Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B1375/93 ECLI:AT:VFGH:1993:B1375.1993 KI-generiert

Constitutional complaint dismissed due to failure to exhaust administrative remedies under penal execution law.

Geschäftsnummer B1375/93
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court rejected the constitutional complaint filed by a prisoner regarding alleged forced labor and wage exploitation. The complainant argued that mandatory work under the Penal Execution Act constituted forced labor, yet the court found he bypassed the required administrative appeal process. Since the law provides specific remedies for prisoners to challenge work conditions and disciplinary measures, the court held that the constitutional complaint was inadmissible without first exhausting these internal channels.

Legislator-Regeste

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Art. 144 Abs. 1 B-VG; Art. 140 Abs. 1 B-VG; § 120 StVG; § 121 StVG; § 44 StVG; § 52 StVG: A constitutional complaint is inadmissible if the applicant fails to exhaust the administrative remedy provided by special legislation, as an alternative and more appropriate path to redress exists.

Schlagwörter

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exhaustion of remedies prisoner rights forced labor claim constitutional complaint penal execution law administrative appeal legitimacy of complaint

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 144 Abs. 1 letzter Satz B-VG
Art. 140 Abs. 1 B-VG
§ 120 StVG
§ 121 StVG
§ 44 StVG
§ 52 StVG
§ 19 Abs. 3 Z 2 lit a VerfGG
Art144 B-VG
Die Beschwerdeberechtigung nach Art144 B-VG setzt voraus, daß der administrative Instanzenzug, sofern ein solcher in Betracht kommt, erschöpft ist (Art144 Abs1 letzter Satz B-VG).
Art140 Abs1 B-VG
Selbst wenn man die Eingabe des Einschreiters als Individualantrag gemäß Art140 Abs1 B-VG versteht, ist auf das Vorhergesagte - nämlich auf die Beschwerdemöglichkeit nach dem StVG - zu verweisen.

Zitierte Rechtsprechung

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VfSlg. 11770/1988
VfSlg. 10251/1984
Somit ist ein "unmittelbarer" Eingriff nicht gegeben, weil dem Antragsteller ein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr der Rechtsverletzung zur Verfügung steht (siehe zB VfSlg. 10251/1984).

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Volltext

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung:

1. Mit einer nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebrachten Eingabe führt der Einschreiter - er befindet sich derzeit im Landesgerichtlichen Gefangenenhaus Innsbruck - "Klage (Anklage) gegen die Republik Österreich und Justizverwaltung wegen Durchführung von Zwangsarbeit und Ausbeutung der Gefangenenarbeitskraft". Begründend führt er dazu aus, daß nach §44 Strafvollzugsgesetz (im folgenden kurz StVG) Arbeitspflicht für Strafgefangene bestehe, was nichts anderes als Zwangsarbeit bedeute, weil jeder, der die zugewiesene Arbeit verweigert, mit einer Disziplinarstrafe zu rechnen habe. Weiters sei eine totale Ausbeutung der Gefangenenarbeitskraft gegeben, da gemäß §52 StVG nur ein Mindestlohn von S 3,-- und ein Höchstlohn von S 5,-- bezahlt werde.

2. Die Beschwerdeberechtigung nach Art144 B-VG setzt voraus, daß der administrative Instanzenzug, sofern ein solcher in Betracht kommt, erschöpft ist (Art144 Abs1 letzter Satz B-VG).

Diese Prozeßvoraussetzung erfüllt die vorliegende Beschwerde jedoch nicht. Wendet sich der Einschreiter etwa - was aus seiner Eingabe nicht ganz klar hervorgeht - gegen die Heranziehung zu im Rahmen der Haft unzulässigen Arbeiten, so steht ihm gemäß §120 StVG gegen jede seine Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes seine Rechte betreffende Verhalten von Strafvollzugsbediensteten eine Beschwerdemöglichkeit zu. Gegen jede Rechte eines Strafgefangenen betreffende Verhalten und jede Entscheidung und Anordnung eines Leiters eines gerichtlichen Gefangenenhauses steht Strafgefangenen die Beschwerde an die Vollzugsoberbehörde offen (§121 StVG). Diese Bestimmungen räumen daher einen Instanzenzug ein, was bewirkt, daß erst nach Ausschöpfung desselben die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zulässig ist (vgl. VfSlg. 11770/1988).

Selbst wenn man die Eingabe des Einschreiters als Individualantrag gemäß Art140 Abs1 B-VG versteht, ist auf das Vorhergesagte - nämlich auf die Beschwerdemöglichkeit nach dem StVG - zu verweisen. Somit ist ein "unmittelbarer" Eingriff nicht gegeben, weil dem Antragsteller ein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr der Rechtsverletzung zur Verfügung steht (siehe zB VfSlg. 10251/1984).

Die Eingabe war sohin mangels Erschöpfung des Instanzenzuges bzw. mangels Legitimation zurückzuweisen.

3. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.