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B1643/93 ECLI:AT:VFGH:1993:B1643.1993 KI-generiert

Constitutional Court dismisses second procedural assistance request due to res judicata of prior rejection.

Geschäftsnummer B1643/93
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court rejected the applicant's second request for procedural assistance to challenge a regional building permit decision. The applicant had previously filed a similar request in February 1993, which was denied because the legal challenge appeared hopeless. The court held that since no change in facts or law occurred, the earlier decision remained legally binding under res judicata principles.

Legislator-Regeste

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§ 72 Abs 1 ZPO iVm § 35 Abs 1 VerfGG; A second application for procedural assistance is inadmissible if a prior decision on the same request has become final and binding due to lack of changed circumstances.

Schlagwörter

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procedural assistance res judicata Constitutional Court building permit repeated application

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 72 Abs 1 ZPO
§ 35 Abs 1 VerfGG
§72 Abs1 ZPO
Dieser Beschluß konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Zitierte Rechtsprechung

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LG Wien 12.4.1988 EFSlg. 57.730 = Stohanzl, ZPO14 E 7
LG Wien 12.4.1988 EFSlg. 57.730 = Stohanzl, ZPO14 E 7 zu §65); er war daher zurückzuweisen.

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Volltext

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung:

Mit Antrag vom 1. Februar 1993 beantragte der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 26. Jänner 1993, Z BauR - 010260/39 - 1992 Ru/Lan. Dieser Antrag wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 15. Juni 1993, B152/93, mit der Begründung abgewiesen, die Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheine offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre. Mit Schreiben vom 7. Juli 1993 wurde der Einschreiter darauf hingewiesen, daß es ihm freistehe, die Beschwerde innerhalb von sechs Wochen durch einen selbst gewählten bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Mit Antrag vom 9. September 1993 beantragte der Einschreiter nunmehr neuerlich die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 26. Jänner 1993, Z BauR - 010260/39 - 1992 Ru/Lan.

Dem Antrag vom 9. September 1993 steht - da keine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - die Rechtskraft des den Verfahrenshilfeantrag vom 1. Februar 1993 abweisenden Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juni 1993, B152/93, entgegen (vgl. LG Wien 12.4.1988 EFSlg. 57.730 = Stohanzl, ZPO14 E 7 zu §65); er war daher zurückzuweisen.

Dieser Beschluß konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.