Recalculation of unemployment benefits: Unconstitutionality of statutory family income cap and unlawful reliance on invalidated ordinance provision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Constitutional Court annulled the appealed administrative decision and ordered the Federal Ministry of Labor and Social Affairs to pay the applicant’s procedural costs of 45,000 Schillings. The dispute concerned a recalculation of the applicant’s "emergency aid" (Notstandshilfe) benefits, where the authorities applied a new benefit rate based on the 1988 Emergency Aid Ordinance and a statutory family income cap that aggregated the income of the applicant’s spouse. The Court found that the decision violated the applicant’s constitutionally guaranteed right to equality before the law because it relied on §4(2) of the Emergency Aid Ordinance, which had been declared unlawful by a prior Constitutional Court judgment due to the invalidity of its statutory basis (§36(3)(b)(c) of the Unemployment Insurance Act) and a violation of the equality clause.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 8 Abs. 1 B-VG; Art. 13 Abs. 1 B-VG: If a statutory provision or regulation violates the principle of equality or lacks a legal basis, administrative decisions relying on it are invalid and must be annulled.
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KI-generiertProvision cited as the basis for the costs decision, ordering the respondent to pay the applicant's legal costs.
Volltext
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Vertreters die mit 45.000 S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Entscheidungsgründe:
I. Der Beschwerdeführer bezieht seit 18. Februar 1980 Notstandshilfe, und zwar im Jahre 1988 (samt Familienzuschlag für 3 Kinder) zuletzt in der Höhe von 11.700 S monatlich. Seine Ehefrau bezog im selben Zeitraum Notstandshilfe (samt Familienzuschlag für das 4. Kind) von 7.317 S monatlich. Nachdem die der Ehefrau gebührende Hilfe mit Bescheid des Arbeitsamtes vom 7. Februar 1989 für die Zeit ab 1. Jänner 1989 von täglich 243,90 S auf 230,70 S, also monatlich 6.921 S gekürzt worden war, wurde mit Bescheid des Arbeitsamtes vom 9. Februar 1989 auch die dem Beschwerdeführer gewährte Hilfe neu bemessen und festgestellt, daß sie ab 1. Jänner 1989 aufgrund der Notstandshilfeverordnung idF BGBl. 319/1988 nur mehr in der Höhe von 192,70 S täglich (anstatt bisher 390 S), monatlich also rund 5.781 S gebühre. Auf eine Familienobergrenze von 13.098 S war dabei die Notstandshilfe der Ehefrau in Höhe von 7.317 S angerechnet worden. Das Landesarbeitsamt bestätigte diesen Bescheid.
Die dagegen erhobene Beschwerde rügt die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz und die Verletzung von Rechten durch Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung.
II. Aus Anlaß (auch) der vorliegenden Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof die Verfassungsmäßigkeit des §36 Abs3 litb sublitc des Arbeitslosenversicherungsgesetzes und die Gesetzmäßigkeit des §4 Abs2 der Notstandshilfeverordnung von Amts wegen geprüft. Mit Erkenntnis vom 29. Juni 1990, G81,82/90, V179,180/90 u.a., hat er die in Prüfung gezogene Gesetzesbestimmung wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz als verfassungswidrig und die in Prüfung gezogene Verordnungsbestimmung wegen Wegfalls ihrer gesetzlichen Grundlage und wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Verständlichkeitsgebotes als gesetzwidrig aufgehoben.
Da der angefochtene Bescheid wesentlich auf die aufgehobene Verordnungsbestimmung gestützt ist, deren gesetzliche Grundlage wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz aufgehoben wurde, ist offenkundig, daß er - wie behauptet - den Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt. Er ist daher aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG. Im zugesprochenen Betrag sind 7.500 S an Umsatzsteuer enthalten.