Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B145/93 ECLI:AT:VFGH:1994:B145.1993 KI-generiert

Constitutional court annuls administrative order due to application of unconstitutional general planning regulation clause.

Geschäftsnummer B145/93
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court annulled the administrative order issued by the District Administration because it applied a section of the general building plan deemed unconstitutional. The complainants, neighbors, argued their rights were violated by the application of this specific clause regarding general exceptions in the 1984 building plan. The court initiated a review of the plan's wording, declared the contested clause unconstitutional, and consequently ruled that the administrative order based on it must be revoked.

Legislator-Regeste

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Art. 139 Abs. 1 B-VG; The Constitutional Court must examine the constitutionality of administrative acts based on unconstitutional regulations, and such acts are void if they rely on provisions declared unconstitutional in a separate ruling.

Schlagwörter

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Constitutional Court review Unconstitutional regulation application General building plan clause Administrative order annulment Constitutional complaint procedure

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 139 Abs. 1 B-VG
§ 88 VerfGG
§ 19 Abs. 4 Z. 3 VerfGG
Art139 Abs1 B-VG
Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Satzteiles "3, 4 und" in Z9 ("Allgemeine Ausnahmebestimmungen") im Text des Gesamtbebauungsplanes der Gemeinde Höchst vom 9.

Zitierte Rechtsprechung

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VfSlg. 10303/1984
Die Beschwerdeführer wurden also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10303/1984, 10515/1985).
VfSlg. 10515/1985

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Volltext

Die beschwerdeführenden Parteien sind durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Vorarlberg ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 15.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

I. 1.a) Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Höchst (gefertigt vom Vizebürgermeister) vom 22. Juli 1991 wurde den sogenannten Wohnanlagemiterrichtern, vertreten durch E S, die Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage erteilt.

Die dagegen von den nunmehrigen Beschwerdeführern als Nachbarn erhobene Berufung wurde von der Berufungskommission der Gemeinde Höchst mit Bescheid vom 8. Oktober 1991 mit der Begründung der fehlenden Parteifähigkeit von Wohnanlagemiterrichtern als Bauwerber zurückgewiesen.

Der dagegen von den Bauwerbern erhobenen Vorstellung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Bregenz, die deren Parteistellung bejahte, mit Bescheid vom 9. Dezember 1991 Folge gegeben und der Berufungsbescheid aufgehoben.

Eine gegen diese Vorstellungsentscheidung von den Beschwerdeführern erhobene Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluß vom 12. März 1992, Zl. 92/06/0022, zurückgewiesen, da ihnen gegenüber die zweitinstanzliche Entscheidung in Rechtskraft erwachsen sei.

b) Im fortgesetzten Verfahren gab die Berufungskommission der Gemeinde Höchst mit Bescheid vom 24. September 1992 der Berufung der Beschwerdeführer keine Folge.

Die auf Grund der Verordnung LGBl. 70/1985 zur Entscheidung im Namen der Landesregierung ermächtigte Bezirkshauptmannschaft Bregenz gab der gegen den genannten Berufungsbescheid erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 21. Dezember 1992 keine Folge.

2. Die Beschwerdeführer erachten sich durch diesen Vorstellungsbescheid in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie durch die Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, nämlich des Gesamtbebauungsplanes der Gemeinde Höchst vom 9. Oktober 1984, in ihren Rechten verletzt und beantragen die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde hat in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. 1. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Satzteiles "3, 4 und" in Z9 ("Allgemeine Ausnahmebestimmungen") im Text des Gesamtbebauungsplanes der Gemeinde Höchst vom 9. Oktober 1984, genehmigt mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 6. Mai 1986, eingeleitet.

Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, V76/93, hat er den in Prüfung gezogenen Satzteil als gesetzwidrig aufgehoben.

2. Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war.

Die Beschwerdeführer wurden also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10303/1984, 10515/1985).

3. Der Bescheid war daher aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 2.500,-- enthalten.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.