Constitutional complaint against extended pretrial detention: jurisdiction over judicial acts versus factual administrative acts under Art. 144 B-VG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Constitutional Court dismissed the complainant's constitutional complaint as inadmissible, leaving the period of pretrial detention under challenge unaltered by this decision. The dispute concerned the complainant's allegation that he was unlawfully detained for several days beyond the date specified in a lower court's release order, leading him to challenge the continued imprisonment for violations of personal freedom, equality, legal certainty, and the presumption of innocence, while also requesting a review of the relevant Code of Criminal Procedure provisions. The Court held the complaint inadmissible because, under Article 144 para. 1 of the Federal Constitution, the Court lacks competence to review acts of judicial jurisdiction or "factual administrative acts" (faktische Amtshandlungen) following the 1988 Constitutional Amendment, and because the complainant had not exhausted the requisite administrative legal remedies under the State Responsibility Act.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 144 Abs. 1 B-VG; Art. 144 Abs. 1 B-VG iVm Art. X Abs. 1 Z 1 der B-VG-Novelle 1988: Complaints against judicial acts are inadmissible as the Constitutional Court lacks jurisdiction, and complaints against administrative acts require exhaustion of the administrative remedy path.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertProcedural provision cited in the dispositive to justify the decision to dismiss the complaint without further proceedings or an oral hearing.
Volltext
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung:
1. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund eines richterlichen Haftbefehls des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 22. Mai 1992 in Untersuchungshaft genommen und am 20. September 1992 entlassen. Der Beschwerdeführer behauptet, daß er nach dem Inhalt des ihm kundgemachten Beschlusses am 17. September 1992 und nicht erst am 20. September 1992 hätte enthaftet werden müssen.
In seiner auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde begehrt der Beschwerdeführer, der Verfassungsgerichtshof möge in Stattgebung der Beschwerde aussprechen, daß er durch die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft von Donnerstag, dem 17. September 1992,
11.30 Uhr, bis Sonntag, dem 20. September 1992, 8.00 Uhr, in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit gemäß Art1 Abs1 und 4 BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit 1988, in seinem Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nach Art7 B-VG, in seinem Recht auf Einhaltung des Gebotes der Bestimmtheit von Gesetzen nach Art18 B-VG und in seinem Recht auf Geltung der Verfahrensgarantien der Unschuldsvermutung nach Art6 Abs2 EMRK verletzt wurde, und die belangte Behörde, das Landesgericht für Strafsachen Graz, schuldig erkennen, dem Beschwerdeführer die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Er regt weiters an, ein Gesetzesprüfungsverfahren betreffend die Bestimmungen des §183 Abs1 und 2 StPO wegen Verfassungswidrigkeit einzuleiten.
2. Gemäß Art144 Abs1 B-VG idF des ArtI Z38 der B-VG-Novelle 1988, BGBl. Nr. 685/1988, erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate.
Die vorliegende Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Haft erweist sich daher - unabhängig davon, ob die einschreitenden Organe der Gefangenenhausverwaltung letztlich aus Eigenmacht oder in richterlichem Auftrag handelten - als unzulässig, wie nachfolgende Überlegungen zeigen:
Sollte nämlich das vom Beschwerdeführer bekämpfte Handeln auf einem richterlichen Befehl beruhen, so wäre die - somit einen Akt der Gerichtsbarkeit rügende - Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen. Sollte die Anhaltung des Beschwerdeführers ihre Grundlage nicht in einer derartigen gerichtlichen Verfügung finden, ist er darauf hinzuweisen, daß dem Verfassungsgerichtshof seit 1. Jänner 1991 die Kompetenz fehlt, über sogenannte faktische Amtshandlungen zu entscheiden (Art144 Abs1 B-VG idF des ArtI Z38 der B-VG-Novelle 1988, BGBl. Nr. 685/1988, iVm ArtX Abs1 Z1 dieser Novelle; vgl. VfGH 28.2.1991 B78/91), bzw. daß er den ihm allenfalls durch die §§120 f. StVG eröffneten administrativen Instanzenzug zur Geltendmachung und Durchsetzung seiner Rechte nicht durchschritten hat (vgl. VfGH 27.11.1987 B830/87, 25.9.1990 B677/90).
Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.