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B525/92 ECLI:AT:VFGH:1992:B525.1992 KI-generiert

Unconstitutionality of suspensive effect denial under social insurance contribution law

Geschäftsnummer B525/92
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court annulled the appealed administrative order and ordered the Federal Minister for Labor and Social Affairs to pay the complainant 15,000 Schillings in litigation costs. The dispute arose from a regional social insurance office's determination of contribution payments, where the complainant challenged the Landeshauptmann of Styria's rejection of her application for suspensive effect of review. The Court found the complaint justified because the administrative authority applied § 412 para. 6 of the General Social Insurance Act (ASVG) in the version of the 50th Amendment, a provision the Constitutional Court had recently declared unconstitutional in a separate proceeding. The decisive legal basis was the application of an unconstitutional statutory norm, which violated the complainant's rights under the Austrian Federal Constitutional Law, rendering the administrative act void.

Legislator-Regeste

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Art. 140 Abs. 1 B-VG; § 412 Abs. 6 ASVG: The application of a constitutionally invalid legal provision by an administrative authority renders the resulting decision void and violates the applicant's rights.

Schlagwörter

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unconstitutional law application social security contributions administrative act annulment constitutional review procedure procedural violation rights

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 140 Abs. 1 B-VG
§ 412 Abs. 6 ASVG
§ 88 VerfGG
Basis for the award of litigation costs to the complainant.
§ 19 Abs. 4 Z 3 VerfGG
Procedural basis for deciding the case in a non-public session without oral hearing.
§412 Abs2 ASVG
April 1992 wies der Landeshauptmann diesen Antrag unter Bezugnahme auf §412 Abs2 ASVG (idF BGBl.
§412 Abs6 ASVG
ASVG-Novelle) zugrundeliegenden §412 Abs6 ASVG idF der 50.
Art140 Abs1 B-VG
(Ua.) aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §412 Abs6 ASVG in der Fassung der 50.
§88 VerfGG
Basis for the award of litigation costs to the complainant.
§19 Abs4 Z3 VerfGG
Procedural basis for deciding the case in a non-public session without oral hearing.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§88 VerfGG

Basis for the award of litigation costs to the complainant.

§19 Abs4 Z3 VerfGG

Procedural basis for deciding the case in a non-public session without oral hearing.

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Volltext

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit 15.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Steiermärkische Gebietskrankenkasse schrieb der Beschwerdeführerin mit Bescheiden vom 13. Dezember 1991 bestimmte Beitragsleistungen vor. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einspruch an den Landeshauptmann von Steiermark und verband damit den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Mit Bescheid vom 15. April 1992 wies der Landeshauptmann diesen Antrag unter Bezugnahme auf §412 Abs2 ASVG (idF BGBl. 13/1962) ab. Dieser Bescheid des Landeshauptmannes ist Gegenstand der vorliegenden Verfassungsgerichtshofbeschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin behauptet, wegen der Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein; sie äußert insbesondere bezüglich der Verfassungsmäßigkeit des dem Bescheid (im Hinblick auf den Zeitpunkt seiner Erlassung nach dem Inkrafttreten der 50. ASVG-Novelle) zugrundeliegenden §412 Abs6 ASVG idF der 50. ASVG-Novelle Bedenken und verweist in diesem Zusammenhang auf das (§412 Abs2 ASVG idF BGBl. 13/1962 betreffende) Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18. Feber 1992, G293/91 (und weitere Zahlen).

2. (Ua.) aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §412 Abs6 ASVG in der Fassung der 50. ASVG-Novelle ein. Mit dem heute gefällten Erkenntnis G209,210/92 hob der Gerichtshof diese Gesetzesbestimmung als verfassungswidrig auf.

II. Die Beschwerde ist gerechtfertigt.

Die belangte Behörde hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war.

Die Beschwerdeführerin wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt.

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von 2.500 S enthalten.

III. Diese Entscheidung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen.