Timeliness of cost inventory submission in non-public constitutional review proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Constitutional Court denied the applicant's petition for a separate costs award, finding the request moot regarding the main complaint and procedurally defective regarding ancillary proceedings. The dispute arose from a constitutional complaint challenging an administrative order that applied a regulation declared unconstitutional by the Court on October 15, 1992, resulting in the rescission of the order and an automatic costs award included in the judgment on the merits. The applicant later submitted a detailed cost inventory covering both the main complaint and the parallel regulatory review proceedings after the court had already ruled that no oral hearing was necessary under § 19(4) Constitutional Court Act (VerfGG). The decisive legal basis was § 54(1) of the Code of Civil Procedure in conjunction with § 35 VerfGG, which requires cost inventories to be submitted before the conclusion of oral proceedings or simultaneously with the request for a decision when no hearing is held; because the applicant failed to meet this deadline while the court had already dispensed with the oral hearing under § 19(4) VerfGG, the request for additional costs was rejected.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 54 Abs. 1 ZPO iVm. § 35 VerfGG; § 19 Abs. 4, 5 VerfGG: A party claiming cost reimbursement must submit a cost schedule by the end of the proceedings; if a hearing is not held, the party must anticipate that the court may decide without one, and subsequent cost claims for submissions made after a prior cost award are inadmissible.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the procedural basis for the decision to rescind the contested administrative order without an oral hearing.
Cited as the basis for deciding the costs petition without further procedural steps and in a non-public session.
Volltext
Dem Antrag auf Kostenzuspruch wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
I. 1.Aus Anlaß einer Beschwerde des Antragstellers hat der Verfassungsgerichtshof die Gesetzmäßigkeit eines Wortes in § 5 RL-BA 1977 von Amts wegen geprüft und mit Erkenntnis vom 15. Oktober 1992, V 27/92, als gesetzwidrig aufgehoben. Mit Erkenntnis vom gleichen Tag wurde gemäß § 19 Abs. 4 Z 3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen, den im Anlaßbeschwerdeverfahren bekämpften Bescheid aufzuheben. Begründend wurde ausgeführt, daß die belangte Behörde eine gesetzwidrige Verordnung angewendet habe und es nach der Lage des Falles offenkundig sei, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war; unter einem sprach er dem Beschwerdeführer die begehrten Verfahrenskosten für den Beschwerdeschriftsatz zu.
2. Mit dem am 17. November 1992 (also nach der Fällung des Erkenntnisses über die Beschwerde, doch vor der Zustellung desselben an den Beschwerdevertreter) beim Verfassungsgerichtshof eingelangten Schriftsatz legte der Beschwerdeführer ein die Kosten des Beschwerdeschriftsatzes sowie zweier Äußerungen im Verordnungsprüfungsverfahren umfassendes Kostenverzeichnis vor. In den damaligen - nicht abverlangten Schriftsätzen - wurden keine zusätzlichen Kosten verzeichnet.
II. 1. Soweit der Beschwerdeführer den Verfahrenskostenersatz in Ansehung des Beschwerdeschriftsatzes begehrt, ist sein Verlangen infolge des im Erkenntnis über die Beschwerde enthaltenen Kostenzuspruchs gegenstandslos.
2. Über das Begehren auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes im Beschwerdeverfahren sowie im Verordnungsprüfungsverfahren hat der Verfassungsgerichtshof erwogen:
Gemäß § 54 Abs. 1 ZPO iVm. § 35 VerfGG hat die Partei, die Kostenersatz anspricht, bei sonstigem Verlust des Ersatzanspruches das Verzeichnis der Kosten vor Schluß der Verhandlung, wenn eine solche jedoch nicht stattfindet, gleichzeitig mit dem der Beschlußfassung zu unterziehenden Antrag dem Gericht zu übergeben. Gemäß § 19 Abs. 4 VerfGG kann "der Verfassungsgerichtshof von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verfassungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Akten erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt". Der Beschwerdeführer mußte also mit der Möglichkeit rechnen, daß im gegenständlichen Fall eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht stattfinden wird.
3. Dem Antrag war daher nicht Folge zu geben. Dies konnte gemäß § 19 Abs. 5 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.