Constitutional Court decline to review waste landfill approval for lack of specific constitutional issues; rejection of statutory repeal requests for failure to prove direct constitutional injury
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Austrian Constitutional Court declined to treat the constitutional complaint and dismissed the applications for the repeal of the Styrian Waste Management Act and the local waste plan, leaving the lower administrative authority's decision granting approval for a residual waste landfill in force. The dispute concerned a challenge to an administrative decree authorizing the landfill, where the complainant alleged procedural violations regarding institutional jurisdiction and fairness, as well as direct constitutional challenges against the regional waste legislation and the municipal waste plan for allegedly undermining municipal autonomy and failing to comply with land use plans. Relying on Article 144(2) of the Federal Constitutional Law and Sections 57(1) and 62(1) of the Constitutional Court Act, the Court determined that the grievances stemmed from potential misapplication of ordinary law rather than requiring specific constitutional review, and found that the repeal requests lacked the requisite clarity to demonstrate an immediate constitutional injury to the applicant's rights.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 144 Abs. 2 B-VG; Art. 19 Abs. 3 VerfGG: A constitutional complaint is inadmissible if the decision does not require specific constitutional considerations to resolve the main issues, leaving the matter to the ordinary administrative jurisdiction.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
1. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
2. Die Anträge werden zurückgewiesen.
Begründung:
I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Dezember 1991, Z 03-38 H 2 - 91, wurde die "Errichtung einer Restmülldeponie für den Bezirk Hartberg im Ghartwald, Gemeinde St. Johann i.d. Haide" nach dem Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetz 1990 bewilligt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
2. Im vorliegenden, als "Beschwerde gem. Artikel 144 B-VG" bezeichneten Schriftsatz werden weiters die Anträge gestellt, das Steiermärkische Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl. 5/1991, in eventu dessen §17, sowie den "Müllwirtschaftsplan des Müllwirtschaftsverbandes Hartberg in der Fassung der Beschlüsse der Verbandsversammlung vom 15.3.1989 und 2.8.1989" als verfassungswidrig aufzuheben.
Durch die Novelle zum Steiermärkischen Müllwirtschaftsgesetz LGBl. 68/1990 sei hinsichtlich der Genehmigung für Restmülldeponien die Behördenzuständigkeit geändert worden, ohne daß diesbezüglich Übergangsbestimmungen vorgesehen wären. Dadurch sei im gegenständlichen Verfahren die Landesregierung (vor Inkrafttreten der genannten Novelle) als erste und letzte Instanz sowie (nach Inkrafttreten der Novelle) als zweite Instanz tätig geworden. Dies widerspreche "den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens". Außerdem werde dadurch, daß die Festlegung des Standortes einer Restmülldeponie durch den Abfallwirtschaftsverband zu erfolgen hat, "die Autonomie der Gemeinden ausgehöhlt".
Der Müllwirtschaftsplan des Müllwirtschaftsverbandes Hartberg sei nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden und widerspreche hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Restmülldeponie dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde St. Johann i.d. Haide.
3. Der Abfallwirtschaftsverband Hartberg beantragte in seiner Äußerung, die vorliegende Beschwerde bzw. den Antrag auf Aufhebung des Müllwirtschaftsplanes Hartberg abzuweisen. Insbesondere sei die Kundmachung des Müllwirtschaftsplanes ordnungsgemäß erfolgt.
4. Die Steiermärkische Landesregierung beantragte, die vorliegende Beschwerde bzw. den Antrag auf Aufhebung des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes abzuweisen. Die behaupteten Verfahrensfehler oder sonstige Rechtsverletzungen hätten nach Meinung der Steiermärkischen Landesregierung nicht stattgefunden, die angefochtenen Regelungen des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes hinsichtlich der Abfallwirtschaftsverbände seien bundesverfassungsrechtlich unbedenklich.
II. 1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, Unverletzlichkeit des Eigentums sowie ein faires Verfahren gemäß Art6 EMRK. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen. Die Sache ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 VerfGG).
2. Insoweit beantragt wird, das Steiermärkische Abfallwirtschaftsgesetz, in eventu dessen §17, sowie den "Müllwirtschaftsplan des Müllwirtschaftsverbandes Hartberg in der Fassung der Beschlüsse der Verbandsversammlung vom 15.3.1989 und 2.8.1989" als verfassungswidrig aufzuheben, sind die Anträge zurückzuweisen.
Entgegen den Bestimmungen der §§62 Abs1 und 57 Abs1 VerfGG lassen die Anträge nicht mit ausreichender Deutlichkeit erkennen, inwieweit durch die genannten Bestimmungen ein unmittelbarer Eingriff in Rechte des Antragstellers erfolgte. Im Gegenteil deutet die Beschwerde gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 9.12.1991, Z 03-38 H 2 - 91, darauf hin, daß jenen generellen Normen dem Antragsteller gegenüber keine unmittelbare Wirksamkeit zukam.
III. Dies konnte gemäß §19 Abs3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.