Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B2568/94 ECLI:AT:VFGH:1995:B2568.1994 KI-generiert

Constitutional court invalidates residence permit denials due to flawed application of residence law regarding family life.

Geschäftsnummer B2568/94
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court of Austria upheld complaints against three administrative decisions denying residence permit extensions to a Yugoslavian family. The applicants argued these denials violated their constitutional right to respect for private and family life under Article 8 of the ECHR. The court found the Interior Ministry's refusal unconstitutional because it incorrectly applied a precedent regarding short-term stays to a permanent residence case without a proper interest balancing exercise.

Legislator-Regeste

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Art. 8 Abs. 1 EMRK; Art. 144 Abs. 1 B-VG: An administrative act infringing the constitutionally guaranteed right to respect for private and family life is unconstitutional if the authority applies a legal provision in a manner that contradicts the essence of the protected right or fails to conduct the required proportionality assessment.

Schlagwörter

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residence permit extension private and family life proportionality assessment constitutional review administrative law error interest balancing Article 8 ECHR

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 8 Abs. 1 EMRK
Art. 144 Abs. 1 B-VG
§ 5 Abs. 1 AufG
§ 88 VerfGG
§ 19 Abs. 4 VerfGG
Art144 Abs1 B-VG
Art8 EMRK
Die angefochtenen Bescheide greifen in das den Beschwerdeführern gemäß Art8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ein.
Art8 Abs1 EMRK
Art8 Abs2 EMRK

Zitierte Rechtsprechung

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VfSlg. 11638/1988
VfSlg. 11044/1986
Erk. B2259/1994
Beizufügen bleibt, daß auf die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des §5 Abs1 AufG hier nicht im einzelnen einzugehen war; es genügt der Hinweis auf das Erk. B2259/1994 vom 16.

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Volltext

Die Beschwerdeführer sind durch den jeweils angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihrer bevollmächtigten Vertreter die mit je 18.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Beschwerdeführer (seit September 1991 in Österreich lebende Eheleute und ihre minderjährige Tochter, nach der Aktenlage Staatsangehörige der jugoslawischen Föderation) beantragten am 6. April 1994 die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen. Der Landeshauptmann von Wien gab diesen Anträgen mit drei Bescheiden unter Berufung auf §5 Abs1 AufG nicht statt; eine Bewilligung dürfe insbesondere nicht erteilt werden, wenn eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist. Da nach den Angaben der Beschwerdeführer die ihnen zur Verfügung stehende Wohnung mit einer Nutzfläche von 44 m2 von insgesamt 5 Personen bewohnt werde, sei - unter Zugrundelegung eines Mindestbedarfes von 10 m2 Nutzfläche pro Person - im Falle der Beschwerdeführer eine für Inländer ortsübliche Unterkunft nicht gegeben.

Die gegen diese Bescheide eingebrachten Berufungen wies der Bundesminister für Inneres mit Bescheiden vom 14. Oktober 1994 ab.

2. Gegen diese drei Berufungsbescheide richten sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerden, mit denen die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK) sowie eine Rechtsverletzung wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes geltend gemacht und die Aufhebung der Bescheide begehrt wird.

3. Der belangte Bundesminister für Inneres hat die Verwaltungsakten vorgelegt und die Abweisung der Beschwerden beantragt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässigen - Beschwerden erwogen:

1. Die angefochtenen Bescheide greifen in das den Beschwerdeführern gemäß Art8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ein.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist ein Eingriff in dieses verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage erging, auf einer dem Art8 der EMRK widersprechenden Rechtsgrundlage beruht oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise anwendete; ein solcher Fall liegt nicht nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler beging, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen ist, sondern auch dann wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art8 Abs2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellte (vgl. VfSlg. 11638/1988).

2. Die Beschwerdeführer wurden in diesem Recht durch die bekämpften Bescheide verletzt, weil der belangten Behörde bei der Anwendung des Gesetzes in die Verfassungssphäre reichende Fehler unterlaufen sind. Sie hat sich nämlich lediglich auf eine Aussage im Erkenntnis VfSlg. 11044/1986 berufen, die die Einreise eines Fremden nach Österreich und dessen lediglich kurzfristigen Aufenthalt im Inland betraf, und sich hinsichtlich der Interessenabwägung auf die Aussage beschränkt, daß private Bindungen in Österreich bestehen. Damit hat sie die gebotene Interessenabwägung in Wahrheit nicht vorgenommmen.

Die angefochtenen Bescheide waren aus diesem Grund aufzuheben.

3. Beizufügen bleibt, daß auf die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des §5 Abs1 AufG hier nicht im einzelnen einzugehen war; es genügt der Hinweis auf das Erk. B2259/1994 vom 16. März 1995, in dem der Gerichtshof die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit dieser Gesetzesvorschrift dargetan hat.

III. Die Kostenentscheidung

gründet sich auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer von je 3.000 S enthalten.

IV. Diese Entscheidung konnte

gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.