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B587/92 ECLI:AT:VFGH:1993:B587.1992 KI-generiert

Denial of passport visa for public safety based on illegal residence: scope of constitutional rights under ECHR Articles 2, 3, and 8

Geschäftsnummer B587/92
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Austrian Constitutional Court dismissed the constitutional complaint, leaving the administrative authority's refusal to grant a passport visa (Sichtvermerk) in force, and awarded no costs to the prevailing defendant. The dispute involved a foreign national challenging a decision by the federal police directorate that denied a visa under § 25 Abs 1 and 3 lit d of the 1969 Passport Law, citing that his illegal entry and residence endangered public order, security, or safety; the complainant argued the denial violated constitutional rights and human rights protections under Articles 2, 3, and 8 of the European Convention on Human Rights, particularly regarding the prohibition of refoulement. The Court ruled that no constitutional violation occurred because the complainant failed to demonstrate any private or family interests in Austria that would trigger protection under Article 8 ECHR, and relied on prior case law to dismiss the refoulement claims under Articles 2 and 3 ECHR, further noting that the legal provision applied was found not to be unconstitutional in a separate concurrent proceeding.

Legislator-Regeste

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§ 25 Abs 3 lit d PaßG 1969; Art 8 Abs 2 EMRK: The provision must be interpreted restrictively to ensure compatibility with the right to respect for private and family life.

Schlagwörter

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passport sight note public order clause illegal entry refoulement risk restrictive interpretation private life rights constitutional review

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art 144 Abs 1 B-VG
Art 2 EMRK
Art 3 EMRK
Art 8 Abs 1 EMRK
Art 8 Abs 2 EMRK
§ 25 Abs 1 iVm Abs 3 lit d Paßgesetz 1969
Art 140 Abs 1 B-VG
§ 19 Abs 4 VerfGG
Art144 Abs1 B-VG
Art140 Abs1 B-VG
November 1992 aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde beschlossen, die Verfassungsmäßigkeit des §25 Abs3 litd PaßG 1969 gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen zu prüfen.

Zitierte Rechtsprechung

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VfGH B1035/92
VfGH B730/87
VfSlg 10338/1985
VfSlg 11882/1988
VfSlg 11924/1988

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Volltext

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, beantragte am 18. Dezember 1991 bei der Bundespolizeidirektion (BPD) Wien die Erteilung eines Sichtvermerkes.

Mit Bescheid vom 1. April 1992 gab die BPD Wien diesem Antrag gemäß §25 Abs1 iVm Abs3 litd des Paßgesetzes 1969, BGBl. 422, keine Folge. Es sei die Annahme gerechtfertigt, daß der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden könnte, sei dieser doch illegal nach Österreich eingereist und habe er sich doch illegal in Österreich aufgehalten.

2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der insbesondere die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte nach Art2 und 3 EMRK sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

3. Die durch die Finanzprokuratur vertretene belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Der Verfassungsgerichtshof hat am 30. November 1992 aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde beschlossen, die Verfassungsmäßigkeit des §25 Abs3 litd PaßG 1969 gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen zu prüfen.

Mit Erkenntnis vom 13. März 1993, G212-215/92 u.a. Zlen., stellte er fest, daß diese Gesetzesbestimmung nicht verfassungswidrig war. Er legte jedoch dar, daß im Sinne einer gebotenen verfassungskonformen Auslegung die in dieser Bestimmung enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe vor dem Hintergrund des Art8 Abs2 EMRK zu sehen und restriktiv zu interpretieren sind.

2. Die BPD Wien hat sich im gegenständlichen Fall nun zwar nicht damit auseinandergesetzt, ob durch die Weigerung, dem Beschwerdeführer einen Sichtvermerk zu erteilen, in sein durch Art8 Abs1 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingegriffen wird. Dennoch ist der Behörde kein Verstoß gegen Art8 EMRK anzulasten, weil weder der Sichtvermerkswerber angedeutet hat, noch im Zuge des Verwaltungsverfahrens sonst festgestellt wurde, daß private oder familiäre Interessen an seinem Aufenthalt in Österreich bestünden.

Zur Widerlegung der Behauptung des Beschwerdeführers, dadurch in durch Art2 und 3 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden zu sein, daß die Sichtvermerksversagung zu einem Aufenthaltsverbot in Österreich und letztlich zu einer menschenrechtswidrigen Behandlung in seinem Heimatstaat führen könne ("Refoulement-Verbot"), ist er auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1992, B1035/92 (betreffend Abweisung eines Asylantrages), zu verweisen.

Der Beschwerdeführer wurde durch den bekämpften Bescheid also weder in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt. Die Beschwerde war sohin abzuweisen.

3. Der obsiegenden belangten Behörde waren die begehrten Kosten nicht zuzusprechen, weil die Vertretung durch die Finanzprokuratur zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung überflüssig war (vgl. zB VfGH 25.2.1988, B730/87; VfSlg. 10338/1985, 11882/1988, 11924/1988).

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.