Inadmissibility of constitutional complaint due to unexhausted administrative appeals and absence of subjective rights in prison medical care disputes
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Constitutional Court dismissed the applicant's request for legal aid and rejected his constitutional complaint as inadmissible, ruling in favor of the administrative authorities. The prisoner-challenger, currently serving a sentence, challenged his treatment and medical care at a prison facility, seeking a lawyer and filing a complaint against the institution. The Court held the complaint inadmissible because the available administrative appeal process under the Prison Execution Act (Sections 120, 121, and 122 StVG) had not been exhausted, and regarding medical treatment, no justiciable violation of subjective rights existed that would permit direct constitutional review under Article 144 of the Federal Constitutional Law (B-VG), making the pursuit of legal remedies hopeless.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 144 B-VG; § 120, § 121 StVG: A constitutional complaint by a prisoner regarding medical treatment or prison administration is inadmissible unless the statutory administrative appeal hierarchy established by the Prison Act has been fully exhausted.
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertGrounds for rejecting the complaint as inadmissible and for deciding without further proceedings in a non-public session.
Provision applied to dismiss the application for legal aid as unfounded.
Procedural rule applied to decide the legal aid application without further proceedings in a non-public session.
Volltext
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
Begründung:
1. Mit einer nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Eingabe rügt der Einschreiter - er verbüßt derzeit eine Freiheitsstrafe - seine Behandlung in der Strafvollzugsanstalt Karlau im Zusammenhang mit seinem Gesundheitszustand und begehrt die Durchführung einer Operation. Er ersucht um einen "Pflichtverteidiger", um eine "Anklage gegen die Anstalt Karlau" zu erheben.
2.1. Gemäß Art144 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen letztinstanzliche Bescheide von Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate. Die Beschwerdeberechtigung nach Art144 B-VG setzt voraus, daß der administrative Instanzenzug, sofern ein solcher überhaupt in Betracht kommt, erschöpft ist und daß ein Eingriff in subjektive Rechte des Einschreiters zumindest möglich ist.
2.2. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich der Einschreiter über das Verhalten der Strafvollzugsbediensteten beschwert oder darüber, daß er keine oder eine ihm unzureichend erscheinende ärztliche Behandlung erhält, denn in beiden Fällen ist die Eingabe unzulässig:
§120 des Strafvollzugsgesetzes (StVG) räumt Strafgefangenen die Möglichkeit ein, sich gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihre Rechte betreffende Verhalten von Strafvollzugsbediensteten zu beschweren. Gemäß §121 StVG hat über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete der Anstaltsleiter zu entscheiden. Richtet sich die Beschwerde gegen den Anstaltsleiter oder gegen eine von ihm getroffene Entscheidung oder Anordnung und hilft er der Beschwerde nicht selbst ab, so steht Strafgefangenen gegen seine Entscheidung die Möglichkeit der Beschwerde an die Vollzugsbehörde oder an den Bundesminister für Justiz offen. Damit ist aber ein Instanzenzug eingeräumt, was bewirkt, daß erst nach Ausschöpfung desselben die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zulässig ist (vgl. VfSlg. 11770/1988). Eine allfällige Säumnis der Strafvollzugsbehörde könnten Strafgefangene letztlich beim Verwaltungsgerichtshof bekämpfen.
Soweit Rechte nicht betroffen sind und soweit sich der Einschreiter gegen die Art der ärztlichen Behandlung wendet, ist er darauf zu verweisen, daß sich Strafgefangene nur nach §122 StVG im Wege der Anrufung des Aufsichtsrechtes beschweren können. Über solche Beschwerden ist Strafgefangenen kein Bescheid zu erteilen; insoweit ist eine Beschwerdeführung ebenfalls unzulässig, da Art144 B-VG einen Eingriff in subjektive Rechte voraussetzt (vgl. VfSlg. 11135/1986, 11170/1988).
2.3. Da infolgedessen die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, war sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe als unbegründet abzuweisen (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG). Die Eingabe war aus den unter Pkt. 2.2. genannten Gründen als unzulässig zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 lita und e VerfGG).
2.4. Diese Beschlüsse wurden gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG bzw. §19 Abs3 Z2 lita und e VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt.