Denial of land transfer approval under agricultural policy: fragmentation of small holdings and constitutional limits on property acquisition
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Austrian Constitutional Court dismissed the constitutional complaint, leaving the lower administrative authorities' denial of approval in force. The complainant, a beneficiary of a death-conditional gift of a half-share in a small agricultural and former guesthouse property, challenged the final administrative decision that refused to approve the transfer of the real estate. The administrative courts denied approval under the Upper Austrian Land Law Traffic Act of 1975, reasoning that the transfer would inevitably lead to the fragmentation of the agricultural holding, violating the public interest in preserving economically viable small and medium-sized farms. The Constitutional Court held that the complaint was unfounded because the challenged statutes were not unconstitutional, the administrative body's interpretation of the legal requirements was not arbitrary or unequal treatment, and the restrictions on property acquisition based on agricultural policy did not violate the constitutional right to freely acquire and dispose of property or the right to a lawful judge.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt144 B-VG; Denial of land transfer approval under agricultural policy: fragmentation of small holdings and constitutional limits on property acquisition: Nach Auffassung der belangten Behörde widerspricht das Rechtsgeschäft den durch §4 Abs1 O.ö.GVG 1975 geschützten öffentlichen Interessen, da der Schenkungsvertrag auf den Todesfall zwangsläufig zur Aufteilung des kleinen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes führen müßte.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit Schenkungsvertrag auf den Todesfall vom 14. Jänner 1991 versprach die Tante des Beschwerdeführers diesem den ihr gehörigen Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 66 Grundbuch Mitteregg, bestehend aus GSt. 1242/2 Garten, 1247/2, 1248, 1249/1, 1249/2, 1249/4, 1249/5, 1251/1, 1251/2, 1252, 1262/2, 1267/2, 1293/7 jeweils landwirtschaftlich genutzt und .67 Baufläche im Gesamtausmaß von 60.091 Quadratmetern, unter Verzicht auf Widerruf des Schenkungsversprechens.
Am 12. Februar 1993 suchte der Beschwerdeführer um grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Rechtsgeschäftes an. Die Bezirksgrundverkehrskommission Steyr versagte mit Bescheid vom 24. August 1993, GV - 2853/8, die Genehmigung. Die Versagung wurde im wesentlichen damit begründet, es sei keine Gewähr gegeben, daß die Liegenschaft als wirtschaftliche Einheit erhalten bleibe.
2. Der vom Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung gab die Landesgrundverkehrskommission beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung mit Bescheid vom 26. April 1994, Agrar-100203-10.098/2, nicht Folge.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Geschenknehmer erhobene, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, mit der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Freiheit des Liegenschaftserwerbes und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides begehrt wird.
4. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Bescheides von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Nach §1 Abs1 Oberösterreichisches Grundverkehrsgesetz 1975 (O.ö.GVG 1975) bedarf u.a. die Übertragung des Eigentums an einem ganz oder teilweise der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung gewidmeten Grundstück durch Rechtsgeschäft unter Lebenden, der Genehmigung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Gemäß §4 Abs1 O.ö.GVG 1975 müssen Rechtsgeschäfte den öffentlichen Interessen an der Schaffung und Erhaltung land- und forstwirtschaftlicher Nutzflächen und an der Erhaltung und Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes oder an der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden, mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitz entsprechen. Rechtsgeschäfte, die den Voraussetzungen des §4 Abs1 (2 oder 3) O.ö.GVG 1975 nicht entsprechen, dürfen nicht genehmigt werden.
2.a) Die Behörde erster Instanz ging davon aus, daß die Geschenkgeberin mit einem weiteren Rechtsgeschäft, nämlich einem Aufteilungsvertrag, die ihr gehörende Liegenschaftshälfte, mit Ausnahme des GSt. 1249/9 samt dem darauf errichteten Gebäude, ihrem geschiedenen und mittlerweile vertorbenen Ehegatten (Miteigentümer zur Hälfte) übertragen habe, welcher seinerzeit testamentarisch sein ganzes Vermögen einer dritten Person vermacht habe. Unter Verweis auf ihre Ausführungen im Bescheid vom 30. Juni 1988 (betreffend die Nichtgenehmigung eines Kaufvertrages zwischen Geschenkgeberin und Beschwerdeführer ob derselben Liegenschaft) gewann die Erstbehörde die Überzeugung, daß nicht nur keine Gewähr dafür gegeben sei, daß die Vertragsliegenschaft als wirtschaftliche Einheit erhalten bleibe, sondern bei den derzeitigen "verworrenen Verhältnissen" mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, daß es schließlich zu einer Aufteilung des landwirtschaftlichen Besitzes kommen werde.
b) Die belangte Behörde ergänzte das Ermittlungsverfahren durch Einholung eines Befundes der Bezirksbauernkammer Steyr und durch die Anhörung des Beschwerdeführers und erachtete die Feststellungen der Erstbehörde in allen wesentlichen Punkten als bestätigt. Weiters ging sie davon aus, daß der Geschenkgeberin aufgrund einer schweren Erkrankung im Jahre 1993 ein Sachwalter zur Besorgung aller Geschäfte bestellt worden sei. Bei der vertragsgegenständlichen Liegenschaft handle es sich um ein ehemaliges Ausflugsgasthaus, zu dem ungefähr 6 ha land- und forstwirtschaftliche Nutzfläche gehörten, welche in letzter Zeit durch Nachbarn und durch den Maschinenring bewirtschaftet würden. Der Beschwerdeführer sei Lebensmittelkaufmann und betreibe im Raum Steyr eigene Filialketten.
Nach Auffassung der belangten Behörde widerspricht das Rechtsgeschäft den durch §4 Abs1 O.ö.GVG 1975 geschützten öffentlichen Interessen, da der Schenkungsvertrag auf den Todesfall zwangsläufig zur Aufteilung des kleinen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes führen müßte.
3. Gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Rechtsvorschriften trägt die Beschwerde keine Bedenken vor; solche sind beim Verfassungsgerichtshof auch aus Anlaß des Beschwerdeverfahrens nicht entstanden.
Der Beschwerdeführer wurde deshalb nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt.
4. a) Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10413/1985, 11682/1988) nur vorliegen, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt ua. in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 und die dort angeführte Rechtsprechung; VfSlg. 10338/1985, 11213/1987).
Die belangte Behörde versagte die grundverkehrsbehördliche Bewilligung des Rechtsgeschäftes mit folgender Begründung:
"Das Wesen des bäuerlichen Familienbetriebes besteht darin, daß ein landwirtschaftlicher Betrieb von dieser Familie selbst landwirtschaftlich bewirtschaftet wird. Die vom O.ö. Grundverkehrsgesetz 1975 geschützte Agrarstruktur besteht weitaus überwiegend aus klein- und mittelbäuerlichen Familienbetrieben. Der Schutzzweck des Gesetzes umfaßt auch und vor allem die Aufteilung dieser kleinen und mittleren bäuerlichen Familienbetriebe innerhalb der Familie hintanzuhalten. Aus diesem Grunde wird beispielsweise die Übergabe solcher bäuerlicher Betriebe an mehrere Geschwister in ständiger Spruchpraxis nicht genehmigt. Wenn es sich im vorliegenden Fall auch um einen verhältnismäßig kleinen Nebenerwerbsbetrieb handelt, bei dem die Führung der Gastwirtschaft bei der Einkommensbildung im Vordergrund steht, gelten doch die Grundsätze des O.ö. Grundverkehrsgesetzes 1975 auch für einen derartigen Betrieb. Es ist nun der Bezirksgrundverkehrskommission beizupflichten, daß die durch den Schenkungsvertrag auf den Todesfall gewählte Vorgangsweise zwangsläufig zur Aufteilung des übergebenen kleinen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes führen muß, sodaß die im §4 Abs1 O.ö. GVG 1975 geschützten öffentlichen Interessen, insbesondere an der Erhaltung eines kleinen oder mittleren landwirtschftlichen Grundbesitzes verletzt werden."
Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde vor, sie habe durch gehäuftes Verkennen der Rechtslage, unter Außerachtlassung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, durch Unterlassung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens, durch Ignorieren seines Vorbringens und durch denkunmögliche Anwendung des Gesetzes, welche einem gesetzlosen Akt gleichzuhalten ist, Willkür geübt.
Die belangte Behörde habe sich nicht damit auseinandergesetzt, daß er beabsichtige, die gesamte Liegenschaft zu erwerben, das Ausflugsgasthaus wieder zu eröffnen und auch die Liegenschaft als Nebenerwerbslandwirtschaft zu führen.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers steht entgegen, daß die Erbin nach dem geschiedenen Gatten der Geschenkgeberin vor der belangten Behörde ausdrücklich erklärte, sie werde keinesfalls ihren Liegenschaftsanteil an den Beschwerdeführer veräußern.
Die eingangs wiedergegebene Auffassung ist zumindest vertretbar, sodaß der belangten Behörde insofern kein willkürliches Verhalten, welches in die Verfassungssphäre eingreift, vorgeworfen werden kann. Die belangte Behörde ist sohin in vertretbarer Weise von einem Widerspruch des Rechtsgeschäftes zu §4 Abs1 O.ö.GVG 1975 ausgegangen.
b) Der Beschwerdeführer wurde sohin durch den angefochtenen Bescheid nicht im verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.
5. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid auch nicht in dem durch Art6 StGG verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht, Liegenschaften zu erwerben und über diese frei zu verfügen, verletzt worden. Dem dahingehenden Beschwerdevorwurf ist entgegenzuhalten, daß sich dieses Grundrecht, wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont hat (vgl. VfSlg. 9541/1982, 10896/1986, 11516/1987), nur gegen jene historischen Beschränkungen richtet, die ehemals zugunsten bestimmter bevorrechteter Kreise bestanden haben. Allgemeine Einschränkungen des Liegenschaftsverkehres, wie sie in den Grundverkehrsgesetzen enthalten sind, werden durch Art6 StGG nicht ausgeschlossen (VfSlg. 9682/1983).
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die grundverkehrsbehördliche Genehmigung nicht versagt, um den Erwerb der gegenständlichen Liegenschaften durch den Beschwerdeführer, zugunsten einer von der Grundverkehrsbehörde bestimmten Person, zu verhindern. Vielmehr wurde diese Entscheidung unter dem Gesichtspunkt grundverkehrsrechtlicher Interessen deshalb getroffen, da nach Ansicht der belangten Behörde die in §4 Abs1 O.ö. GVG umschriebenen Voraussetzungen für die Genehmigung nicht vorlagen.
Das verfassungsgerichtliche Verfahren hat nichts ergeben, was darauf schließen läßt, daß dies der Fall gewesen wäre. Der Beschwerdeführer wurde sohin nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.
6. Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde vor, sie sei nicht dem §18 Abs4 O.ö.GVG 1975 entsprechend zusammengesetzt gewesen, ohne dies näher zu begründen.
7. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Verletzungen verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte liegen sohin nicht vor.
8. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in einem von ihm nicht geltend gemachten Recht verletzt worden wäre.
Ob das Gesetz richtig angewendet wurde, hat der Verfassungsgerichtshof auch dann nicht zu prüfen, wenn, wie hier, die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Art133 Z4 B-VG nicht zulässig ist (z.B. VfSlg. 6877/1972, 8309/1978, 8317/1978, 9455/1982, 9456/1982, 10565/1985, 10659/1985, 11754/1988).
Die Beschwerde war deshalb als unbegründet abzuweisen.
9. Die Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz Verfassungsgerichtshof-Gesetz ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.