Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B280/89 ECLI:AT:VFGH:1992:B280.1989 KI-generiert

Constitutional complaint dismissed; complaint about fee reduction and sovereignty transferred to administrative court.

Geschäftsnummer B280/89
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court dismissed the complainant's claim that a flight security fee order violated constitutionally guaranteed rights. The complainant argued that the authority incorrectly applied general rules denying fee reductions for aircraft under 2,100 kg and questioned the sovereignty of EUROCONTROL. The court found no evidence of an unconstitutional general norm or arbitrary application, noting the complainant cited outdated regulations while the authority followed current laws.

Legislator-Regeste

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Flugsicherungsstreckengebührengesetz 1973; Flugsicherungsstreckengebührenverordnung 1973: The Constitutional Court rejects complaints alleging violations of constitutionally guaranteed rights based on the application of general fee regulations unless specific evidence of arbitrariness or unconstitutional norms is presented.

Schlagwörter

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flight security fees constitutional complaint fee reduction EUROCONTROL sovereignty administrative transfer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 144 B-VG
§ 3 Abs. 2 Flugsicherungsstreckengebührengesetz 1971
Flugsicherungsstreckengebührengesetz 1973
Das (an die Stelle dieses Gesetzes getretene) Flugsicherungsstreckengebührengesetz 1973, BGBl.
Flugsicherungsstreckengebührenverordnung 1973
505, sowie §4 Abs1 der Flugsicherungsstreckengebührenverordnung 1973, BGBl.
§ 19 Abs. 4 Z 1 VerfGG
Art144 B-VG
Art9 Abs2 B-VG
504/1973) kritisiert der Beschwerdeführer, daß der genannten Organisation vor dem Inkrafttreten des Art9 Abs2 B-VG Hoheitsrechte übertragen worden seien sowie daß "EUROCONTROL" hinsichtlich der österreichischen Militärluftfahrt mit dem Bundesverfassungsgesetz über die Neutralität Österreichs, BGBl.

Zitierte Rechtsprechung

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VfSlg. 10356/1985
die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrecht - zB VfSlg. 10356/1985 - oder zum Gleichheitsrecht - zB VfSlg.
VfSlg. 10413/1985
10356/1985 - oder zum Gleichheitsrecht - zB VfSlg. 10413/1985) - einen in die Verfassungssphäre reichenden Fehler begangen hat.

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Volltext

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Entscheidungsgründe:

I. Der Beschwerdeführer ist Halter eines Zivilflugzeugs, das nach seinen Angaben ein höchstzulässiges Abfluggewicht von 2.100 kg hat. Mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid vom 7. Feber 1989 schrieb ihm der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr unter Berufung auf §§1, 2 und 5 des Flugsicherungsstreckengebührengesetzes 1973, BGBl. 505, sowie §4 Abs1 der Flugsicherungsstreckengebührenverordnung 1973, BGBl. 515, für die Flugperiode November 1978 bis Dezember 1985 Flugsicherungsstreckengebühren in Höhe von 3.865,31 US-Dollar zur Zahlung an EUROCONTROL, Brüssel, vor. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in welcher der Beschwerdeführer die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und die Bescheidaufhebung sowie - hilfsweise - die Beschwerdeabtretung an den Verwaltungsgerichtshof begehrt.

II. Die - zulässige - Beschwerde ist nicht gerechtfertigt.

1. Der Beschwerdeführer leitet den von ihm erhobenen Vorwurf der Verletzung in (nicht näher bezeichneten) verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten daraus ab, daß die belangte Behörde rechtswidrige generelle Rechtsvorschriften herangezogen habe. Seine Vorwürfe treffen jedoch - wie die folgenden Ausführungen nachweisen - nicht zu.

a) Das Bundesgesetz vom 2. Dezember 1971, BGBl. 57/1972, betreffend die Flugsicherungsstreckengebühren sah in seinem §3 Abs2 vor, daß sich für Flüge mit Zivilluftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht von 2.000 bis zu 5.700 kg die zu entrichtende Gebühr auf fünfzig Prozent der vollen Gebühr ermäßigt. Das (an die Stelle dieses Gesetzes getretene) Flugsicherungsstreckengebührengesetz 1973, BGBl. 505, enthält keine entsprechende Begünstigungsvorschrift, bestimmt aber in der die Festlegung von Flugsicherungsstreckengebühren betreffenden Verordnungsermächtigung (ua.) folgendes:

"§3. (1) Der Bundesminister für Verkehr hat durch Verordnung unter Berücksichtigung der Regelungen der europäischen Staaten mit einem nach diesem Bundesgesetz geltenden, gleichartigen Gebührensystem zu bestimmen, daß für folgende Arten von Flügen keine oder ermäßigte Flugsicherungsstreckengebühren zu entrichten sind:

...

c) für Flüge, bei denen die Berechnung oder die Einhebung einen im Vergleich zur Gebührenhöhe unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde oder bei denen Flugsicherungsstreckennavigationseinrichtungen und -dienste normalerweise nur in geringem Maße in Anspruch genommen werden oder bei denen im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt eine Gebührenbefreiung oder Gebührenermäßigung zweckmäßig erscheint; das sind nach dem derzeitigen Stand des Luftverkehrs, der Flugsicherung und des Gebührensystems vor allem Rundflüge, Flüge, die ausschließlich nach den Sichtflugregeln durchgeführt werden, Flüge mit Kleinluftfahrzeugen und Inlandsflüge."

Die aufgrund des Flugsicherungsstreckengebührengesetzes 1973 erlassene Flugsicherungsstreckengebührenverordnung 1973, BGBl. 515, sah in ihrem §3 Abs2 eine Gebührenermäßigung vor, die - im Zusammenhalt wiedergegeben - wie folgt lautet:

"§3. (1) Keine Flugsicherungsstreckengebühren sind zu entrichten für:

(2) Für andere als die im Abs1 bezeichneten Flüge mit Luftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht von weniger als 5700 kp ermäßigt sich der Wert der Dienstleistungseinheit um 50 %.

..."

Mit der Novelle BGBl. 537/1975 (Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 9. Oktober 1975, mit der die Flugsicherungsstreckengebührenverordnung 1973 geändert wird) wurde der vorhin wiedergegebene §3 Abs2 der Verordnung aus 1973 durch eine andere Vorschrift ersetzt; eine vergleichbare Gebührenermäßigung enthält diese Verordnung ab dem Inkrafttreten der Novelle (mit 1. November 1975) nicht mehr.

Der Beschwerdeführer, welcher zwar die Flugsicherungsstreckengebührenverordnung 1973 in der Stammfassung, nicht aber in der eben erwähnten novellierten Fassung zitiert, ist nun der Meinung, daß die belangte Behörde die von ihm im Hinblick auf das höchstzulässige Abfluggewicht seines Flugzeugs beanspruchte Gebührenermäßigung aufgrund von Bestimmungen der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren, BGBl. 136/1986, verweigert habe. Diese Beschwerdebehauptung trifft jedoch in Ansehung der eben dargestellten Rechtslage sowie der Begründung des bekämpften Bescheides nicht zu, wobei in diesem Zusammenhang noch anzumerken ist, daß der Verfassungsgerichtshof gegen die Handhabung der im §3 Abs1 litc des Flugsicherungsstreckengebührengesetzes 1973 enthaltenen Ermächtigung durch den Verordnungsgeber unter dem Blickwinkel dieses Beschwerdefalles keine Bedenken hegt.

b) Mit Beziehung auf den Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL" über die Einhebung von Flugsicherungsstreckengebühren, BGBl. 56/1972, (idF des Vertrages BGBl. 504/1973) kritisiert der Beschwerdeführer, daß der genannten Organisation vor dem Inkrafttreten des Art9 Abs2 B-VG Hoheitsrechte übertragen worden seien sowie daß "EUROCONTROL" hinsichtlich der österreichischen Militärluftfahrt mit dem Bundesverfassungsgesetz über die Neutralität Österreichs, BGBl. 211/1955, nicht vereinbare Befugnisse zukämen.

Zu diesen Vorwürfen genügt die Feststellung, daß den Gegenstand des angefochtenen Bescheides ausschließlich die Vorschreibung von Flugsicherungsstreckengebühren bildet, die - für den hier zu betrachtenden Zeitraum - durch das Flugsicherungsstreckengebührengesetz 1973 (und die hierauf gestützten Verordnungen) abschließend geregelt werden.

c) Wenn der Beschwerdeführer schließlich geltend macht, daß die schon erwähnte Mehrseitige Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren, BGBl. 136/1986, sowie das Flugsicherungsstreckengebührengesetz 1984, BGBl. 137/1986, verfassungsrechtlich bedenklich seien, übersieht er, daß diese Rechtsvorschriften nicht präjudiziell sind.

2. Das Beschwerdeverfahren hat keinen Anhaltspunkt für die Annahme ergeben, daß der bekämpfte Bescheid aus anderen als den von der Beschwerde geltend gemachten Gründen auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruht, oder daß die belangte Behörde bei der Gesetzeshandhabung - etwa infolge einer denkunmöglichen oder als willkürlich einzustufenden Auslegung (s. die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrecht - zB VfSlg. 10356/1985 - oder zum Gleichheitsrecht - zB VfSlg. 10413/1985) - einen in die Verfassungssphäre reichenden Fehler begangen hat. Die Beschwerde war sohin abzuweisen und antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

III. Diese Entscheidung wurde gemäß §19 Abs4 Z1 VerfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung getroffen.