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B255/94 ECLI:AT:VFGH:1994:B255.1994 KI-generiert

Condemned party lacks standing to complain about auction sale approval under regional land transfer law.

Geschäftsnummer B255/94
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court dismissed the complaint filed by a condemned party against an auction sale approval decision. The party argued that the regional land transfer law violated their right to a court and their property rights. The court ruled that the condemned party has no legal interest in the sale approval and thus lacks standing to complain.

Legislator-Regeste

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Art. 144 Abs. 1 B-VG; Art. 13 B-VG: A condemned party in a compulsory auction lacks standing to complain against the authority's decision to approve the sale to the highest bidder, as their private legal interests are not affected by such approval.

Schlagwörter

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standing to complain condemned party compulsory auction property rights regional land transfer law

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 144 Abs. 1 B-VG
Art. 13 B-VG
§ 19 Abs. 3 Z 2 lit. a VerfGG
Art144 Abs1 B-VG
Art144 B-VG
Mangels Beschwer ist der Beschwerdeführer zur Erhebung einer Beschwerde nach Art144 B-VG gegen den angefochtenen Bescheid nicht legitimiert (s.

Zitierte Rechtsprechung

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VfSlg. 8992/1980
Wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgeführt hat (zB VfSlg. 8992/1980, 9452/1982, 12110/1989) befindet sich der Verpflichtete einer Zwangsversteigerung in derselben rechtlichen Situation, als wenn er über sein Eigentum als Vertragspartner einen Kaufvertrag abgeschlossen hätte.
VfSlg. 9452/1982
Mangels Beschwer ist der Beschwerdeführer zur Erhebung einer Beschwerde nach Art144 B-VG gegen den angefochtenen Bescheid nicht legitimiert (s. etwa VfSlg. 9452/1982).
VfSlg. 11210/1987
Dem Verpflichteten mangelt somit bei Genehmigung des Zuschlages jede Beschwer (so etwa auch VfSlg. 11210/1987).
VfSlg. 12274/1990
dazu etwa VfSlg. 12274/1990, 12354/1990; VfGH 24.2.1992, B1197/91).
VfSlg. 12354/1990
VfGH 24.2.1992, B1197/91
12274/1990, 12354/1990; VfGH 24.2.1992, B1197/91).

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Volltext

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung:

I. Die Grundverkehrs-Bezirkskommission Kirchberg/P. am Sitze der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten stellte mit Bescheid vom 21. Dezember 1993 fest, daß in einer näher bezeichneten Versteigerungssache die Übertragung des Eigentums an den Meistbietenden den Bestimmungen des NÖ Grundverkehrsgesetzes 1989, LGBl. 6800-0 (im folgenden: NÖ GVG 1989), entspricht.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte, von der verpflichteten Partei erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, mit der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sowie der Sache nach die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, begehrt wird.

II. 1. Wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgeführt hat (zB VfSlg. 8992/1980, 9452/1982, 12110/1989) befindet sich der Verpflichtete einer Zwangsversteigerung in derselben rechtlichen Situation, als wenn er über sein Eigentum als Vertragspartner einen Kaufvertrag abgeschlossen hätte. Er hat daher wohl einen Rechtsanspruch darauf, daß der Zuschlag an den Meistbietenden bei Vorliegen der nach dem Grundverkehrsgesetz geforderten Voraussetzungen erteilt wird, wird aber durch die Genehmigung des Zuschlages, gleich einem Verkäufer bei einem Veräußerungsgeschäft, in seinen privatrechtlichen Interessen nicht berührt. Dem Verpflichteten mangelt somit bei Genehmigung des Zuschlages jede Beschwer (so etwa auch VfSlg. 11210/1987). Dies gilt auch dann, wenn die Grundverkehrsbehörde, wie dies in §17 Abs2 NÖ GVG 1989 vorgesehen ist, entscheidet, daß die Übertragung des Eigentums an den Meistbietenden diesem Gesetz entspricht (vgl. dazu etwa VfSlg. 12274/1990, 12354/1990; VfGH 24.2.1992, B1197/91).

Mangels Beschwer ist der Beschwerdeführer zur Erhebung einer Beschwerde nach Art144 B-VG gegen den angefochtenen Bescheid nicht legitimiert (s. etwa VfSlg. 9452/1982).

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

2. Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur im - hier nicht gegebenen - Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof in Betracht kommt (s. etwa VfSlg. 9452/1982).

3. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Bei diesem Ergebnis war eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entbehrlich.