Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B995/89 ECLI:AT:VFGH:1989:B995.1989 KI-generiert

Constitutional challenge to prison outdoor exercise mandate dismissed for availability of administrative remedy

Geschäftsnummer B995/89
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court dismissed the applicant's petitions, ruling that both the request to annul §43 StVG and the request for an interim order were inadmissible. The applicant, a prisoner serving a sentence, challenged the statutory requirement for daily outdoor exercise (§43 StVG) on constitutional grounds and sought an interim measure to suspend the obligation and associated disciplinary penalties after he was punished for refusing to participate. The Court held that the individual constitutional complaint under Art 140 Abs 1 B-VG was inadmissible because the applicant had not demonstrated that his rights were affected in a way that could not be remedied by other available legal remedies, specifically the administrative complaint process under §§120 ff StVG, which allows prisoners to challenge specific enforcement decisions without necessarily committing a disciplinary offense. Additionally, the Court found that any implicit challenge to the specific disciplinary sanction was premature because the applicant had not exhausted the required administrative instances, and it lacked the statutory authority to issue the requested interim orders under §19 Abs 3 lit a and e VerfGG.

Legislator-Regeste

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Art. 140 Abs. 1 B-VG; Art. 19 Abs. 3 Z 2 lit. e VerfGG: An individual constitutional complaint is inadmissible if the applicant has other available means to challenge the norm and if the applicant has not exhausted the administrative instance procedure for the specific sanction.

Schlagwörter

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individual constitutional complaint exhaustion of administrative remedies current interest requirement prison regulation challenge mandatory outdoor movement procedural inadmissibility constitutional review scope

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 140 Abs. 1 B-VG
Art. 19 Abs. 3 Z 2 lit. e VerfGG
§ 109 StVG
§ 120 StVG
Art140 B-VG
Mit dem Antrag auf Außerkraftsetzung und Überprüfung des §43 StVG wird offenkundig ein Individualantrag nach Art140 B-VG gestellt, die genannte Bestimmung als verfassungswidrig aufzuheben.
Art140 Abs1 B-VG
§19 Abs3 Z2 lita und e VerfGG
Procedural basis for dismissing the petitions without further oral hearing in a non-public session due to inadmissibility.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
VfSlg. 8009/1977
VfSlg. 10481/1985
VfSlg. 8107/1977
VfSlg. 8107/1977, VfGH 10.10.1981 B288,307/81 und 12.6.1989 V118/88).
VfGH 29.11.1988 B1487/88
10199/1984 und VfGH 29.11.1988 B1487/88).
VfGH 10.10.1981 B288,307/81
8107/1977, VfGH 10.10.1981 B288,307/81 und 12.6.1989 V118/88).
VfGH 12.6.1989 V118/88

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§19 Abs3 Z2 lita und e VerfGG

Procedural basis for dismissing the petitions without further oral hearing in a non-public session due to inadmissibility.

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Volltext

Die Eingaben werden zurückgewiesen.

Begründung:

1. Mit den vorliegenden, nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Eingaben führt der Einschreiter - er befindet sich derzeit in Strafhaft - "Klage gegen den §43 StVG (Bewegung im Freien) und dessen zwangsweise Durchführung". Der Zwang bestehe in der sofortigen Bestrafung, wenn man die "Bewegung im Freien" nicht mitmachen möchte; der Einschreiter sei, weil er die "Bewegung im Freien" verweigert habe, mit acht Tagen Absonderung bestraft worden. Er stellt die Anträge auf "Außerkraftsetzung des §43 StVG und Überprüfung von dessen Rechtmäßigkeit und Sinn", sowie - in einer zusätzlichen Eingabe - weiters auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung unter Aussetzung der Rechtsfolgen, daß er "nicht mehr gezwungen werden darf, den Hofgang mitzumachen" und, daß über ihn bei Nichtteilnahme eine Strafe nicht verhängt werden dürfe.

2. Die Eingaben sind insgesamt unzulässig.

2.1. Mit dem Antrag auf Außerkraftsetzung und Überprüfung des §43 StVG wird offenkundig ein Individualantrag nach Art140 B-VG gestellt, die genannte Bestimmung als verfassungswidrig aufzuheben.

Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluß VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 B-VG setze voraus, daß durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt sein müssen, wobei der durch Art140 Abs1 B-VG dem einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 10481/1985).

Der Einschreiter hat nun tatsächlich die Möglichkeit, in anderer Weise als im Wege eines Individualantrages die vermeintliche Verfassungswidrigkeit des §43 StVG an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Die genannte Bestimmung ordnet an, daß sich Strafgefangene, die nicht im Freien arbeiten, täglich, andere Strafgefangene an arbeitsfreien Tagen, wenn es die Witterung gestattet, wenn es ihr Gesundheitszustand nicht verbietet, eine Stunde im Freien zu bewegen haben. Die Weigerung, am Freigang teilzunehmen, verstößt gegen die allgemeinen Pflichten der Strafgefangenen, die den Anordnungen der im Strafvollzug tätigen Personen Folge zu leisten haben, und kann als Ordnungswidrigkeit gemäß §109 StVG zu einer Bestrafung führen. Für sein Anliegen, die Verfassungsmäßigkeit des §43 StVG zu bekämpfen, braucht der Einschreiter jedoch eine solche Ordnungswidrigkeit nicht zu begehen, da Strafgefangene gemäß §120 leg.cit. gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihre Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten Beschwerde führen können; die darüber ergehenden Entscheidungen können von ihm administrativ bekämpft und die letztinstanzliche Entscheidung kann beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Auf diesem Wege steht dem Einschreiter tatsächlich die Möglichkeit offen - auch ohne eine Ordnungswidrigkeit begehen zu müssen - seine Normbedenken geltend zu machen. Daß der Einschreiter bis zur Entscheidung eines solchen Rechtsstreites am Freigang teilzunehmen hat und daß ihm deshalb die Verweisung auf diesen Beschwerdeweg nicht zumutbar wäre, macht er gar nicht geltend.

Der Individualantrag ist daher schon aus diesem Grunde unzulässig.

2.2. Im Hinblick darauf, daß der Einschreiter in der vorliegenden Eingabe vorbringt, daß er wegen der Weigerung am Freigang teilzunehmen bereits bestraft wurde, zieht der Verfassungsgerichtshof auch in Betracht, daß der Einschreiter gegen diese Bestrafung Beschwerde führt. Auch insoferne ist die Eingabe jedoch unzulässig, da er diesfalls den ihm nach §§120 ff StVG möglichen administrativen Instanzenzug nicht ausgeschöpft hat (vgl. VfSlg. 10199/1984 und VfGH 29.11.1988 B1487/88).

Insoferne steht der Zulässigkeit einer Beschwerde die Nichtausschöpfung des administrativen Instanzenzuges entgegen.

2.3. Auch die Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und auf Aussetzung der Rechtsfolgen sind nicht zulässig, da keine Bestimmung dem Verfassungsgerichtshof das Recht einräumt, solche Anordnungen zu treffen (vgl. VfSlg. 8107/1977, VfGH 10.10.1981 B288,307/81 und 12.6.1989 V118/88).

3. Die Eingaben waren daher gemäß §19 Abs3 Z2 lita und e VerfGG ohne weitere Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.