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B312/92 ECLI:AT:VFGH:1993:B312.1992 KI-generiert

Constitutional court declares unemployment benefit exclusion clause unconstitutional and overturns denial of bridging aid.

Geschäftsnummer B312/92
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court overturned the Land Labor Office's decision denying bridging aid to a former public servant. The applicant argued that excluding him from aid because he received unemployment benefits violated his right to equality. The court found the statutory clause excluding those receiving unemployment benefits unconstitutional and voided the denial.

Legislator-Regeste

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§ 1 Abs 1 BGBl 174/1963; The clause excluding bridging aid for former civil servants who receive unemployment benefits violates the principle of equality and is unconstitutional.

Schlagwörter

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Constitutional Equality Bridging Aid Unemployment Benefits Public Servants Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 1 Abs 1 BGBl 174/1963
§ 19 Abs 4 Z 3 VerfGG
§ 88 VerfGG

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit 15.000 S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

I. Der Beschwerdeführer war vom 2. Mai 1983 bis 31. August 1984 an der Technischen Universität Wien als Studienassistent teilzeitbeschäftigt und unterlag mit dieser Beschäftigung der Arbeitslosenversicherungspflicht. Nach Abschluß eines Studiums wechselte er am 1. April 1985 auf die Planstelle eines Hochschulassistenten und war seither von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen. Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis endete mit 30. September 1990 durch Zeitablauf.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien wurde sein Antrag vom 19. Oktober 1990 auf Zuerkennung der Überbrückungshilfe mit dem Hinweis auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld aus dem ersten Dienstverhältnis abgewiesen.

Die dagegen erhobene Beschwerde rügt die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit vor dem Gesetz.

II. Aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen die Verfassungsmäßigkeit des §1 Abs1 des Bundesgesetzes vom 4. Juli 1963 über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, BGBl. 174, von Amts wegen geprüft. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G224/92, hat er die in dieser Gesetzesbestimmung enthaltene Wortfolge "oder auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958" wegen Verletzung des Gleichheitssatzes als verfassungswidrig aufgehoben.

Der Bescheid ist in Anwendung der verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung ergangen. Es ist offenkundig, daß er für den Beschwerdeführer nachteilig war und ihn in seinen Rechten verletzt hat. Er ist daher aufzuheben (§19 Abs4 Z3 VerfGG).

Der Bezug von Arbeitslosengeld darf im fortgesetzten Verfahren nicht mehr zum Ausschluß der Überbrückungshilfe führen, sondern nur auf diese angerechnet ewrden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG. Im zugeprochenen Betrag sind 2.500 S an Umsatzsteuer enthalten.