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B1552/92 ECLI:AT:VFGH:1992:B1552.1992 KI-generiert

Constitutional complaint dismissed for lack of exhaustion of administrative remedies regarding travel document seizure.

Geschäftsnummer B1552/92
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court rejected the complainant's appeal against the denial of suspensive effect for an administrative complaint regarding the temporary seizure of their passport. The court held that the specific statute explicitly forbids a separate legal remedy against the denial of suspensive effect, requiring the complainant to challenge the underlying decision instead. Consequently, the court found it lacked jurisdiction because the necessary exhaustion of administrative remedies had not been completed.

Legislator-Regeste

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§ 152 Abs 2 FinStrG; The denial of suspensive effect for an administrative complaint is not subject to a separate legal remedy and must be challenged via the main appeal against the substantive decision.

Schlagwörter

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suspensive effect denial exhaustion of remedies administrative complaint travel document seizure constitutional complaint inadmissibility separate legal remedy financial penalty procedure

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 152 Abs 2 FinStrG
Art 144 Abs 1 letzter Satz B-VG
§ 82 Abs 1 VerfGG
Art 132 B-VG
§ 19 Abs 3 Z 2 lit a VerfGG
Art132 B-VG
Art144 Abs3 B-VG
Der hilfsweise gestellte Antrag auf Beschwerdeabtretung an den Verwaltungsgerichtshof war abzuweisen, da die Voraussetzungen des Art144 Abs3 B-VG nicht vorliegen.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 30.11.1989, Zl. 89/13/0139
VwGH 30.11.1989, Zl. 89/13/0139 und 29.1.1991, Zl.
VwGH 29.1.1991, Zl. 90/14/0113

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Volltext

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung:

I. Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge des gegen ihn beim Finanzamt Wels anhängigen Finanzstrafverfahrens mit Bescheid vom 1. Juli 1992 der Reisepaß vorübergehend abgenommen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer (Administrativ)Beschwerde; gleichzeitig stellte er den Antrag, diesem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Mit dem Bescheid des Spruchsenatsvorsitzenden als Organ des Finanzamtes Wels vom 15. September 1992 wurde die aufschiebende Wirkung gemäß §152 Abs2 FinStrG verweigert. Dieser Bescheid ist Gegenstand der vorliegenden Verfassungsgerichtshofbeschwerde, in welcher der Beschwerdeführer ua. das - als Anregung zu verstehende - Begehren stellt, den letzten Satz des §152 Abs2 FinStrG auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen und aufzuheben.

II. Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Nach §152 Abs2 FinStrG kommt einer (Administrativ)Beschwerde eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Die Behörde, deren Bescheid angefochten wird - hat ein Spruchsenatsvorsitzender entschieden, so dieser -, hat jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Gemäß dem letzten Satz dieser Gesetzesstelle ist gegen die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

Diese Anordnung bedeutet, daß die bescheidmäßige Verweigerung der aufschiebenden Wirkung nicht selbständig bekämpft werden kann; sie kann allerdings mit jenem Rechtsmittel bekämpft werden, das gegen den die Sache erledigenden Bescheid erhoben werden kann (s. VwGH 30.11.1989, Zl. 89/13/0139 und 29.1.1991, Zl. 90/14/0113). Somit ist auch eine - zufolge Art144 Abs1 letzter Satz B-VG iVm §82 Abs1 VerfGG die Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges voraussetzende - Verfassungsgerichtshofbeschwerde nur gegen den Bescheid zulässig, mit dem die Sache selbst erledigt wird (d.i. hier die Entscheidung über die vom Beschwerdeführer ergriffene (Administrativ)Beschwerde gegen den die vorläufige Abnahme des Reisepasses verfügenden Bescheid).

Die Beschwerde war daher infolge Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes mangels Erschöpfung des Instanzenzuges zurückzuweisen, zumal der Gerichtshof gegen den dieses Ergebnis (mit)bedingenden letzten Satz des §152 Abs2 FinStrG aus dem Blickwinkel dieser Beschwerdesache keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegt. Der Ausschluß eines abgesonderten Rechtsmittels erscheint im Hinblick darauf sachlich geboten, daß die Berechtigung der von der Behörde angeordneten dringlichen Maßnahme erst mit der endgültigen Entscheidung verläßlich beurteilt werden kann; entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kann nicht davon gesprochen werden, "daß dieser Zustand von der Behörde praktisch nach Belieben aufrecht erhalten werden kann", weil im Fall einer Verzögerung der Entscheidung über ein erhobenes Rechtsmittel der in Art132 B-VG vorgesehene Rechtsschutz zur Verfügung stünde.

Der hilfsweise gestellte Antrag auf Beschwerdeabtretung an den Verwaltungsgerichtshof war abzuweisen, da die Voraussetzungen des Art144 Abs3 B-VG nicht vorliegen.

III. Da die Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar ist, wurde dieser Beschluß gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren gefaßt.