Challenge to supervisory notification of annual account audit as exercise of direct administrative coercive power under Art. 144(1) B-VG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Constitutional Court dismissed the petition and rejected the request for referral to the Administrative Court, ruling in favor of the respondent administrative authority. The dispute concerned a complaint under Article 144(1) of the Federal Constitutional Law, wherein two individuals claimed that their dismissal from their elected positions as auditors of a regional tourism association by an organ of the state government constituted an exercise of direct administrative command and coercive power that violated their constitutional right to a hearing before a statutory judge. The Court determined that the challenged act—merely informing the auditors that the supervisory authority had conducted its own audit and that their preliminary review was unnecessary—lacked the requisite characteristic of a command or coercive act. As the notification did not actually disable the individuals from their auditing duties or strip them of their office, there was no interference with their legal sphere, and thus no justiciable administrative act or constitutional violation existed to warrant judicial review.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 144 Abs. 1 B-VG; Art. 144 Abs. 1 zweiter Satz B-VG: A complaint under Art. 144 Abs. 1 B-VG requires an administrative act exercising direct compulsion and order power; mere notification of an audit result does not constitute such an act.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.
Begründung:
I. 1. Die Beschwerdeführer begehren mit ihrer auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof die kostenpflichtige Feststellung, sie seien am 24. Mai 1989 dadurch, daß sie durch ein Organ der Tiroler Landesregierung ihrer Funktion als Rechnungsprüfer des Fremdenverkehrsverbandes Ellmau enthoben worden seien, somit ihrer Ansicht nach durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden. In eventu wird die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt.
Zur Begründung ihres Vorbringens führen die Beschwerdeführer aus, daß sie gemäß §29 des Tiroler Fremdenverkehrsgesetzes 1979, LGBl. 39, von der Vollversammlung des Fremdenverkehrsverbandes Ellmau zu Rechnungsprüfern gewählt worden seien. Für die Vorprüfung der Jahresrechnung 1988, die in der ordentlichen Vollversammlung vom 24. Mai 1989 behandelt werden sollte, seien ihnen erst am 16. Mai 1989 vom Obmann des Fremdenverkehrsverbandes die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung gestellt worden. In Anbetracht der zu kurzen Zeit, die dadurch für die Vorprüfung sowie die Erstellung einer Niederschrift über das Ergebnis der Prüfung nur mehr zur Verfügung gestanden sei, hätten die Beschwerdeführer dem Obmann am 19. Mai 1989 mitgeteilt, daß sie sich nicht in der Lage sehen würden, bis zur geplanten Vollversammlung die Prüfung der Jahresrechnung 1988 durchzuführen. Da der Obmann mit dieser Entscheidung nicht einverstanden gewesen sei, habe er die Tiroler Landesregierung als Aufsichtsbehörde ersucht, eine amtswegige Überprüfung der Jahresrechnung 1988 durchzuführen. Am 24. Mai 1989 seien die Beschwerdeführer von Hofrat Dr. R in seiner Funktion als Leiter der für den Fremdenverkehrsverband zuständigen Aufsichtsbehörde darüber unterrichtet worden, daß die Landesregierung die Vorprüfung der Jahresrechnung 1988 erstellt habe und daher diesbezüglich ein Tätigwerden der Rechnungsprüfer nicht benötigt werde.
2. Die Tiroler Landesregierung als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie ausdrücklich die Abweisung, der Sache nach aber die Zurückweisung der Beschwerde begehrt.
In der Gegenschrift wird zusammengefaßt ausgeführt, daß die belangte Behörde am 22. Mai 1989 als Aufsichtsbehörde vom Obmann des Fremdenverkehrsverbandes Ellmau ersucht worden sei, eine Überprüfung der Jahresrechnung 1988 durchzuführen. Eine entsprechende Gebarungsüberprüfung sei am darauffolgenden Tag veranlaßt worden, von der auch die Beschwerdeführer verständigt worden, zu der sie allerdings nicht erschienen seien. Am 24. Mai 1989 habe vor Abhaltung der Vollversammlung eine Besprechung mit den Rechnungsprüfern stattgefunden, bei der diese vom Prüfungsergebnis in Kenntnis gesetzt worden seien. Keineswegs seien die Rechnungsprüfer "in irgendeiner Form darauf aufmerksam gemacht oder hingewiesen (worden), daß ihnen eine weitere Prüfungstätigkeit untersagt würde". Die Beschwerdeführer seien sohin nicht von ihrer Tätigkeit enthoben worden und es sei ihnen gegenüber keine unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt worden.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1. Gemäß Art144 Abs1 zweiter Satz B-VG idF der Novelle BGBl. 302/1975 erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person (vgl. zB VfSlg. 9922/1984 mwH).
2. Ein diese Voraussetzungen erfüllender Verwaltungsakt liegt hier gegenüber den Beschwerdeführern nicht vor. Nach den insoweit übereinstimmenden Ausführungen in der Beschwerde und der Gegenschrift sowie aufgrund der Verwaltungsakten geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, daß die Beschwerdeführer am 24. Mai 1989 von Hofrat Dr. R lediglich davon in Kenntnis gesetzt wurden, daß die Tiroler Landesregierung als Aufsichtsbehörde des Fremdenverkehrsverbandes Ellmau die Jahresrechnung 1988 einer Vorprüfung unterzogen hat. Eine derartige Mitteilung entbehrt jedoch des Befehls- und Zwangscharakters, wie ihn die Bestimmung des Art144 Abs1 zweiter Satz B-VG zwingend verlangt (vgl. VfSlg. 9614/1983). Keinesfalls sind die Beschwerdeführer durch das Verhalten der belangten Behörde in ihrer Prüfungstätigkeit beeinträchtigt, geschweige denn ihres Amtes enthoben worden. Auch ein Eingriff in ihre Rechtssphäre hat sohin nicht stattgefunden.
3. Die Beschwerde war sohin sowohl mangels eines anfechtbaren Verwaltungsaktes als auch mangels eines Eingriffes in die Rechte der Beschwerdeführer zurückzuweisen.
Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur im - hier nicht gegebenen - Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof in Betracht kommt.
4. Dieser Beschluß wurde gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne vorangegangene Verhandlung gefaßt.