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B577/92 ECLI:AT:VFGH:1993:B577.1992 KI-generiert

Constitutional court invalidates tax law for unequal treatment, ordering state to overturn illegal tax assessment.

Geschäftsnummer B577/92
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court declared a specific section of the 1987 Tax Amendment Act unconstitutional due to a violation of the principle of equality. The court found that the complainant's rights were infringed by applying this invalid law to calculate their corporate taxes. Consequently, the challenged tax assessment order was annulled, and the state was ordered to reinstate the decision based on the previous valid energy promotion law.

Legislator-Regeste

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Art. 140 Abs. 7 B-VG; § 19 Abs. 4 Z 3 VerfGG: When a law is declared unconstitutional, administrative acts based on it are void, and the authority must redecide using the previously valid legal framework.

Schlagwörter

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Constitutional Equality Principle Tax Assessment Invalidity Administrative Order Annulment Energy Promotion Law State Cost Reimbursement

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 140 Abs. 7 B-VG
§ 19 Abs. 4 Z 3 VerfGG
§ 88 VerfGG
Art140 Abs7 B-VG
Da das aufgehobene Gesetz im Anlaßfall des Gesetzesprüfungsverfahrens bereits nicht mehr anzuwenden ist (Art140 Abs7 B-VG), wird die belangte Behörde anhand des Energieförderungsgesetzes 1979 neuerlich zu entscheiden haben.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die beschwerdeführenden Stadtwerke sind durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, den beschwerdeführenden Stadtwerken zuhanden ihres Vertreters die mit 30.000 S bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

I. Die beschwerdeführenden, ein Elektroversorgungsunternehmen betreibenden Stadtwerke bringen in ihrer gegen den Berufungsbescheid betreffend Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermeßbetrag für 1988 gerichteten Beschwerde vor, sie hätten mit Jahresabschluß zum 31. März 1987 für das Geschäftsjahr 1986/87 eine Elektrizitätsförderungsrücklage im Sinne des Energieförderungsgesetzes 1979 in Höhe von 2,778.927 S in der Erwartung gebildet, diese bei Verwendung für bestimmte energiewirtschaftlich erwünschte Investitionen gewinneutral auflösen zu können. Aufgrund des 3. Abgabenänderungsgesetzes 1987 sei jedoch bei der Veranlagung 1987/88 die Elektrizitätsförderungsrücklage als Investitionsrücklage behandelt und gegen die 1987/88 gewinnmindernd geltend gemachten vorzeitigen Abschreibungen bzw. Investitionsfreibeträge verrechnet worden, die solcherart nicht mehr zusätzlich wirksam geworden seien.

II. Aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof die Verfassungsmäßigkeit des an die Stelle des Energieförderungsgesetzes 1979 getretenen Abschnittes IV des 3. Abgabenänderungsgesetzes 1987, BGBl. Nr. 606, von Amts wegen geprüft. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G114/93, hat er den in Prüfung gezogenen Gesetzesabschnitt wegen Verletzung des Gleichheitssatzes (unter Fristsetzung) als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, daß mit Inkrafttreten der Aufhebung das Energieförderungsgesetz 1979 wieder in Wirksamkeit tritt.

Der Bescheid stützt sich auf die aufgehobenen Vorschriften. Es ist nach Lage der Dinge offenkundig, daß der Beschwerdeführer wegen Anwendung des verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden ist; der Bescheid ist daher aufzuheben (§19 Abs4 Z3 VerfGG).

Da das aufgehobene Gesetz im Anlaßfall des Gesetzesprüfungsverfahrens bereits nicht mehr anzuwenden ist (Art140 Abs7 B-VG), wird die belangte Behörde anhand des Energieförderungsgesetzes 1979 neuerlich zu entscheiden haben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG. Im zugesprochenen Betrag sind 5.000 S an Umsatzsteuer enthalten.