Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B271/94 ECLI:AT:VFGH:1994:B271.1994 KI-generiert

Constitutional complaint inadmissible for failure to exhaust administrative remedies and lack of interest in granting property transfer consent.

Geschäftsnummer B271/94
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court dismissed the constitutional complaint, leaving the lower administrative authority's decision granting consent to a property transfer in force. The complainant, a party to a court-settled agreement to transfer her real estate share, challenged a second-instance administrative decision that approved the transfer after the first-instance authority had refused it. The Court found the complaint inadmissible on two grounds: first, the complainant failed to exhaust the administrative remedies by not appealing the initial refusal, and second, the grant of consent did not infringe her rights because parties to an approval-required contract can only be adversely affected by the denial of administrative consent, not its grant. The decision relied on Article 144(1) of the Federal Constitutional Law regarding the requirement of exhausting the chain of instances, and established that a party in a beneficial outcome lacks standing to complain under this provision.

Legislator-Regeste

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Art. 144 Abs. 1 B-VG; § 15 Abs. 3 lit. a StGVG 1983: A constitutional complaint is inadmissible if the complainant has not exhausted the ordinary legal remedies and the final administrative decision does not adversely affect their rights.

Schlagwörter

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exhaustion of remedies constitutional complaint admissibility property transfer approval standing to complain administrative appeal process

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 144 Abs. 1 B-VG
§ 15 Abs. 3 lit. a StGVG 1983
§ 19 Abs. 3 Z 2 lit. e VerfGG
Procedural provision cited in the dispositive to justify the decision to render the order without an oral hearing in a non-public session.
Art144 Abs1 B-VG
Gemäß Art144 Abs1 B-VG kann Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges - falls ein solcher in Betracht kommt - erhoben werden.
§19 Abs3 Z2 lite VerfGG
Procedural provision cited in the dispositive to justify the decision to render the order without an oral hearing in a non-public session.

Zitierte Rechtsprechung

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VfSlg. 1249/1929
VfSlg. 7142/1973
An dieser Rechtsauffassung hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 7142/1973 (unter Hinweis auf die Erkenntnisse VfSlg.
VfSlg. 4538/1963
7142/1973 (unter Hinweis auf die Erkenntnisse VfSlg. 4538/1963 und 5038/1965) ausdrücklich für jene Fälle festgehalten, in denen der letztinstanzliche Bescheid die vor seiner Erlassung bestehende Rechtslage nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert hat (s.
VfSlg. 5038/1965
VfSlg. 7876/1976
in diesem Zusammenhang etwa auch VfSlg. 7876/1976, S.
VfSlg. 8183/1977
VfSlg. 11127/1986
etwa VfSlg. 11127/1986, 11843/1988, 12037/1989) die Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Folge.
VfSlg. 11843/1988
VfSlg. 12037/1989
VfSlg. 9177/1981
VfSlg. 8992/1980
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 8992/1980, 9452/1982, 11544/1987, 12524/1990; VfGH.
VfSlg. 9452/1982
VfSlg. 11544/1987
VfSlg. 12524/1990
VfGH. 7.10.1992, B847/92
8992/1980, 9452/1982, 11544/1987, 12524/1990; VfGH. 7.10.1992, B847/92) können die Partner eines zustimmungsbedürftigen Vertrages bei einer meritorischen Entscheidung nur durch Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung in ihren Rechten verletzt werden.

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§19 Abs3 Z2 lite VerfGG

Procedural provision cited in the dispositive to justify the decision to render the order without an oral hearing in a non-public session.

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Volltext

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung:

I. 1. B T verpflichtete sich in dem zu Z12 Cg 196/92 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz geschlossenen Vergleich vom 2. März 1993, ihren Eigentumsanteil an der Liegenschaft in EZ 36, KG St. Kathrein a.H.; an die Eheleute

A und M S zu übertragen.

Die Grundverkehrsbezirkskommission bei der Bezirkshauptmannschaft Weiz für den Gerichtsbezirk Birkfeld versagte mit Bescheid vom 5. Mai 1993 unter Berufung auf §4 Abs1 des Steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes - StGVG 1983, LGBl. 72, dieser Eigentumsübertragung die Zustimmung.

Der gegen diesen Bescheid ausschließlich von A und M S erhobenen Berufung gab die Grundverkehrslandeskommission beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung mit Bescheid vom 27. Dezember 1993, GZ 8-22 Se 2/6-1993, unter Berufung auf §4 Abs1 und §16 StGVG 1983 Folge und erteilte die Zustimmung.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende ausschließlich von B T erhobene, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, mit der die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

II. 1. Gemäß Art144 Abs1 B-VG kann Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges - falls ein solcher in Betracht kommt - erhoben werden. Bereits im Erkenntnis VfSlg. 1249a/1929 hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, daß eine Beschwerde nur dann zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer den Instanzenzug ausgeschöpft hat. An dieser Rechtsauffassung hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 7142/1973 (unter Hinweis auf die Erkenntnisse VfSlg. 4538/1963 und 5038/1965) ausdrücklich für jene Fälle festgehalten, in denen der letztinstanzliche Bescheid die vor seiner Erlassung bestehende Rechtslage nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert hat (s. in diesem Zusammenhang etwa auch VfSlg. 7876/1976, S. 106; 8183/1977, S. 339). Die Nichterschöpfung des Instanzenzuges hat iS der ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa VfSlg. 11127/1986, 11843/1988, 12037/1989) die Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Folge.

Da im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin das ihr gemäß §15 Abs3 lita StGVG 1983 zustehende Recht der Berufung gegen den die Zustimmung versagenden erstinstanzlichen Bescheid nicht ausgeübt hat und mit dem angefochtenen Bescheid die Rechtslage nicht zu ihrem Nachteil verändert wurde, fehlt ihr iS der zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes schon mangels Erschöpfung des Instanzenzuges die Beschwerdelegitimation (vgl. VfSlg. 9177/1981 mwH).

2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 8992/1980, 9452/1982, 11544/1987, 12524/1990; VfGH. 7.10.1992, B847/92) können die Partner eines zustimmungsbedürftigen Vertrages bei einer meritorischen Entscheidung nur durch Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung in ihren Rechten verletzt werden.

Da mit dem angefochtenen Bescheid die grundverkehrsbehördliche Zustimmung zur Übertragung des Eigentums dem (auch) von der Beschwerdeführerin geschlossenen gerichtlichen Vergleich erteilt wurde, fehlt der Beschwerdeführerin jede Beschwer. Sie ist daher auch aus diesem Grund nicht zur Erhebung der Beschwerde nach Art144 Abs1 B-VG legitimiert (s. etwa VfSlg. 9452/1982).

3. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

4. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

5. Bei diesem Ergebnis war eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entbehrlich.