Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
WII-1/92 ECLI:AT:VFGH:1992:WII1.1992 KI-generiert

Constitutional limits on no-confidence motion in municipal government: passive suffrage and equal access to public office

Geschäftsnummer WII-1/92
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court dismissed the appellant's challenge regarding his removal as a municipal council member and rejected his constitutional complaint regarding his removal as a committee vice-chairman, while referring the latter issue to the Administrative Court for a determination on whether any other rights were violated. The dispute centered on the validity of a provincial government decree declaring the appellant's mandates lost following a motion of no confidence passed by the local council, where the appellant argued a violation of the principle of free mandate, equal access to public office, and insufficient reasoning of the administrative decision. The Court held that the motion of no confidence constituted a valid political decision compliant with statutory procedural requirements, specifically the Upper Austrian Municipal Code provisions governing no-confidence motions, and affirmed that the right to passive suffrage protects only election to general representative bodies, not retention of subsequent appointments within such bodies, nor does the right to equal access to public office apply to internal mandate revocations.

Legislator-Regeste

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Art. 117 B-VG; Art. 3 StGG: The constitutionally guaranteed right to passive election protects only the right to be elected to a general representative body, not the right to retain a mandate received from such a body, and does not cover refusals to apply for public office.

Schlagwörter

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passive election right municipal mandate vote of no confidence equal access to office Constitutional Court administrative appeal remittal to court

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 117 B-VG
Art. 3 StGG
Art. 144 Abs. 1 B-VG
Art. 144 Abs. 3 B-VG
§ 87 Abs. 3 VerfGG 1953
§ 19 Abs. 4 VerfGG 1953
§ 23 Abs. 2 O.ö. GemO. 1990
§ 30 Abs. 3 O.ö. GemO. 1990
§ 31 O.ö. GemO. 1990
§ 33 Abs. 8 O.ö. GemO. 1990

Zitierte Rechtsprechung

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VfSlg. 7669/1975
VfSlg. 7669/1975, 9848/1983).
VfSlg. 9848/1983
VfSlg. 3445/1958
VfSlg. 3445/1958, 8385/1978, 8990/1980; VfGH 10.6.1991 B1135/90).
VfSlg. 8385/1978
VfSlg. 8990/1980
VfGH 10.6.1991 B1135/90
3445/1958, 8385/1978, 8990/1980; VfGH 10.6.1991 B1135/90).
VfSlg. 11736/1988

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Volltext

I. Der Anfechtung des Bescheids wird, soweit er den Anfechter seines Mandats als Mitglied des Gemeindevorstands der Gemeinde Regau verlustig erklärt, nicht stattgegeben.

II. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid, soweit er ihn seines Mandats als Mitglied (Obmann-Stellvertreter) des Ausschusses für Hochbau der Gemeinde Regau verlustig erklärt, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden. Die Beschwerde wird abgewiesen.

III. Die Beschwerde gegen den Bescheid wird, soweit er den Beschwerdeführer seines Mandats als Mitglied (Obmann-Stellvertreter) des Ausschusses für Hochbau der Gemeinde Regau verlustig erklärt, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Entscheidungsgründe:

1.1.1. Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 26. April 1991, Z Gem-899/43-1991-Kb, wurde Ing. S R folgender Mandate für verlustig erklärt:

1.1.2. Der Bescheid, der sich auf §23 Abs2, §30 Abs3 lite und Abs4, §31 und §33 Abs8 Oberösterreichische Gemeindeordnung 1990 (O.ö. GemO. 1990), Kdm. WV LGBl. 91/1990, stützt, wurde ua. wie folgt begründet:

"Die Sozialistische Fraktion im Gemeinderat der Gemeinde Regau hat am 15. Jänner 1991 (gegen Ing. S R) einen schriftlichen Mißtrauensantrag eingebracht. Der Mißtrauensantrag ist begründet ('. . . da er (R) das Vertrauen der Sozialistischen Gemeinderatsfraktion nicht mehr genießt.') und von dreizehn der SPÖ-Gemeinderatsfraktion angehörenden Mitgliedern des Gemeinderates sowie einem Ersatzmitglied unterfertigt. Da Herr Ing. S R von den Mitgliedern der SPÖ-Gemeinderatsfraktion in Fraktionswahl in den Gemeindevorstand und zum Mitglied beziehungsweise Obmann-Stellvertreter des Ausschusses für Hochbau gewählt wurde und dem Gemeinderat der Gemeinde Regau auf Grund der Gemeinderatswahl vom 6. Oktober 1985 fünfzehn Mitglieder der SPÖ-Fraktion angehören, von denen somit gemäß §31 Abs2 letzter Satz O.ö. GemO. 1990 vierzehn antrags- und unterschriftsberechtigt sind, enthält er auch die nötige Anzahl von Unterschriften. Der Mißtrauensantrag vom 15. Jänner 1991 ist daher ein gültiger Mißtrauensantrag iSd §31 Abs2 O.ö. GemO. 1990.

Der Gemeinderat der Gemeinde Regau hat über den Mißtrauensantrag am 17. Jänner 1991 Beschluß gefaßt. Daß es sich hiebei um die nächste Sitzung des Gemeinderates handelt, ist aus der auszugsweisen Verhandlungsschrift über die Gemeinderatssitzung vom 17. Jänner 1991 ersichtlich. An der Abstimmung, die geheim mit Stimmzetteln vorgenommen wurde, haben dreizehn Mitglieder und ein Ersatzmitglied der SPÖ-Gemeinderatsfraktion, somit sämtliche stimmberechtigten Gemeinderatsmitglieder, teilgenommen. Die Abstimmung ergab vierzehn Stimmen (einstimmig) für die Annahme des Mißtrauensantrags. Der Mißtrauensantrag ist somit in der Gemeinderatssitzung am 17. Jänner 1991 mit der gemäß §31 Abs3 O.ö. GemO. 1990 erforderlichen Mehrheit der Stimmberechtigten angenommen (beschlossen) worden.

Mit Schreiben vom 12. Februar 1991, Gem-899/41-1991-Pr, wurde Herrn Ing. S R Gelegenheit gegeben, zu diesem Sachverhalt binnen vier Wochen eine Äußerung abzugeben. Innerhalb offener Frist teilte Herr Ing. S R ua. mit, der wahre Grund für die Abberufung sei, daß die Mitglieder der Sozialistischen Fraktion keine Verkehrsberuhigung für den Ortsteil Schalchham wollten, obwohl die gesamten Betroffenen hinter dieser Forderung stünden. Da er den Ortsteil Schalchham im Gemeinderat vertrete, sei es die logische und richtige Entscheidung gewesen, gegen die Stimmen der übrigen Mitglieder der SPÖ-Gemeinderatsfraktion dem Antrag auf Schaffung eines Radweges nicht zuzustimmen. Die Ablehnung eines falschen Fraktions-Zwanges könne seines Erachtens niemals ein Grund zu einem Mißtrauensantrag sein.

Hiezu ist folgendes festzustellen:

Gemäß §30 Abs4 iVm §23 Abs2 O.ö. GemO. 1990 tritt der Mandatsverlust durch Abberufung nicht mit dem Beschluß über die Annahme des Mißtrauensantrages ein, sondern erst, sobald er vom Verfassungsgerichtshof oder durch Bescheid der Landesregierung ausgesprochen wird. Es obliegt der Landesregierung hiebei lediglich zu untersuchen, ob sowohl der Mißtrauensantrag als auch der darüber im Gemeinderat gefaßte Beschluß entsprechend den dafür maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zustandegekommen sind. Ist der die Abberufung zum Inhalt habende Beschluß des Gemeinderates gesetzmäßig zustandegekommen, so ist eine weitere inhaltliche Überprüfung durch die Landesregierung gesetzlich nicht vorgesehen.

. ."

1.2.1. Diesen Bescheid focht Ing. S R mit seiner von einem Rechtsanwalt eingebrachten, auf Art144 Abs1 B-VG, der Sache nach auch auf Art141 Abs1 lite B-VG gestützten Eingabe vom 18. Juni 1991 an und begehrte darin die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheids, hilfsweise aber die Abtretung der Eingabe an den Verwaltungsgerichtshof.

1.2.2. Die Oberösterreichische Landesregierung als belangte Behörde erstattete unter Vorlage der Verwaltungsakten eine Gegenschrift und beantragte darin, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

2.1.1. Gemäß Art141 Abs1 lite B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof ua. über die Anfechtung von Bescheiden, durch die der Verlust des Mandats in einem mit der Vollziehung betrauten Organ einer Gemeinde ausgesprochen wurde, soweit in den die Wahlen regelnden Bundes- oder Landesgesetzen die Erklärung des Mandatsverlustes durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde vorgesehen ist.

Diese Voraussetzungen treffen hier insoweit zu, als der Anfechtungswerber mit dem bekämpften Bescheid gemäß §30 Abs3 lite und Abs4 iVm §23 Abs2 O.ö. GemO. 1990 seines Mandats als Mitglied des Gemeindevorstands der Gemeinde Regau verlustig erklärt wurde (vgl. auch VfSlg. 7678/1975).

2.1.2. Ferner erkennt der Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 Abs1 B-VG über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Diese Zuständigkeit ist hier gegeben, insoweit der Beschwerdeführer den Bescheid in jenem Teil bekämpft, der ihn seines Mandats als Mitglied (Obmann-Stellvertreter) des Ausschusses für Hochbau der Gemeinde Regau verlustig erklärt.

2.1.3. Die Anfechtung gemäß Art141 Abs1 lite B-VG und die Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG sind daher - da auch die sonstigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen - zulässig.

2.2.1. Einer Anfechtung gemäß Art141 Abs1 lite B-VG muß der Verfassungsgerichtshof stattgeben und den angefochtenen Bescheid aufheben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit tatsächlich unterlief (§71a Abs4 VerfGG 1953; s. VfSlg. 2890/1955). Hiebei hat er die bekämpfte Maßnahme nur innerhalb der durch die Anfechtungserklärung gezogenen Grenzen

zu überprüfen (vgl. VfSlg. 11732/1988, 12064/1989 uvam. zum Prüfungsumfang bei Wahlanfechtungen).

Wenn der Anfechter unter Bezugnahme auf Art117 B-VG und Art 3 StGG - zusammengefaßt wiedergegeben - einwendet, der Bescheid verstoße gegen das im Bundes-Verfassungsgesetz festgeschriebene Prinzip des freien Mandats und sei insgesamt ohne zureichende Begründung geblieben, ist ihm zu entgegnen, daß es hier um ein durch den Ausspruch des Mißtrauens begrenztes Gemeindevorstandsmandat geht und mit der (geheimen) Beschlußfassung über den schriftlich einzubringenden Mißtrauensantrag (§31 Abs2 und 3 O.ö. GemO. 1990) eine politische Entscheidung fiel, die nicht nach den Maßstäben des Verwaltungsverfahrens beurteilt werden kann. Doch hat der Betroffene Anspruch darauf, daß ein solcher Ausspruch in Einhaltung der hiefür gesetzlich vorgesehenen Regeln ergeht. Dies war hier der Fall. Entgegen der in der Anfechtungsschrift vertretenen Auffassung wurde nämlich der Vorschrift des §31 Abs2

Satz 3 O.ö. GemO. 1990 ("Der Mißtrauensantrag ist . . . zu

begründen; . . .") Genüge getan, weil eine derartige Begründung

(Verlust des Vertrauens) vorliegt, mag sie auch dem Anfechtungswerber nicht überzeugend genug erscheinen. In dem der Beschlußfassung über einen solchen Mißtrauensantrag nachfolgenden Administrativverfahren zum Ausspruch des Mandatsverlustes (§23 Abs2 O.ö. GemO. 1990) hatte die Landesregierung - wie sie zutreffend erkannte - den (politischen) Motiven der antragsberechtigten Mitglieder des Gemeinderats nicht weiter nachzuforschen (vgl. VfSlg. 7669/1975, 9848/1983).

Zum Gewährleistungsumfang des verfassungsgesetzlich verbürgten passiven Wahlrechts sprach der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur aus, daß sich das daraus abgeleitete Recht auf Ausübung des Amtes nur auf den Schutz eines durch Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper erlangten, nicht hingegen eines von einem solchen Vertretungskörper empfangenen Mandats erstreckt. Das passive Wahlrecht schließt also nicht etwa das Recht ein, als Mitglied des Gemeinderats zum Mitglied des Gemeindevorstands gewählt zu werden und - wie es der in den Gemeinderat gewählte Anfechtungswerber anstrebt - in dieser (Gemeindevorstands)Funktion zu verbleiben (s. VfSlg. 3445/1958, 8385/1978, 8990/1980; VfGH 10.6.1991 B1135/90).

Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf gleiche Zugänglichkeit der öffentlichen Ämter (Art3 StGG) ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (VfSlg. 11736/1988 uam.) entgegen der Meinung des Anfechtungswerbers nur in jenen Fällen gegeben, in denen einer Person die Bewerbung um ein öffentliches Amt verweigert wird. Davon kann hier allein schon nach dem Anfechtungsvorbringen offenkundig keine Rede sein.

2.2.2. Da der Verlustigerklärung des Mandats des Anfechtungswerbers die behaupteten Rechtswidrigkeiten nicht anhaften, war die Anfechtung als unbegründet abzuweisen.

2.3.1. Soweit der Beschwerdeführer, gemäß Art144 Abs1 B-VG die bescheidmäßige Verlustigerklärung seines Mandats als Mitglied (Obmann-Stellvertreter) des Ausschusses für Hochbau der Gemeinde Regau bekämpfend, Art117 B-VG und Art3 StGG als verletzt ansieht, wird er auf die sinngemäß auch hiezu geltenden Ausführungen in Abschnitt 2.2.1. verwiesen.

Die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte wurde sonst nicht behauptet und kam auch im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht hervor; ebensowenig entstanden - aus der Sicht dieser Beschwerdesache - verfassungsrechtliche Bedenken gegen die dem bekämpften Bescheid zugrundeliegenden Rechtsvorschriften unterhalb der Verfassungsstufe; der Beschwerdeführer wurde darum auch nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt.

2.3.2. Die Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG war folglich gleichfalls als unbegründet abzuweisen.

2.4. Die Beschwerde ist gemäß Art144 Abs3 B-VG (§87 Abs3 VerfGG 1953) dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abzutreten, ob der Beschwerdeführer durch den Bescheid, soweit er ihn seines Mandats als Mitglied (Obmann-Stellvertreter) des Ausschusses für Hochbau der Gemeinde Regau verlustig erklärt, in einem sonstigen Recht verletzt wurde.

Hingegen kommt eine Abtretung nicht in Betracht, soweit der Bescheid den Anfechter seines Mandats als Mitglied des Gemeindevorstands der Gemeinde Regau verlustig erklärt, weil eine solche Abtretung nur in einem Verfahren nach Art144 Abs1 B-VG vorgesehen ist und es sich bei einer Anfechtung gemäß Art141 Abs1 lite B-VG überdies um einen Fall handelt, der nach Art133 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs ausgeschlossen ist.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.