Constitutional court annuls building permit due to application of an unconstitutional land use plan.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Constitutional Court annulled the building permit issued by the City of Vienna because it relied on an unconstitutional land use plan. The applicants argued that the plan violated the law by mandating a specific coupled building style, which the court confirmed through a separate ruling declaring the plan invalid. Consequently, the court held that the applicants' rights were infringed by the application of this illegal regulation, necessitating the revocation of the permit.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 139 Abs. 1 B-VG; Art. 14 B-VG: If a subordinate regulation is declared unconstitutional, any administrative act based on it is void, and the applicant's rights are considered violated if the application of the invalid regulation was detrimental to their legal position.
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KI-generiertVolltext
Die beschwerdeführenden Parteien sind durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Die Stadt Wien ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 18.000 bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Magistrat der Stadt Wien erteilte mit Bescheid vom 3. Dezember 1993 der beteiligten Partei die Bewilligung, auf dem Grundstück Wien 17., Quellenweg 3, (gemäß den mit Bescheid vom 16. Dezember 1991 bekanntgegebenen Bebauungsbestimmungen) nach Abbruch eines bestehenden Kleingartenhauses ein unterkellertes Kleinhaus mit ausgebautem Dachgeschoß (gekuppelt zum Grundstück Quellenweg 5) zu errichten, und wies die von den Beschwerdeführern als Nachbarn erhobenen Einwendungen zurück, darunter die Einwendung, daß der maßgebende Flächenwidmungs- und Bebauungsplan Plandokument 5708 (Beschluß des Gemeinderates der Stadt Wien vom 25. November 1983, Pr.Zl. 3374/83) gesetzwidrig die gekuppelte Bauweise (statt - alternativ - die offene oder gekuppelte Bauweise) vorsehe. Mit Bescheid vom 21. März 1994 wies die Bauoberbehörde für Wien die von den Beschwerdeführern dagegen erhobene Berufung ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.
2. Gegen diesen Bescheid der Bauoberbehörde richtet sich die vorliegende Verfassungsgerichtshofbeschwerde, in welcher die Beschwerdeführer (ua.) eine Rechtsverletzung infolge Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, nämlich des Plandokumentes 5708, geltend machen und die Bescheidaufhebung begehren.
II. 1. Aus Anlaß dieser Beschwerdesache leitete der Verfassungsgerichtshof (ua.) gemäß Art139 Abs1 B-VG von amtswegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Plandokumentes 5708 ein und sprach sodann mit Erkenntnis vom 2. März 1995 G289/94, V297/94 (und weitere Zahlen) aus, daß diese Verordnung (im maßgeblichen Bereich) gesetzwidrig war.
2. Aus der Rückwirkung dieses Ausspruchs auf die Beschwerdesache als Anlaßfall folgt, daß die belangte Bauoberbehörde eine gesetzwidrige Verordnung anwendete. Da nach der Lage des Falles nicht von vornherein auszuschließen ist, daß deren Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war, wurden sie wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt.
Der angefochtene Bescheid war demnach aufzuheben.
3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG; vom zugesprochenen Kostenbetrag entfallen 3.000 S auf die Umsatzsteuer.
III. Dieses Erkenntnis wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung gefällt.