Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B565/90 ECLI:AT:VFGH:1991:B565.1990 KI-generiert

Retroactive loss of milk quota upon early termination of lease: unconstitutionality of transitional provisions in Market Organization Act

Geschäftsnummer B565/90
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Constitutional Court annulled the administrative decision and awarded the applicant a cost reimbursement of 15,000 Austrian Schillings. The case involved a dispute over the application of the Market Organization Act 1985 (MOG) regarding the retroactive effect of the loss of an individual milk quota when a lease agreement was terminated unilaterally by the lessor; the applicant challenged the lower authority's decision, which had granted partial relief by limiting the consequences of the non-transfer of the quota to the 1986/87 economic year. The Court found that the lower authority had applied provisions declared unconstitutional by a prior ruling, specifically the repeal of Article II, Items 74 to 76, 78, 83, and 84, and Article V of the Market Organization Act Amendment 1988 (Federal Law No. 330), which contained the contested transition and exception rules. Because the application of these constitutionally invalid provisions potentially harmed the applicant's rights, the decision was quashed pursuant to Article 144 of the Federal Constitutional Law, and the costs were awarded under Section 88 of the Constitutional Court Act.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 144 B-VG; Art. 13 B-VG: The Constitutional Court must annul an administrative decision if it is based on the application of unconstitutional statutory provisions, thereby protecting the applicant's fundamental rights.

Schlagwörter

KI-generiert
unconstitutional application market order act milk quota transfer administrative decision annulment fundamental rights protection statutory review tenancy protection

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 144 B-VG
§ 19 Abs. 4 Z. 3 VerfGG
Procedural rule permitting the decision to be made in a non-public session without a oral hearing.
§ 88 VerfGG
Legal basis for the award of court costs to the successful applicant.
§ 73 Abs. 5 Z. 2 MOG 1985
§ 57e Abs. 5 Z. 2 MOG 1967
Art. II Z. 74 bis 76, 78, 83 und 84 sowie Art. V des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1988
Art144 B-VG
§19 Abs4 Z3 VerfGG
Procedural rule permitting the decision to be made in a non-public session without a oral hearing.
§88 VerfGG
Legal basis for the award of court costs to the successful applicant.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
VfSlg. 10404/1985
Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985).

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§19 Abs4 Z3 VerfGG

Procedural rule permitting the decision to be made in a non-public session without a oral hearing.

§88 VerfGG

Legal basis for the award of court costs to the successful applicant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters die mit S 15.000,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

I. Mit Bescheid vom 13. März 1990 gab die Obmännerkonferenz des Milchwirtschaftsfonds einem Antrag des Beschwerdeführers auf Nachsicht gemäß §73 Abs5 Z2 vorletzter Satz MOG 1985, BGBl. 210, statt und stellte folgendes fest:

"Die Folgen der nicht erfolgten Übertragung der Einzelrichtmenge vom landwirtschaftlichen Betrieb der Verpächter in Kapfing 14, 6263 Fügen auf den Betrieb des Pächters in Kapfing 9, 6263 Fügen treten erst mit Beginn des Wirtschaftsjahres 1986/87 ein und nicht rückwirkend per 1. Juli 1983."

Nach der Begründung dieses Bescheides habe der Beschwerdeführer 1983 gemäß dem damaligen §57e Abs5 Z2 MOG 1967 (nunmehr §73 Abs5 Z2 MOG 1985) im Wege der Pachtung eine zusätzliche Einzelrichtmenge erlangt. Das Pachtverhältnis sei im Frühjahr 1987 vor Ablauf der sechsjährigen Mindestpachtdauer (einseitig durch den Verpächter) aufgelöst worden, sodaß gemäß §73 Abs3 MOG die Einzelrichtmenge rückwirkend als nicht übergegangen gelte. Da "ein besonders gelagerter Fall zur Vermeidung unbilliger Härten im Sinne des Pächterschutzes" vorliege, werde dem Nachsichtsansuchen Folge gegeben und festgestellt, daß die Wirkungen des Nichtübergangs der Einzelrichtmenge erst ab dem Wirtschaftsjahr 1986/87 (dem Zeitpunkt der Auflösung des Pachtvertrages) einträten. Dem weitergehenden Antrag des Beschwerdeführers, die Rechtsfolgen erst ab 1. Juli 1987 eintreten zu lassen, könne mangels gesetzlicher Grundlage nicht entsprochen werden.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der sich der Beschwerdeführer in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt erachtet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt.

II. Unter anderem aus Anlaß dieses Beschwerdefalles hat der Verfassungsgerichtshof die Verfassungsmäßigkeit sämtlicher Novellen des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. 210, seit der MOG-Novelle 1985, BGBl. 291, soweit sie den Unterabschnitt "D. Absatzförderung im Bereich der Milchwirtschaft" sowie die dazu ergangenen Übergangs- und Ausnahmebestimmungen betrafen, von Amts wegen geprüft. Das aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren wurde zu G268-272/90 protokolliert.

Mit Erkenntnis vom 8. März 1991, G227-231/90 ua. (darunter G268-272/90), hat der Verfassungsgerichtshof aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde (s. Pkt. IV.2. lite sublit. ii) der Begründung sowie den Umfang der Einstellung des Gesetzesprüfungsverfahrens G268-272/90 in Spruchpunkt I. 1.b),

2. b), 3.b), 4. und 5.a) dieses Erkenntnisses) folgende Bestimmungen als verfassungswidrig aufgehoben:

ArtII Z74 bis 76, 78, 83 und 84 sowie ArtV des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1988, mit dem das Marktordnungsgesetz 1985 geändert wird (Marktordnungsgesetz-Novelle 1988), BGBl. Nr. 330.

III. 1. Die belangte Behörde hat verfassungswidrige Gesetzesbestimmungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

2. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 2.500,-- enthalten.