Constitutional complaint dismissed for lack of prospects; case remitted to administrative court regarding procedural rights.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Constitutional Court rejected the complaint, deeming it devoid of reasonable prospects of success and remitting it to the Administrative Court. The applicant alleged violations of the right to a fair trial and the application of illegal regulations, but the Court found these claims implausible based on established precedent. Consequently, the Court ruled that the matter falls within the jurisdiction of the Administrative Court rather than the Constitutional Court.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 144 Abs. 2 B-VG; Art. 144 Abs. 3 B-VG; A constitutional complaint is inadmissible if it lacks reasonable prospects of success and does not concern a case excluded from the Administrative Court's jurisdiction.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVolltext
I. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
II. Die Anträge nach Art139 und 141 B-VG werden zurückgewiesen.
Begründung:
1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und es sich nicht um einen Fall handelt, der von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist (Art144 Abs2 B-VG).
Die Beschwerde behauptet die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sowie die Anwendung gesetzwidriger Verordnungen. Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes läßt ihr Vorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen (zur Frage der Rechtmäßigkeit der Vorstandswahl siehe die Ausführungen in der Erledigung der Aufsichtsbehörde vom 20. Juni 1990), aber auch die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, daß sie - unter dem Blickwinkel der vom Verfassungsgerichtshof zu prüfenden Rechtsverletzungen - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 VerfGG).
2. Soweit sich die Eingaben auf Art141 B-VG berufen, sind sie unzulässig:
Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG hat zwar der Verfassungsgerichtshof ua. auch über die Anfechtung der Wahl zu einem satzungsgebenden Organ (Vertretungskörper) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung zu erkennen; die Anfechtung kann sich dabei auch auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens beziehen, wobei gemäß §67 Abs1 VerfGG dieser Antrag wegen jeder behaupteten Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erhoben werden kann. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. VfSlg. 3433/1958; vgl. in diesem Sinne auch VfSlg. 11157/1986) kann jedoch nur die Wahl der Vollversammlung der Ärztekammer als satzungsgebendes Organ, nicht jedoch auch die Wahl der sonstigen Kammerorgane ein nach Art141 Abs1 lita B-VG bekämpfbarer Akt sein.
Für die Durchführung eines Wahlanfechtungsverfahrens hinsichtlich der vom Antragsteller gerügten Wahlen des Kammervorstandes und des Präsidenten ist der Verfassungsgerichtshof unzuständig. Die Anträge sind insoweit gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG zurückzuweisen.
3. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Eingaben zusätzlich Individualanträge iSd Art139 Abs1 letzter Satz B-VG auf Aufhebung der den angefochtenen Bescheid wegen Abweisung eines Rückzahlungsbegehrens behauptungsgemäß tragenden Rechtsgrundlagen stellt, sind diese schon deshalb zurückzuweisen, weil hier die bekämpften Verordnungen - zutreffendenfalls - für den Antragsteller nicht unmittelbar, sondern eben im Wege des bekämpften Bescheides wirksam geworden wären (vgl. in diesem Sinne VfSlg. 7994/1977). Wenn der Beschwerdeführer darüber hinaus weitere Individualanträge auch gegen seines Erachtens rechtswidrige Wahlakte richtet, so sind diese deshalb zurückzuweisen, weil weder der Kundmachung des Wahlergebnisses noch den derselben vorausgehenden Teilakten der Wahl Verordnungscharakter iSd Art139 B-VG zukommt (vgl. dazu auch VfSlg. 8602/1979 mwN) und es somit bereits an einem tauglichen Beschwerdegegenstand mangelt. Was die Anfechtung der "Verordnung" über die Einsetzung eines Regierungskommissärs betrifft, ist diese Erledigung - wie sich aus dem Akt ergibt - wohl beschlossen, aber nie erlassen worden. Auch hier fehlt es somit an einem anfechtbaren Substrat.
Diese Anträge sind somit insgesamt gemäß §19 Abs3 Z2 lita und e VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung ebenfalls zurückzuweisen.