Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B314/91 ECLI:AT:VFGH:1992:B314.1991 KI-generiert

Constitutional court annuls administrative decisions based on an unconstitutional taxi vehicle limit ordinance.

Geschäftsnummer B314/91
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court annulled four administrative decisions rejecting taxi concession applications because they relied on an unconstitutional ordinance limiting vehicle numbers. The applicants argued their rights were violated by the application of this law, while the regional authority maintained the limit was reached. The court declared the ordinance unconstitutional and ordered the authority to pay the applicants' legal costs.

Legislator-Regeste

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Art. 144 B-VG; Art. 139 Abs. 1 B-VG; § 88 VerfGG; If an administrative authority applies an ordinance found unconstitutional by the Constitutional Court, the resulting decisions violating the applicant's rights must be annulled.

Schlagwörter

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unconstitutional ordinance taxi concession vehicle limit administrative annulment constitutional review legal costs regional authority

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 144 B-VG
Art. 139 Abs. 1 B-VG
§ 88 VerfGG
§ 19 Abs. 4 Z 3 VerfGG
§ 10 Abs. 2 GelVerkG
BGBl. 85/1952
März 1991 die Ansuchen der Beschwerdeführer um Erteilung einer Konzession zum Betrieb des Taxi-Gewerbes mit dem Standort in Schwechat gemäß §10 Abs2 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes, BGBl. 85/1952 (GelVerkG) idF der Novelle BGBl.
BGBl. 125/1987
85/1952 (GelVerkG) idF der Novelle BGBl. 125/1987 (Nov.
LGBl. 7001/5-0
Art144 B-VG
Art139 Abs1 B-VG
Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlaß der erwähnten vier Beschwerden beschlossen, gemäß Art139 Abs1 B-VG die Gesetzmäßigkeit der TaxiV Schwechat 1989 von Amts wegen zu prüfen.

Zitierte Rechtsprechung

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VfSlg. 10303/1984
Die Beschwerdeführer wurden also durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10303/1984, 10515/1985).
VfSlg. 10515/1985

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Volltext

Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr) ist schuldig, den Beschwerdeführern zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit je 15.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Landeshauptmann von Niederösterreich wies mit den im Instanzenzug ergangenen zwei Bescheiden vom 19. Feber 1991 sowie mit Bescheiden vom 5. März 1991 und 12. März 1991 die Ansuchen der Beschwerdeführer um Erteilung einer Konzession zum Betrieb des Taxi-Gewerbes mit dem Standort in Schwechat gemäß §10 Abs2 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes, BGBl. 85/1952 (GelVerkG) idF der Novelle BGBl. 125/1987 (Nov. 1987), iVm der Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 23. Mai 1989, LGBl. 7001/5-0, über die Höchstzahlen von Kraftfahrzeugen für das Platzfuhrwerk-Gewerbe in Schwechat, einschließlich Flughafen Wien-Schwechat (TaxiV Schwechat 1989), mit der Begründung ab, daß die in dieser Verordnung festgesetzte Höchstzahl der für das Betreiben des Taxigewerbes zuzulassenden Kraftfahrzeuge bereits erreicht sei.

2. Gegen diese Bescheide wenden sich die vorliegenden vier, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerden, in denen die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, nämlich der TaxiV Schwechat 1989, sowie zu B397/91 und B424/91 außerdem die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt wird.

3. Der Landeshauptmann von Niederösterreich als belangte Behörde erstattete Gegenschriften, in denen er die Abweisung der Beschwerden begehrt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlaß der erwähnten vier Beschwerden beschlossen, gemäß Art139 Abs1 B-VG die Gesetzmäßigkeit der TaxiV Schwechat 1989 von Amts wegen zu prüfen.

Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, V293-296/91, stellte er fest, daß diese Verordnung gesetzwidrig war.

III. 1. Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war.

Die Beschwerdeführer wurden also durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10303/1984, 10515/1985).

Die Bescheide waren daher aufzuheben.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von je 2.500 S enthalten.

IV. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.