Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B314/92 ECLI:AT:VFGH:1993:B314.1992 KI-generiert

Unlawful contribution ordinance for professional welfare fund: Application of statutory violation to non-insured private practice dentists

Geschäftsnummer B314/92
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Constitutional Court annulled the challenged administrative order, ruling in favor of the complainant, a dentist in private practice, and ordered the relevant professional chamber to pay S 15,000 in legal costs. The dispute concerned the validity of contribution obligations imposed on the complainant for a welfare fund managed by the Vienna Medical Chamber, where the complainant challenged the underlying regulations as violating constitutionally guaranteed rights. The decisive legal basis was the finding that specific provisions of the contribution order, which imposed fees on dentists in contractual relationships with social insurance carriers, were unlawful and had been previously annulled by the Constitutional Court in a separate review proceeding (V26-31/93); consequently, the application of these invalid regulatory provisions rendered the challenged administrative decision unlawful, leading to its automatic reversal without a public hearing.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 144 B-VG; Art. 139 Abs. 1 B-VG; If a constitutional court decision declares a regulation unconstitutional, a prior administrative decision based on that regulation violates the applicant's rights and must be annulled.

Schlagwörter

KI-generiert
Constitutional Court review Unconstitutional regulation application Administrative decision annulment Welfare fund contributions Procedural costs award

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 144 B-VG
Art. 139 Abs. 1 B-VG
Procedural basis cited for the ex officio review of the administrative regulations that led to their annulment, forming the substantive ground for the verdict.
§ 19 Abs. 4 Z. 3 VerfGG
Procedural rule allowing the decision to be made in a non-public session without an oral hearing.
§ 88 VerfGG
Basis for the order imposing the payment of legal costs on the respondent.
Art144 B-VG
Art139 Abs1 B-VG
Procedural basis cited for the ex officio review of the administrative regulations that led to their annulment, forming the substantive ground for the verdict.
§ 19 Abs 4 Z 3 VerfGG
Procedural rule allowing the decision to be made in a non-public session without an oral hearing.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
VfSlg. 10303/1984
Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnungsbestimmung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10303/1984, 10515/1985).
VfSlg. 10515/1985
V26-31/93
Juni 1993, V26-31/93, hat der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen als gesetzwidrig aufgehoben und als Zeitpunkt für ihr Außerkrafttreten den 31.

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art 139 Abs 1 B-VG

Procedural basis cited for the ex officio review of the administrative regulations that led to their annulment, forming the substantive ground for the verdict.

§ 19 Abs 4 Z 3 VerfGG

Procedural rule allowing the decision to be made in a non-public session without an oral hearing.

§ 88 VerfGG

Basis for the order imposing the payment of legal costs on the respondent.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Die Ärztekammer für Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit S 15.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und gesetzwidriger Verordnungen geltend gemacht werden, richtet sich gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 27. November 1991, Z Dr.M/Ke, dessen kostenpflichtige Aufhebung beantragt wird.

Mit dem angefochtenen Bescheid werden Bescheide des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 17. Juni 1991 und vom 18. Oktober 1991 bestätigt, mit welchen dem Beschwerdeführer - er ist ein in freier Praxis niedergelassener Zahnarzt in Wien, der Sozialversicherungsträgern in einem Vertragsverhältnis steht - ziffernmäßig festgelegte Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vorgeschrieben worden sind.

2. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie u.a. begehrt, die Behandlung der Beschwerde mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abzulehnen, in eventu sie als unbegründet abzuweisen.

3. Aus Anlaß dieser Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof am 12. März 1993 beschlossen, gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Abs1 lita und litb bis einschließlich sublit. aa sowie der Wortfolgen ", die zu keinem der im Abs1 bezeichneten Sozialversicherungsträger in einem Vertragsverhältnis stehen" und "4 oder" im Abs2 sowie der Abs4 bis 7 des Abschnittes I der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, beschlossen von der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien am 13. Dezember 1988 und am 21. Februar 1989, einzuleiten.

Mit Erkenntnis vom 30. Juni 1993, V26-31/93, hat der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen als gesetzwidrig aufgehoben und als Zeitpunkt für ihr Außerkrafttreten den 31. Dezember 1993 bestimmt.

4. Die Beschwerde ist zulässig. Aufgrund des Erkenntnisses im Verordnungsprüfungsverfahren steht fest, daß die belangte Behörde eine gesetzwidrige Verordnungsbestimmung angewendet hat. Es ist nach Lage des Falles offensichtlich, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers von Nachteil war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnungsbestimmung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10303/1984, 10515/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 2.500,-- enthalten.