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B1166/89 ECLI:AT:VFGH:1990:B1166.1989 KI-generiert

Constitutional complaint dismissed for lack of standing as administrative compensation orders exceeding 1500 S are not subject to constitutional review.

Geschäftsnummer B1166/89
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court rejected the complainant's constitutional complaint regarding an administrative order for wild damage compensation. The complainant argued a violation of the right to a court, but the court noted that under Kärntner Hunting Law, such orders are excluded from ordinary legal remedies if the claimed damage does not exceed 1,500 S. Since the order was not challenged via the required administrative objection within two weeks, the complainant lacked standing to file a constitutional complaint. Consequently, the request to transfer the case to the Administrative Court was also denied.

Legislator-Regeste

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§ 78 Kärntner Jagdgesetz 1978; § 19 Abs 3 Z 2 lit. 2 VerfGG: Administrative orders for wild damage compensation exceeding the 1,500 S threshold are not subject to constitutional review if the statutory administrative objection period has passed, as the party must first exhaust the administrative remedy of filing an objection.

Schlagwörter

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wild damage compensation administrative objection period bagatelle threshold lack of standing constitutional complaint inadmissibility Kärntner Jagdgesetz VerfGG procedural rules

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 78 Kärntner Jagdgesetz 1978
§ 19 Abs 3 Z 2 lit. 2 VerfGG

Zitierte Rechtsprechung

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VfGH 27.9.1988 B857/87
zB VfGH 27.9.1988 B857/87 mwH).

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Volltext

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung:

I. Mit Bescheid vom 21. August 1989 verpflichtete die Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten der Gemeinde Griffen die Beschwerdeführerin als Jagdausübungsberechtigte der Waldflächen der Agrargemeinschaft Wölfnitz gemäß §78 des Kärntner Jagdgesetzes 1978, LGBl. 76, zur Zahlung von 365.056,80 S für den Schälschaden in den Waldkulturen der sog. Wölfnitzerhalt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird. Hilfsweise begehrt die Beschwerdeführerin die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

Für das Verfahren über Anträge auf Festsetzung des Wild- oder Jagdschadens gilt §78 des Kärntner Jagdgesetzes 1978, LGBl. 76. Gemäß dessen Abs6 sind

"gegen die Entscheidung der Schlichtungsstelle ... ordentliche Rechtsmittel ausgeschlossen, wenn die vom Geschädigten bezifferte Höhe des Schadens S 1500,-- (Bagatellgrenze) nicht übersteigt. Übersteigt die vom Geschädigten bezifferte Schadenshöhe die Bagatellgrenze, so tritt die Entscheidung der Schlichtungsstelle außer Kraft, wenn eine der Parteien innnerhalb von zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch beim Bürgermeister erhebt, in dessen Gemeinde die Schlichtungsstelle ihren Sitz hat. Im Falle eines Einspruches kann der Geschädigte seinen Anspruch auf Ersatz von Wild- und Jagdschäden im ordentlichen Rechtsweg geltend machen."

Der Gesetzgeber hat damit die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden zur Überprüfung von Bescheiden, mit denen ein Wildschaden über 1500 S - wie im gegebenen Fall - festgesetzt wird, verneint und der Partei die Möglichkeit gegeben, durch die Erhebung eines Einspruchs das Außerkrafttreten des Bescheides herbeizuführen sowie durch Klagserhebung ihre Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Angesichts dieser Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung können derartige Bescheide nicht vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts angefochten werden (vgl. zB VfGH 27.9.1988 B857/87 mwH).

Die Beschwerde war daher wegen mangelnder Legitimation ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 lite VerfGG).

Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur im - hier nicht gegebenen - Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof in Betracht kommt.