Constitutional complaint regarding release from life imprisonment: lack of standing under Art. 137 B-VG due to absence of a pecuniary claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Constitutional Court dismissed the constitutional complaint as inadmissible without further proceedings. The petitioner, who was serving a life imprisonment sentence upheld by the Supreme Court, filed a complaint under Article 137 of the Federal Constitutional Act seeking a declaratory judgment that the Republic of Austria was liable to release him from custody and cease the execution of his sentence. The Court held that the complaint lacked standing because Article 137 of the Federal Constitutional Act strictly limits the Court's jurisdiction to pecuniary claims against public entities, whereas the petitioner's demand for personal liberty did not constitute a claim to a property right, even though the deprivation of freedom may have incidental financial repercussions.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 137 B-VG; The Constitutional Court lacks jurisdiction over claims for release from imprisonment as such claims do not constitute pecuniary rights, requiring a property interest for standing.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVolltext
Die Klage wird zurückgewiesen.
Begründung:
1. Der Kläger wurde mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 2. Juli 1986 zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Er befindet sich in Strafhaft.
2. In dieser Angelegenheit ist zur Z 29/1992/374/448 ein Verfahren beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängig, doch kommt an die Straßburger Instanzen herangetragenen Beschwerden keine aufschiebende Wirkung hinsichtlich des innerstaatlichen Vollzuges einer rechtskräftigen Entscheidung - hier: der über den Kläger verhängten Freiheitsstrafe - zu (vgl. VwGH 26.5.1988, Z 88/06/0079).
3. Mit der auf Art137 B-VG gestützten Klage begehrt der Kläger das Urteil, die beklagte Republik Österreich sei schuldig, die klagende Partei bei sonstiger Exekution aus der mit den Urteilen des Kreisgerichtes Korneuburg vom 18. Dezember 1984 und des Obersten Gerichtshofes vom 2. Juli 1986 verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe zu entlassen und einen weiteren Vollzug der aufgrund dieser Urteile verhängten Freiheitsstrafe zu unterlassen sowie die Kosten dieses Rechtsstreites bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
4. Die Klage ist nicht zulässig:
4.1. Gemäß Art137 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.
Grundlegende Voraussetzung für die Klagslegitimation ist, daß der Kläger einen vermögensrechtlichen Anspruch geltend macht.
4.2. An dieser Voraussetzung mangelt es im vorliegenden Fall:
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Fällung des Urteiles, daß die Republik Österreich schuldig sei, ihn aus der über ihn vom Obersten Gerichtshof verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe zu entlassen und einen weiteren Vollzug dieser Freiheitsstrafe zu unterlassen. Das damit gestellte Begehren richtet sich nicht gegen einen Eingriff in ein privates Vermögensrecht. Daran ändert nichts, daß der Entzug der Freiheit Reflexwirkungen im Bereich des Vermögens nach sich ziehen kann. Ein vermögensrechtlicher Anspruch wird vom Kläger mit dem Begehren, die über ihn verhängte Freiheitsbeschränkung zu beseitigen, offenkundig nicht geltend gemacht.
Da Art137 B-VG aber die Geltendmachung eines vermögensrechtlichen Anspruches zur Voraussetzung hat, mangelt es dem Kläger bereits aus diesem Grund an der Legitimation zur Klagsführung.
4.3. Die Klage war daher schon aus diesem Grunde zurückzuweisen, ohne daß zu untersuchen war, ob die übrigen Prozeßvoraussetzungen gegeben sind (vgl. hiezu zB VfSlg. 8048/1977).
Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.