Unlawful contribution ordinance for professional welfare fund: Application of statutory violation to non-insured private practice dentists
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Constitutional Court annulled the challenged administrative order, ruling in favor of the complainant, a dentist in private practice, and ordered the relevant professional chamber to pay S 15,000 in legal costs. The dispute concerned the validity of contribution obligations imposed on the complainant for a welfare fund managed by the Vienna Medical Chamber, where the complainant challenged the underlying regulations as violating constitutionally guaranteed rights. The decisive legal basis was the finding that specific provisions of the contribution order, which imposed fees on dentists in contractual relationships with social insurance carriers, were unlawful and had been previously annulled by the Constitutional Court in a separate review proceeding (V26-31/93); consequently, the application of these invalid regulatory provisions rendered the challenged administrative decision unlawful, leading to its automatic reversal without a public hearing.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 144 B-VG; Art. 139 Abs. 1 B-VG; If a constitutional court decision declares a regulation unconstitutional, a prior administrative decision based on that regulation violates the applicant's rights and must be annulled.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertProcedural basis cited for the ex officio review of the administrative regulations that led to their annulment, forming the substantive ground for the verdict.
Procedural rule allowing the decision to be made in a non-public session without an oral hearing.
Basis for the order imposing the payment of legal costs on the respondent.
Volltext
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Die Ärztekammer für Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit S 15.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und gesetzwidriger Verordnungen geltend gemacht werden, richtet sich gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 27. November 1991, Z Dr.M/Ke, dessen kostenpflichtige Aufhebung beantragt wird.
Mit dem angefochtenen Bescheid werden Bescheide des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 17. Juni 1991 und vom 18. Oktober 1991 bestätigt, mit welchen dem Beschwerdeführer - er ist ein in freier Praxis niedergelassener Zahnarzt in Wien, der Sozialversicherungsträgern in einem Vertragsverhältnis steht - ziffernmäßig festgelegte Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vorgeschrieben worden sind.
2. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie u.a. begehrt, die Behandlung der Beschwerde mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abzulehnen, in eventu sie als unbegründet abzuweisen.
3. Aus Anlaß dieser Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof am 12. März 1993 beschlossen, gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Abs1 lita und litb bis einschließlich sublit. aa sowie der Wortfolgen ", die zu keinem der im Abs1 bezeichneten Sozialversicherungsträger in einem Vertragsverhältnis stehen" und "4 oder" im Abs2 sowie der Abs4 bis 7 des Abschnittes I der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, beschlossen von der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien am 13. Dezember 1988 und am 21. Februar 1989, einzuleiten.
Mit Erkenntnis vom 30. Juni 1993, V26-31/93, hat der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen als gesetzwidrig aufgehoben und als Zeitpunkt für ihr Außerkrafttreten den 31. Dezember 1993 bestimmt.
4. Die Beschwerde ist zulässig. Aufgrund des Erkenntnisses im Verordnungsprüfungsverfahren steht fest, daß die belangte Behörde eine gesetzwidrige Verordnungsbestimmung angewendet hat. Es ist nach Lage des Falles offensichtlich, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers von Nachteil war.
Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnungsbestimmung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10303/1984, 10515/1985).
Der Bescheid war daher aufzuheben.
Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 2.500,-- enthalten.