Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B316/94 ECLI:AT:VFGH:1995:B316.1994 KI-generiert

Constitutional court upholds equality right violation when administrative body ignores prior rejection to appoint new commission.

Geschäftsnummer B316/94
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court declared the appealed university decision void, finding it violated the constitutional right to equality before the law. The university collegium incorrectly rejected the applicant's appeal against a prior rejection of his habilitation request, thereby preventing a new commission from reviewing the case. The court ruled that this contradictory conduct constituted arbitrary behavior, as the body failed to lift the initial rejection when establishing a new commission.

Legislator-Regeste

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Art. 8 Abs. 1 B-VG; Art. 13 Abs. 1 B-VG: The constitutional right to equality before the law is violated by an administrative authority when it exercises arbitrariness by contradicting itself and disregarding the legal situation, such as failing to lift a prior rejection decision when appointing a new commission.

Schlagwörter

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equality before law arbitrary administrative conduct contradictory decisions habilitation procedure university collegium

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 8 Abs. 1 B-VG
Art. 13 Abs. 1 B-VG
§ 88 VerfGG
§ 19 Abs. 4 VerfGG

Zitierte Rechtsprechung

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VfSlg. 11196/1986
etwa VfSlg. 11196/1986 mit Hinweisen auf Vorjudikatur).
VfSlg. 8614/1979
Ein willkürliches Verhalten ist nicht nur bei absichtlichem Zufügen von Unrecht (zB VfSlg. 8614/1979, 9147/1981), sondern auch dann gegeben, wenn sich die Behörde, die Rechtslage verkennend, im Ergebnis über das Gesetz geradezu hinweggesetzt hat (zB VfSlg.
VfSlg. 9147/1981
VfSlg. 4480/1963
8614/1979, 9147/1981), sondern auch dann gegeben, wenn sich die Behörde, die Rechtslage verkennend, im Ergebnis über das Gesetz geradezu hinweggesetzt hat (zB VfSlg. 4480/1963, 6240/1970, 8772/1980).
VfSlg. 6240/1970
VfSlg. 8772/1980
G1248/95
Constitutional complaint dismissed; appeal against habilitation rejection must be lifted regardless of committee composition legality.

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Volltext

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines bevollmächtigten Vertreters die mit 18.000.- S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Verfassungsgerichtshof verweist, um Wiederholungen zu vermeiden, hinsichtlich des für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde maßgeblichen Sachverhaltes und der für seine rechtliche Beurteilung aus der Sicht des Beschwerdefalles maßgeblichen Rechtslage auf die Ausführungen in der Begründung des Beschlusses vom 27. September 1995, G1248/95, mit dem das aus Anlaß dieser Beschwerde von Amts wegen eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren im Hinblick darauf eingestellt wurde, daß im Verfahren der Mangel der Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Vorschriften hervorgekommen war.

2. Zusammenfassend bleibt festzuhalten:

Es wäre Aufgabe der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - des Universitätskollegiums - gewesen, aufgrund der Berufung des Beschwerdeführers gegen den im zweiten Abschnitt des Habilitationsverfahrens ergangenen, sein Habilitationsansuchen abweisenden Bescheid der Habilitationskommission diesen Bescheid aufzuheben, um auf diese Weise den Weg für die Neudurchführung dieses Abschnittes des Habilitationsverfahrens durch die besondere Habilitationskommission frei zu machen.

Das Universitätskollegium hat jedoch in Verkennung der Rechtslage die Berufung abgewiesen. Es hat damit einen mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden neuen Bescheid erlassen, der an die Stelle des (erstinstanzlichen) Bescheides der Habilitationskommission getreten ist (s. etwa VfSlg. 11196/1986 mit Hinweisen auf Vorjudikatur). Der erstinstanzliche Bescheid ist somit seit dem Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides rechtlich nicht mehr existent. Der dem Universitätskollegium zuzurechnende Bescheid vom 20. Juni 1995 ist, da er ausschließlich auf die Aufhebung des (erstinstanzlichen) Bescheides der Habilitationskommission gerichtet war, auf den rechtlichen Bestand des angefochtenen (Berufungs)Bescheides ohne Einfluß geblieben.

2. a) Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde, der sich - wie dies im Beschwerdefall zutrifft - auf ein mit dem Gleichheitsgebot im Einklang stehendes Gesetz stützt, dem die Behörde auch nicht fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, dann verletzt, wenn die Behörde Willkür geübt hat. Ein willkürliches Verhalten ist nicht nur bei absichtlichem Zufügen von Unrecht (zB VfSlg. 8614/1979, 9147/1981), sondern auch dann gegeben, wenn sich die Behörde, die Rechtslage verkennend, im Ergebnis über das Gesetz geradezu hinweggesetzt hat (zB VfSlg. 4480/1963, 6240/1970, 8772/1980).

b) Ein solcher Fall ist hier gegeben, da die Behörde widersprüchlich vorging: Obgleich sie einerseits, dem Gesetz entsprechend, eine besondere Habilitationskommission einsetzte, versäumte sie es andererseits, den Weg für eine Entscheidung der besonderen Habilitationskommission durch Aufhebung des erstinstanzlichen (das Habilitationsansuchen des Beschwerdeführers abweisenden) Bescheides freizumachen. Sie hat somit verkannt, daß sie, wenn sie eine besondere Habilitationskommission einsetzt, den Bescheid der Habilitationskommission jedenfalls aufheben muß. Damit hat sie iS der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Willkür geübt.

Der Beschwerdeführer ist somit durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden. Der Bescheid war darum aufzuheben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. Von dem zugesprochenen Kostenbetrag entfallen 3.000.- S auf die Umsatzsteuer.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.