Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B313/91 ECLI:AT:VFGH:1992:B313.1991 KI-generiert

Constitutional court declares lawyer disciplinary regulation prohibiting management of law firm assets unconstitutional and voids the penalty.

Geschäftsnummer B313/91
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court of Austria declared a specific provision of the Lawyers' Act unconstitutional and voided the disciplinary penalty imposed on the complainant. The complainant, a lawyer, was punished for serving as the sole managing director of a company managing medical assets, which the disciplinary body argued violated professional duties. The court held that the regulation prohibiting lawyers from being managing directors was unconstitutional and its application violated the complainant's right to freedom of occupation.

Legislator-Regeste

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§ 5 RL-BA 1977; The provision prohibiting lawyers from serving as managing directors of companies whose business includes activities within their professional scope is unconstitutional and void.

Schlagwörter

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freedom of occupation lawyer professional duties managing director prohibition medical assets management constitutional review disciplinary penalty unconstitutional regulation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 144 B-VG
§ 5 RL-BA 1977
§ 19 Abs 4 Z 3 VerfGG
§ 88 VerfGG
Art144 B-VG

Zitierte Rechtsprechung

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VfSlg. 10303/1984
Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10303/1984, 10515/1985).
VfSlg. 10515/1985

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Volltext

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Die Rechtsanwaltskammer Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit S 15.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien vom 13. Jänner 1989 wurde der beschwerdeführende Rechtsanwalt der Verletzung der Berufspflichten für schuldig erkannt, weil er seit Eintragung der zu HRB 2635 des Landes- als Handelsgericht Graz protokollierten Firma, nämlich seit Dezember 1986, die Stellung des einzigen Geschäftsführers dieser GesmbH innegehabt habe, wobei der Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft die Verwaltung von Ärztevermögen umfasse; dieser Unternehmensgegenstand zähle auch zu den befugten Aufgaben eines Rechtsanwaltes. Er wurde hiefür zu einer Geldbuße von S 5.000,-- und zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt.

1.2. Mit Erkenntnis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (im folgenden: OBDK) vom 12. März 1990, Zl. Bkd 54/89, zugestellt am 7. Februar 1991, wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, daß der Beschuldigte gegen §5 RL-BA 1977, zweiter Satz, verstoßen habe, indem er als Geschäftsführer in einem Unternehmen tätig sei, dessen Gegenstand auch Tätigkeiten umfasse, die zu den befugten Aufgaben eines Rechtsanwaltes zählen. Dieser Verstoß begründe das Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Erwerbsfreiheit behauptet, die Gesetzwidrigkeit des §5 RL-BA 1977 geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

3. Die OBDK als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.

4. Aus Anlaß dieses Beschwerdefalles hat der Verfassungsgerichtshof die Gesetzmäßigkeit des Wortes "Geschäftsführer," im zweiten Absatz des §5 RL-BA 1977 von Amts wegen geprüft.

Mit Erkenntnis vom 15. Oktober 1992, V27/92, hat der Verfassungsgerichtshof das Wort "Geschäftsführer," im zweiten Satz des §5 RL-BA 1977 als gesetzwidrig aufgehoben.

5. Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10303/1984, 10515/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

6. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 2.500,-- enthalten.