Constitutional complaint dismissed due to lack of standing and failure to cure procedural defects.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Constitutional Court rejected the applicant's complaint and her request for procedural assistance, citing both a failure to cure a formal defect and a lack of standing. The applicant, a Romanian national, challenged a decision denying her a security certificate required for her employer, failing to specify the date of the contested administrative act within the court's deadline. Furthermore, the court determined she lacked the necessary legal interest because the denial was based on general employment regulations rather than her personal circumstances, meaning the act did not alter her subjective-public rights. Consequently, the complaint was dismissed as inadmissible without a hearing.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 144 Abs. 1 B-VG; § 11 Abs. 1 AuslBG: A party lacks standing to appeal to the Constitutional Court if the contested administrative act does not alter their subjective-public rights, such as when a security certificate is denied based on general employment regulations rather than personal circumstances.
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KI-generiertVolltext
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung:
1. Mit im Instanzenzug an den Arbeitgeber ergangenen Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 31. Mai 1994 wurde der Antrag eines Krankenhauses auf Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung für die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine rumänische Staatsangehörige, abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhebt die Beschwerdeführerin in ihrer - beim Verfassungsgerichtshof am 7. Juli 1994 eingelangten - selbstverfaßten Eingabe vom 4. Juli 1994 Beschwerde und begehrt unter einem die Bewilligung der Verfahrenshilfe.
2. Mit Schriftsatz vom 20. Juli 1994 forderte der Verfassungsgerichtshof die Einschreiterin gemäß den §§84,85 ZPO iVm §66 ZPO, §35 VerfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen u. a. auf, innerhalb von vier Wochen den Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides anzugeben.
Die Einschreiterin kam dem Mängelbehebungsauftrag jedoch innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht nach.
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher wegen des nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VfGH 26.9.1986 B280/86).
3. Die Beschwerde ist unzulässig.
Voraussetzung für die Beschwerdeberechtigung nach Art144 Abs1 B-VG ist, wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dartut (vgl. VfSlg. 3669/1959, 6716/1972, 7226/1973, 9107/1981, 9354/1982, 10627/1985), daß der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführer in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzen kann. Das ist dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt die Rechtsverhältnisse des Beschwerdeführers selbst verändert oder feststellt.
Einer Sicherungsbescheinigung bedarf gemäß §11 Abs1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. Nr. 231/1988, nur der Arbeitgeber. Wie sich aus §21 AuslBG ergibt, hat der Ausländer daher im Verfahren nur die Stellung eines Beteiligten; Parteistellung kommt ihm nur zu, wenn seine persönlichen Umstände für die Entscheidung maßgeblich sind. Im gegenständlichen Fall ist die Sicherungsbescheinigung aber aus
Gründen versagt worden (§4 Abs1 und Abs6 AuslBG), die keine persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin im Sinne des §21 leg.cit. betreffen.
Es mangelt daher der Beschwerdeführerin an der Legitimation zur Anrufung des Verfassungsgerichtshofes.
Die Beschwerde war daher ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene mündliche Verhandlung zurückzuweisen.
4. Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG und gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.