Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B370/91 ECLI:AT:VFGH:1992:B370.1991 KI-generiert

Constitutional admissibility of annulment request for criminal service law restricting secondary employment

Geschäftsnummer B370/91
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Austrian Constitutional Court dismissed the applicant's individual request to annul the contested provision and refused to treat the constitutional complaint, thereby leaving the administrative decision prohibiting the applicant's secondary employment in force. The case involved a judge at the district court level who sought to serve as a managing director for a media company, leading to a prohibition based on the Public Service Act and a subsequent upholding of that ban by the Minister of Justice. The applicant challenged this restriction as a violation of constitutional rights regarding freedom of expression, equality, and the freedom to choose a profession, while also alleging the unconstitutionality of the relevant statutory provision. Regarding the individual request, the Court found the applicant lacked standing because the administrative decision was already subject to the pending constitutional complaint, providing a sufficient alternative legal avenue. Regarding the complaint, the Court declined to treat it, determining that the issues raised primarily concerned the incorrect application of ordinary law rather than specific constitutional questions, and that the alleged unconstitutionality of the norm was implausible given the legislator's established discretion in regulating public service employment.

Legislator-Regeste

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Art. 140 Abs. 1 letzter Satz B-VG; Art. 144 Abs. 2 B-VG: An individual request to declare a law unconstitutional is inadmissible if the applicant has already sought redress through an administrative appeal or a separate constitutional complaint regarding the same legal provision, and no extraordinary circumstances exist; a constitutional complaint is likewise inadmissible if the alleged violation stems mainly from a possible error in applying ordinary law rather than requiring specific constitutional interpretation.

Schlagwörter

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individual constitutional request standing for law challenge constitutional complaint admissibility administrative appeal exhaustion judicial statute unconstitutionality

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 140 Abs. 1 letzter Satz B-VG
Art. 144 Abs. 2 B-VG
§ 19 Abs. 3 Z 1 VerfGG
§ 19 Abs. 3 Z 2 lit. e VerfGG
§ 63 Abs. 4 Richterdienstgesetz
Art144 Abs1 B-VG
Ein solcher Weg ist hier gegeben, da über die Frage der Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung ein - im Instanzenzug ergangener - Feststellungsbescheid erlassen wurde und der Antragsteller diesen mit der auf Art144 Abs1 B-VG gestützten, zu B370/91 protokollierten, unter II.B.
Art144 Abs2 B-VG

Zitierte Rechtsprechung

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VfSlg. 8009/1977
Es ist (wie der Verfassungsgerichtshof im Beschluß VfSlg. 8009/1977 ausgeführt und in seiner späteren Judikatur mehrfacht bestätigt hat; vgl.
VfSlg. 8485/1979
zB VfSlg. 8485/1979, 11660/1988 sowie G130/91 vom 26.6.1991) für die Antragslegitimation darüber hinaus auch erforderlich, daß dem Antragsteller ein anderer zumutbarer Weg zur Geltendmachung der von ihm behaupteten Verfassungswidrigkeit nicht zur Verfügung steht.
VfSlg. 11660/1988
VfSlg. 9939/1984
zB VfSlg. 9939/1984, 10509/1985, VfGH 30.11.1989 G139/88), sind hier nicht erkennbar.
VfSlg. 10509/1985
VfGH 30.11.1989 G139/88
9939/1984, 10509/1985, VfGH 30.11.1989 G139/88), sind hier nicht erkennbar.
VfSlg. 11193/1986
etwa VfSlg. 11193/1986; zur Zulässigkeit inhaltlich verschiedener Regelungen für verschiedene Gruppen öffentlich-rechtlicher Bediensteter s.
VfSlg. 10084/1984
etwa VfSlg. 10084/1984; zum Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung vgl.
VfSlg. 11101/1986
zB VfSlg. 11101/1986 sowie VfSlg.
VfSlg. 10916/1986

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Volltext

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung:

I. 1. Der Beschwerdeführer ist Richter am Kreisgericht Wels. Der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz untersagte dem Beschwerdeführer unter Berufung auf §63 Abs4 Richterdienstgesetz - RDG, BGBl. 305/1961, idF des ArtI Z1 des Bundesgesetzes BGBl. 259/1990, die beabsichtigte Aufnahme einer Tätigkeit als Geschäftsführer der zu gründenden V Zeitschrift f W GesmbH. Der Berufung des Beschwerdeführers gab der Bundesminister für Justiz keine Folge; er änderte den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides jedoch dahingehend ab, daß die Tätigkeit als Geschäftsführer der genannten Gesellschaft unzulässig sei.

2. Gegen den Berufungsbescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, mit der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf "Meinungs- und Pressefreiheit", auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Freiheit der Erwerbstätigkeit sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird. Gleichzeitig stellte der Beschwerdeführer den auf Art140 Abs1 letzter Satz B-VG gestützten, als "Anfechtung gemäß Art140 Abs1, letzter Satz, B-VG" bezeichneten (Individual)Antrag, den - seiner Ansicht nach gegen das Grundrecht auf Meinungsfreiheit, gegen das Grundrecht auf Freiheit der Erwerbstätigkeit und gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßenden - §63 Abs4 RDG als verfassungswidrig aufzuheben.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

A. Über die Zulässigkeit des (Individual)Antrages:

1. Gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, daß das Gesetz in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt.

Nicht jedem unmittelbar betroffenen Normadressaten kommt diese Antragsbefugnis zu. Es ist (wie der Verfassungsgerichtshof im Beschluß VfSlg. 8009/1977 ausgeführt und in seiner späteren Judikatur mehrfacht bestätigt hat; vgl. zB VfSlg. 8485/1979, 11660/1988 sowie G130/91 vom 26.6.1991) für die Antragslegitimation darüber hinaus auch erforderlich, daß dem Antragsteller ein anderer zumutbarer Weg zur Geltendmachung der von ihm behaupteten Verfassungswidrigkeit nicht zur Verfügung steht. Ein solcher Weg ist hier gegeben, da über die Frage der Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung ein - im Instanzenzug ergangener - Feststellungsbescheid erlassen wurde und der Antragsteller diesen mit der auf Art144 Abs1 B-VG gestützten, zu B370/91 protokollierten, unter II.B. behandelten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bekämpft hat. Damit ist dem Antragsteller die Möglichkeit geboten, seine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Gesetzesstelle vorzutragen und die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens durch den Verfassungsgerichtshof von Amts wegen anzuregen. Außergewöhnliche Umstände, bei deren Vorliegen ungeachtet der Anhängigkeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof ein (Individual)Antrag nach Art140 Abs1 letzter Satz B-VG zulässig ist (s. zB VfSlg. 9939/1984, 10509/1985, VfGH 30.11.1989 G139/88), sind hier nicht erkennbar.

Somit fehlt dem Antragsteller die Legitimation zur Stellung eines Antrages nach Art140 Abs1 letzter Satz B-VG, was zur Zurückweisung des Antrages führen muß.

3. Die Zurückweisung des (Individual)Antrages konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

B. Über die Beschwerde:

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf "Meinungs- und Pressefreiheit" (Art13 StGG; Art10 MRK), auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Freiheit der Erwerbstätigkeit sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber mit der Behauptung, §63 Abs4 RDG sei verfassungswidrig, verfassungsrechtliche Fragen berührt, läßt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers in dienstrechtlichen Angelegenheiten s. etwa VfSlg. 11193/1986; zur Zulässigkeit inhaltlich verschiedener Regelungen für verschiedene Gruppen öffentlich-rechtlicher Bediensteter s. etwa VfSlg. 10084/1984; zum Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung vgl. zB VfSlg. 11101/1986 sowie VfSlg. 10916/1986) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, daß sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Angelegenheit ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 VerfGG).