Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B822/92 ECLI:AT:VFGH:1994:B822.1992 KI-generiert

Constitutional court upholds tax assessment for 1987-88 but revokes 1986 decision due to unconstitutional law.

Geschäftsnummer B822/92
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Constitutional Court upheld the tax assessment for 1987 and 1988 while revoking the 1986 decision due to the application of an unconstitutional statute. The applicant argued that the tax authority incorrectly classified hotel operations as mere asset management rather than commercial activity. The court ruled that specific constitutional questions were unnecessary for the later years, but the 1986 decision violated rights because it relied on a law already declared void by the court.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 6 Z 9 lit. a UStG 1972; Art. 140 Abs 7 B-VG; The Constitutional Court may decline to examine a complaint regarding tax assessments where the underlying legal provision has been declared unconstitutional and is no longer applicable, or where specific constitutional considerations are not required for the resolution of the case.

Schlagwörter

KI-generiert
Constitutional Court Tax Assessment Unconstitutional Law Asset Management Commercial Activity Delegation of Jurisdiction Equal Treatment

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 6 Z 9 lit. a UStG 1972
Art. 140 Abs 7 B-VG
Art. 144 Abs 2 B-VG
Art. 144 Abs 3 B-VG
§ 19 Abs 4 Z 3 VerfGG
§ 19 Abs 3 Z 1 VerfGG
§ 88 VerfGG
Art140 Abs7 B-VG
Die aufgehobene Gesetzesstelle ist auf den Anlaßfall nicht mehr anzuwenden (Art140 Abs7 B-VG).
Art144 Abs2 B-VG
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit aber ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG).
Art144 Abs3 B-VG
Da die Angelegenheit auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist, sieht der Verfassungsgerichtshof von einer Behandlung der Beschwerde gegen Teil 1 des Spruches ab und tritt sie insoweit gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab (§19 Abs3 Z1 VerfGG).

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
G122/93 ua.
Dezember 1993, G122/93 ua., hat er die in Prüfung gezogene Gesetzesbestimmung wegen Verletzung des Gleichheitssatzes als verfassungswidrig aufgehoben.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

I. Der Beschwerdeführer ist durch Teil 2 des Spruches des angefochtenen Bescheides wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird daher insoweit aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Vertreter die mit 15.000 S bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. In bezug auf Teil 1 des Spruches des angefochtenen Bescheides wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Die Beschwerde wird insoweit dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Entscheidungsgründe:

I. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid werden in Teil 1 des Spruches die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 1987 und 1988 bestätigt; Teil 2 gibt der Berufung gegen den Umsatz- und Einkommensteuerbescheid 1986 hingegen teilweise Folge, wobei aber die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzten Abgaben für alle drei Jahre gegenüber der Berufungsvorentscheidung keine Änderung erfahren.

Da der Beschwerdeführer 1986 das Hauptgebäude eines von ihm und seiner Ehefrau geführten Hotelbetriebes verkauft und seine Wohnung in das 1983 errichtete Gästehaus verlegt hatte, das er im übrigen weiterhin zur Beherbergung von Gästen verwendete, unterwirft der Umsatzsteuerbescheid 1986 die Überführung der bisher dem Betrieb gewidmeten Teile des Gästehauses in das Privatvermögen als Eigenverbrauch der Besteuerung nach dem zweiten Halbsatz des §6 Z9 lita Umsatzsteuergesetz. Ferner geht die belangte Behörde bei der Festsetzung der Einkommen- und Umsatzsteuer sowohl für das Jahr 1986 als auch für die Jahre 1987 und 1988 hinsichtlich der Fremdenzimmervermietung von einer bloßen Vermögensverwaltung und nicht - wie der Beschwerdeführer - von einer gewerblichen Vermietung aus und zieht daraus für die umsatzsteuerliche Behandlung der ins Privatvermögen übernommenen Gebäudeteile und der daraus abzuleitenden ertrag- und umsatzsteuerlichen Behandlung der Küche und deren Einrichtung die ihr zutreffend scheinenden Folgerungen.

II. Aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof die Verfassungsmäßigkeit des zweiten Halbsatzes des §6 Z9 lita Umsatzsteuergesetz 1972 von Amts wegen geprüft. Mit Erkenntnis vom 10. Dezember 1993, G122/93 ua., hat er die in Prüfung gezogene Gesetzesbestimmung wegen Verletzung des Gleichheitssatzes als verfassungswidrig aufgehoben.

Die aufgehobene Gesetzesstelle ist auf den Anlaßfall nicht mehr anzuwenden (Art140 Abs7 B-VG).

Die belangte Behörde hat bei der Festsetzung der Umsatzsteuer für das Jahr 1986 (Teil 2 des Spruches) auch die aufgehobene Vorschrift angewendet. Es ist offenkundig, daß der Beschwerdeführer dadurch in seinen Rechten verletzt worden ist; der Bescheid ist daher insoweit aufzuheben (§19 Abs4 Z3 VerfGG).

Auf den auch zu Teil 2 des angefochtenen Bescheides erhobenen Vorwurf, die Behörde verletze mit ihrer Auffassung, daß hinsichtlich der Zimmervermietung eine bloße Vermögensverwaltung vorliege und die Küche im Gästehaus als Teil der Wohnung zu werten, sohin auch die Anschaffung von Küchengeräten außerhalb der Unternehmenssphäre erfolgt sei, den Beschwerdeführer im Gleichheitsrecht, ist unter diesen Umständen nicht mehr einzugehen. Im übrigen gilt auch dafür das Folgende.

III. Soweit der angefochtene Bescheid die Jahre 1987 und 1988 zum Gegenstand hat (Teil 1 des Spruches) wären die gerügten Rechtsverletzungen nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit aber ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Da die Angelegenheit auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist, sieht der Verfassungsgerichtshof von einer Behandlung der Beschwerde gegen Teil 1 des Spruches ab und tritt sie insoweit gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab (§19 Abs3 Z1 VerfGG).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG. Im zugesprochenen Betrag sind 2.500 S an Umsatzsteuer enthalten.