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B1037/93 ECLI:AT:VFGH:1994:B1037.1993 KI-generiert

Transfer of property ownership during pendency of constitutional complaint: termination due to new owner’s failure to continue proceedings despite standing via in rem effect of administrative act

Geschäftsnummer B1037/93
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court dismissed the complaint, terminating the proceedings because the respondents, who had acquired the subject properties after filing the complaint, failed to request the continuation of the proceedings within the prescribed deadline. The dispute concerned the dismissal of a building plot permit application, where the lower administrative instances had rejected the request on the grounds that the properties were located in green land, a decision challenged by the original owners for allegedly violating the constitutionally guaranteed right to property and applying an unlawful regulation. The Court held that the in rem effect of the challenged decision under § 64(1) of the Upper Austrian Building Ordinance transferred standing to the new owner, but as the new owner did not affirm the continuation of the proceedings within four weeks, the case was terminated pursuant to § 234 of the Code of Civil Procedure, which the Court deemed inapplicable to the constitutional procedure, and § 19(3)(2) lit. e of the Constitutional Court Act (VerfGG).

Legislator-Regeste

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§ 20 Abs 2 VerfGG; § 234 ZPO: The Constitutional Court terminates proceedings when the newly acquired property owner fails to declare their intention to continue the complaint within the prescribed period, rendering the original complainants' lack of standing irrelevant.

Schlagwörter

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Constitutional complaint termination property owner standing successive complaint procedure building permit denial ownership transfer timing

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 20 Abs 2 VerfGG
§ 234 ZPO
§ 64 Abs 1 OÖ BauO
§ 19 Abs 3 Z 2 lit e VerfGG
Procedural provision cited in the final order to justify the resolution of the case in a non-public session.
§234 ZPO
Die Bestimmung des §234 ZPO ist entgegen dem Vorbringen des Vertreters der (früheren) Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung im verfassungsgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar.
§ 19 Abs 3 Z 2 lite VerfGG
Procedural provision cited in the final order to justify the resolution of the case in a non-public session.

Zitierte Rechtsprechung

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VfGH 12.3.1994 B1240/92
die einschlägige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, VfGH 12.3.1994 B1240/92, B1273/92), welcher aber nicht bereit ist, das anhängige Beschwerdeverfahren fortzusetzen (vgl.
VfGH 12.3.1994 B1273/92
VfSlg. 9423/1982
zur Befugnis neuer Liegenschaftseigentümer, ein Beschwerdeverfahren fortzusetzen, im allgemeinen VfSlg. 9423/1982).

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 19 Abs 3 Z 2 lite VerfGG

Procedural provision cited in the final order to justify the resolution of the case in a non-public session.

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Volltext

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung:

1. Die Ehegatten P und A H haben als Eigentümer für eine Reihe - näher bezeichneter - Grundstücke die Erteilung einer Bauplatzbewilligung beantragt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Luftenberg an der Donau (OÖ) vom 15. Juni 1992 im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, diese Grundstücke lägen im Grünland. Die von den Ehegatten H dagegen erhobene Berufung blieb ebenso erfolglos (Bescheid des Gemeinderates vom 24. November 1992) wie das Rechtsmittel der Vorstellung (Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 5. April 1993).

Gegen den Vorstellungsbescheid richtet sich die vorliegende Verfassungsgerichtshofbeschwerde, in welcher sich die Beschwerdeführer wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung sowie im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt erachten und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragen.

2. In der über diese Beschwerde am 21. Juni 1994 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof ergab sich, daß die Beschwerdeführer die bezughabenden Grundstücke mit Kaufvertrag vom 7. Juni 1993 an H W verkauft hatten. Die Einverleibung des Eigentumsrechts für H W ist mit Beschluß des Bezirksgerichtes Mauthausen vom 29. September 1993, TZ 1623/93, erfolgt.

Der Verfassungsgerichtshof hat daraufhin den Käufer mit Schreiben vom 27. Juni 1994 aufgefordert, dem Verfassungsgerichtshof binnen vier Wochen bekanntzugeben, ob er das Verfahren über die vorliegende Beschwerde fortsetzen will. Dem Käufer wurde auch mitgeteilt, falls er sich innerhalb dieser Frist nicht äußere, werde gemäß §20 Abs2 VerfGG angenommen, daß er das Beschwerdeverfahren nicht fortsetzen wolle.

H W hat diese Frist ungenützt verstreichen lassen.

3. Die hier gegebene Sach- und Rechtslage, insb. die dingliche Wirkung des angefochtenen Bescheides (§64 Abs1 OÖ BauO), bewirkt nunmehr die Beschwerdelegitimation des H W (vgl. die einschlägige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, VfGH 12.3.1994 B1240/92, B1273/92), welcher aber nicht bereit ist, das anhängige Beschwerdeverfahren fortzusetzen (vgl. zur Befugnis neuer Liegenschaftseigentümer, ein Beschwerdeverfahren fortzusetzen, im allgemeinen VfSlg. 9423/1982).

Die Bestimmung des §234 ZPO ist entgegen dem Vorbringen des Vertreters der (früheren) Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung im verfassungsgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar. Daß der Eigentumsübergang an den hier maßgeblichen Grundstücken nach Einbringung der Verfassungsgerichtshofbeschwerde erfolgte, ist hiebei - entgegen der Auffassung der (früheren) Beschwerdeführer - ebenfalls ohne Belang.

4. Das Beschwerdeverfahren ist daher einzustellen.

Dieser Beschluß konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 lite VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.