unter dem Blickwinkel der vom Verfassungsgerichtshof wahrzunehmenden Rechtsverletzungen - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Angelegenheit ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 VerfGG).
IV. Bei dieser Sach- und Rechtslage waren die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG) abzuweisen.
V. Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG sowie §19 Abs3 Z2 lite VerfGG und §19 Abs3 Z1 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.