Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B550/90 ECLI:AT:VFGH:1990:B550.1990 KI-generiert

Constitutional complaint dismissed because railway disciplinary chambers are private law bodies, not administrative authorities.

Geschäftsnummer B550/90
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court rejected the complainant's appeal against a dismissal order issued by the disciplinary chamber of the Austrian Federal Railways. The court determined that the service relationship between railway employees and the employer is governed by private law, not public law. Consequently, the disciplinary chamber lacks the status of an administrative authority, rendering the complaint inadmissible under Article 144 of the Constitution.

Legislator-Regeste

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Art. 144 B-VG; The disciplinary chambers of the Austrian Federal Railways are private law bodies established by contract, not administrative authorities; therefore, their decisions cannot be challenged via constitutional complaint under Art. 144 B-VG but must be reviewed through ordinary civil courts.

Schlagwörter

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private law service relationship disciplinary chamber jurisdiction constitutional complaint inadmissibility administrative authority status ordinary civil jurisdiction

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 144 B-VG
§ 3 Abs 1 lit d Disziplinarordnung 1979
§ 19 Abs 3 Z 2 lit a VerfGG
Art144 B-VG
Ihre Aussprüche sind daher keine Bescheide und können nicht nach Art144 B-VG angegriffen werden; sie sind vielmehr nach den Grundsätzen des Privatrechtes zu beurteilen (so auch der OGH in ArbSlg.

Zitierte Rechtsprechung

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VfSlg. 5290/1966
zB VfSlg. 5290/1966, 5367/1966, 6125/1970, 8132/1977).
VfSlg. 5367/1966
VfSlg. 6125/1970
VfSlg. 8132/1977
OGH ArbSlg. 6775/1957
VfGH 21.6.1989 B467/89
zu all dem VfGH 21.6.1989 B467/89).

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Volltext

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung:

1. Mit Erkenntnis der Disziplinaroberkammer bei der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen vom 8. Februar 1990 wurde über den Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen die §§18, 21 und 28 der Dienstordnung für die Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen sowie gegen die Dienstanweisung der Bundesbahndirektion Linz vom 13. Mai 1977, Z113-178a-77, nach §3 Abs1 lite der Disziplinarordnung 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.

Der Beschwerdeführer beurteilt dieses Erkenntnis als Bescheid einer Verwaltungsbehörde, bekämpft es mit der vorliegenden, auf Art144 B-VG gestützten Verfassungsgerichtshofbeschwerde und beantragt seine Aufhebung wegen Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte; hilfsweise wird die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof begehrt.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß das Dienstverhältnis der Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen nicht öffentlich-rechtlichen, sondern privatrechtlichen Charakter hat (vgl. zB VfSlg. 5290/1966, 5367/1966, 6125/1970, 8132/1977). Die Einrichtung der Disziplinarkammern sowie der Disziplinaroberkammer nach der Disziplinarordnung 1979 beruht auf einem zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber abgeschlossenen Vertrag. Diese Disziplinareinrichtungen sind keine Verwaltungsbehörden; es ist ihnen durch keine gesetzliche Vorschrift ein Imperium über die Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen eingeräumt. Ihre Aussprüche sind daher keine Bescheide und können nicht nach Art144 B-VG angegriffen werden; sie sind vielmehr nach den Grundsätzen des Privatrechtes zu beurteilen (so auch der OGH in ArbSlg. 6775/1957; vgl. weiters EvBl. 1963/407; SZ 53/119). Aus der vom Dienstgeber gewählten Diktion der Disziplinarordnung 1979 allein kann noch nicht geschlossen werden, daß sich die für das gegenständliche privatrechtliche Dienstverhältnis bestehende lex contractus auf dem Teilgebiet des Disziplinarrechtes in öffentliches Recht wandelt.

Selbst wenn die Disziplinarordnung 1979 Bestimmungen enthielte, die gegen zwingendes Recht auf dem Gebiet des Privatrechtes verstießen, wäre auch das noch kein Grund, derartige Normen dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Eine Beseitigung des vom Beschwerdeführer bekämpften Ausspruches der Disziplinaroberkammer kann, da die hier maßgeblichen Rechtsfragen nach dem Privatrecht zu beurteilen sind, nur im Wege der ordentlichen Gerichtsbarkeit versucht werden (vgl. zu all dem VfGH 21.6.1989 B467/89).

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

3. Da die Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar ist, wurde dieser Beschluß gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt.

Bei diesem Ergebnis mußte ein Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entfallen.

4. Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur im - hier nicht gegebenen - Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof in Betracht kommt.