V53/95 · Verfassungsgerichtshof (VfGH)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertauf Grund der Bestandsaufnahme die örtliche zusammenfassende Planung für eine den Raumordnungsgrundsätzen entsprechende Ordnung des Gemeindegebietes aufzustellen und der Entwicklung anzupassen; '(1) Ausgehend von den Ergebnissen der Bestandsaufnahme und unter Bedachtnahme auf überörtliche Planungen hat jede Gemeinde ein örtliches Entwicklungskonzept aufzustellen.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt144 B-VG, Art139 Abs1 B-VG; V53/95 · Verfassungsgerichtshof (VfGH): '(1) Jede Gemeinde hat in Durchführung der Aufgaben der örtlichen Raumordnung (§18 Z1) für ihr Gemeindegebiet durch Verordnung einen Flächenwidmungsplan aufzustellen. Der Flächenwidmungsplan darf den Gesetzen und Verordnungen des Bundes und des Landes, insbesondere den Raumordnungsgrundsätzen und den Entwicklungsprogrammen des Landes sowie dem örtlichen Entwicklungskonzept (§21) nicht widersprechen.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Der Flächenwidmungsplan der Gemeinde Stubenberg/Bez. Hartberg in der Fassung der Beschlüsse des Gemeinderates vom 29. Mai 1991, 17. Juni 1991 und 3. Feber 1992, genehmigt mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Feber 1992, GZ 03-10 St 10-92/49, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 13. Feber bis 2. März 1992, wird nicht als gesetzwidrig aufgehoben.
Entscheidungsgründe:
I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu den Zlen. B1543/92 und B1416/93 Verfahren über Beschwerden anhängig, denen folgende Sachverhalte zugrundeliegeng:
a)aa) Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Stubenberg/Bez. Hartberg/Steiermark vom 16. November 1974 wurde den Ehegatten M und F K die Widmungsbewilligung für das Grundstück Nr. 864/4 KG Stubenberg (im folgenden: GSt. 864/4) zwecks Errichtung eines Wohnhauses erteilt. Im Zeitpunkt der Widmungsverhandlung war das Haus der Beschwerdeführer bereits fast fertiggestellt. Die Baubewilligung wurde den Beschwerdebehauptungen zufolge vom Bürgermeister seinerzeit mündlich zugesagt; ein schriftliches Ansuchen auf Baubewilligung ist nicht erfolgt.
Seit 1985 besteht für die Gemeinde Stubenberg ein Flächenwidmungsplan, in dem das GSt. 864/4 als Freiland ausgewiesen ist.
Im Zuge einer geplanten Revision des Flächenwidmungsplanes beantragte das Ehepaar K - im Rahmen von gemäß §29 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. 127, zuletzt geändert durch die Novelle LGBl. 41/1991, erhobenen Einwendungen - die Ausweisung der gegenständlichen Fläche als Bauland. Der Gemeinderat beriet in seiner Sitzung vom 29. Mai 1991 diese Einwendungen und berücksichtigte sie aus folgenden - dem Ehepaar K mit Schreiben vom 31. Mai 1991 mitgeteilten - Gründen nicht:
"Eine Festlegung als Bauland stünde im Widerspruch zu den Bestimmungen des Stmk. Raumordnungsgesetzes 1974 i.d.g.F.; §23 Abs1, insbesondere nach Ziff. 2 (fehlender Anschluß an die Abwasserbeseitigung), Ziff. 3 (unwirtschaftliche öffentliche Aufwendungen für die Erschließung bzw. Abwasserbeseitigung, Energie und Verkehr), sowie §3 Abs12 (Vermeidung einer Zersiedlung der Landschaft)."
Die Revision des Flächenwidmungsplanes wurde am 29. Mai 1991 beschlossen. Eine Änderung der Widmung des Grundstückes des Ehepaares K erfolgte weder mit diesem Beschluß noch mit einem der folgenden Beschlüsse des Gemeinderates.
bb) Der Gemeinderat erließ mit dem im Gemeindeinstanzenzug ergangenen Bescheid vom 19. November 1991 hinsichtlich des unter litaa genannten Bauwerks einen baupolizeilichen Abbruchsbescheid. Die Behandlung der gegen den (bestätigenden) Vorstellungsbescheid der Steiermärkischen Landesregierung erhobenen Verfassungsgerichtshofbeschwerde wurde mit Beschluß vom 5. Oktober 1992, B783/92, abgelehnt und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Dieser wies die Beschwerde mit der Begründung ab, das Bauwerk sei konsenslos errichtet worden, weil kein schriftlicher Baubewilligungsbescheid ergangen sei (VwGH 20.1.1994 Zl. 92/06/0249).
cc) Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates vom 15. Juni 1992 wurde das Ansuchen von M K auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem GSt. 864/4 wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan abgewiesen.
Die Steiermärkische Landesregierung wies mit Bescheid vom 24. August 1992 die dagegen erhobene Vorstellung ab. Das Grundstück sei im Flächenwidmungsplan als Freiland ausgewiesen.
b)aa) H M ist Eigentümer des Grundstückes Nr. 383/8, EZ 257, KG Vockenberg, Gemeinde Stubenberg (im folgenden: GSt. 383/8). Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Stubenberg vom 6. November 1981 wurde ihm die baubehördliche Widmungsbewilligung, mit Bescheid vom 9. November 1981 die (für fünf Jahre gültige) Baubewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses erteilt.
Wie bereits oben erwähnt, wurde im Jahre 1985 erstmals für die Gemeinde Stubenberg ein Flächenwidmungsplan erlassen. Darin scheint das GSt. 383/8 als "Freiland" auf.
Erst im November 1992 begann H M zu bauen. Um die Verlängerung der bis 9. November 1986 gültigen Baubewilligung hatte er nicht angesucht. Der Bürgermeister verfügte mit Bescheid vom 18. Dezember 1992 die Baueinstellung.
bb) Am 26. Jänner 1993 ersuchte H M um Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses auf dem GSt. 383/8. Mit dem im Gemeindeinstanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates vom 29. April 1993 wurde sein Bauansuchen abgewiesen (Spruchteil 1) und ihm der Auftrag erteilt, binnen acht Wochen die auf dem Grundstück befindlichen baulichen Teile zu entfernen (Spruchteil 2).
Die Steiermärkische Landesregierung wies mit Bescheid vom 23. Juni 1993 die dagegen erhobene Vorstellung als unbegründet ab. Das Bauvorhaben stehe im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan.
c) Gegen die zu lita.cc und b.bb genannten Vorstellungsbescheide erhoben M K (zu B1543/92) und H M (zu B1416/93) die auf Art144 B-VG gestützten, an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerden, in denen die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen (insbesondere des Flächenwidmungsplanes Stubenberg) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide, hilfsweise die Abtretung der Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.
2. Der Verfassungsgerichtshof hat am 9. März 1995 aus Anlaß der beiden erwähnten Beschwerden beschlossen, gemäß Art139 Abs1 B-VG die Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Stubenberg/Bez. Hartberg in der Fassung der Beschlüsse des Gemeinderates vom 29. Mai 1991, 17. Juni 1991 und 3. Feber 1992, genehmigt mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Feber 1992, GZ 03-10 St 10-92/49, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 13. Feber bis 2. März 1992 (im folgenden: FlWPl. Stubenberg), von Amts wegen zu prüfen.
Der Verfassungsgerichtshof nahm im Prüfungsbeschluß vorläufig an, daß die Beschwerden zulässig seien und daß der FlWPl. Stubenberg in beiden Fällen präjudiziell sei.
Nach einer Schilderung des Sachverhaltes lautet es im Prüfungsbeschluß:
"a) Für die Gemeinde Stubenberg wurde erstmals im Jahre 1985 ein (gemeindeaufsichtsbehördlich genehmigter und seit 11. Jänner 1985 rechtswirksamer) Flächenwidmungsplan erlassen. Dieser gründete sich auf das - mit einigen Abänderungen (zuletzt durch die Novelle 1991, LGBl. 41) auch noch derzeit geltende - Steiermärkische Raumordnungsgesetz 1974, LGBl. 127 (Stmk. ROG).
Dem §1 Abs2 leg.cit. zufolge ist bei der Raumplanung von den gegebenen Strukturverhältnissen auszugehen.
§4 Abs1 Stmk. ROG lautet:
'(1) Als Grundlage für die überörtliche Raumordnung hat die Landesregierung und für die örtliche Raumordnung die Gemeinde die jeweils hiefür bedeutsamen natürlichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Gegebenheiten sowie die der Landesverteidigung einschließlich der bisherigen Entwicklung zu erheben und unter Berücksichtigung der voraussehbaren Veränderungen in Bestandsaufnahmen festzuhalten. Diese Bestandsaufnahmen sind jeweils auf dem letzten Stand zu halten.
(2) .....'
§18 Z1 leg.cit. bestimmt:
'Aufgabe der örtlichen Raumordnung ist es, insbesondere
1. auf Grund der Bestandsaufnahme die örtliche zusammenfassende Planung für eine den Raumordnungsgrundsätzen entsprechende Ordnung des Gemeindegebietes aufzustellen und der Entwicklung anzupassen;
2. .....'
§21 Abs1 leg.cit. spricht vom örtlichen Entwicklungskonzept:
'(1) Ausgehend von den Ergebnissen der Bestandsaufnahme und unter Bedachtnahme auf überörtliche Planungen hat jede Gemeinde ein örtliches Entwicklungskonzept aufzustellen.
(2) .....'
Jede Gemeinde hat nach den Regeln des §22 leg.cit. einen Flächenwidmungsplan zu erlassen. §22 Abs1 lautet:
'(1) Jede Gemeinde hat in Durchführung der Aufgaben der örtlichen Raumordnung (§18 Z1) für ihr Gemeindegebiet durch Verordnung einen Flächenwidmungsplan aufzustellen. Der Flächenwidmungsplan darf den Gesetzen und Verordnungen des Bundes und des Landes, insbesondere den Raumordnungsgrundsätzen und den Entwicklungsprogrammen des Landes sowie dem örtlichen Entwicklungskonzept (§21) nicht widersprechen.
(2) .....'
Aus der Zusammenschau dieser Normen ergibt sich - so nimmt der Verfassungsgerichtshof vorläufig an -, daß (neben anderen Faktoren) bei Erstellung des Flächenwidmungsplanes ganz wesentlich auf die bestehenden Gegebenheiten, insbesondere auch darauf Bedacht zu nehmen ist, ob und wie das Gebiet verbaut ist oder voraussichtlich (zulässigerweise) in absehbarer Zeit verbaut werden wird (zur besonderen Bedeutung der Bestandsaufnahme für die Rechtmäßigkeit eines Flächenwidmungsplanes vgl. zB VfSlg. 8280/1978, 8330/1978).
b) Vor diesem rechtlichen Hintergrund scheinen für die beiden Beschwerdefälle folgende Sachverhalte maßgebend zu sein:
aa) Zu B1543/92 (K)
Zum Zeitpunkt der Erlassung des Flächenwidmungsplanes 1985 bestand für das GSt. 864/4 eine aufrechte Widmungsbewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses; das Haus war damals bereits nahezu fertiggestellt.
Der Bürgermeister der Gemeinde Stubenberg stellt in seiner - bisher unbestritten gebliebenen - Äußerung vom 22. Dezember 1994 die Situation der Nachbargrundstücke wie folgt dar:
'Grundstücke Nr. 864/2 und 864/3 - Eigentümerin T P. Auf diesen Grundstücken steht ein Einfamilienwohnhaus, welches mit Bescheid der Gemeinde Stubenberg vom 18.2.1955 bewilligt wurde.
Grundstücke Nr. 864/5 und 863/5. Auf diesem Grundstück wurde am 21.4.1983 die Baubewilligung für ein Wochenendhaus erteilt. Damaliger Eigentümer war Herr A W. Am 28.8.1987 wurde das Grundstück samt dem darauf befindlichen Objekt an Herrn W H verkauft. Am 29.6.1993 wurde Herrn W H die Baubewilligung für einen Erweiterungsbau gemäß den Bestimmungen des Stmk. Raumordnungsgesetzes 1974, §25 Abs4 lit1 erteilt.
Grundstücke Nr. 863/6 und 864/6 - Eigentümerin M G. Auf diesen Grundstücken wurde ein Wochenendhaus errichtet, welches mit Bescheid vom 22.4.1983 bewilligt wurde.
Aus vorangeführter Aufzählung kann man ersehen, daß sowohl die Baubewilligungen als auch der Baubeginn noch vor Rechtskraft des Flächenwidmungsplanes erteilt wurden. Lediglich die Baubewilligung für den Wohnhauszubau des Herrn W H wurde am 26.9.1993 erteilt und basiert diese auf den Freilandbestimmungen des Stmk. ROG 1974.'
bb) Zu B1416/93 (M)
Zum Zeitpunkt der Erlassung des Flächenwidmungsplanes 1985 bestand für das GSt. 383/8 eine aufrechte Widmungsbewilligung und eine rechtskräftige Baubewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses; die im §66 der Steiermärkischen Bauordnung vorgesehene fünfjährige Frist für den Baubeginn war damals noch nicht abgelaufen; die Baubewilligung wäre erst am 9. November 1986 erloschen (s. ...).
Die Bebauung der Nachbargrundstücke wird in der - bisher unwidersprochen gebliebenen - Äußerung des Bürgermeisters der Gemeinde Stubenberg vom 22. Dezember 1994 wie folgt geschildert:
'383/6 und 383/7 - Eigentümer ist Herr G M. Auf einem dieser Grundstücke steht ein Wohnhaus, welches mit Bescheid vom 10.11.1981 bewilligt wurde.
383/4 - Eigentümer J H. Das ggstl. Grundstück wurde mit Bescheid der Gemeinde Stubenberg vom 22.12.1981 gewidmet.
383/3 - Eigentümerin B M. Das ggstl. Grundstück wurde mit Bescheid der Gemeinde Stubenberg vom 22.12.1981 gewidmet und ist unverbaut.
383/5 u. 383/2 - Eigentümerin W S. Auf diesen Grundstücken ist ein Einfamilienwohnhaus vorhanden, welches mit Bescheid der Gemeinde Stubenberg vom 5.11.1981 bewilligt wurde.'
c) Der Verfassungsgerichtshof nimmt im Rahmen einer vorläufigen rechtlichen Beurteilung dieser Sachverhalte an, daß der Gemeinderat der Gemeinde Stubenberg - entgegen dem oben (lita) geschilderten gesetzlichen Gebot - bei Erlassung des Flächenwidmungsplanes 1985 nicht beachtet hat, daß sowohl die beiden in Rede stehenden Grundstücke als auch die Nachbargrundstücke damals entweder rechtens bebaubar gewesen wären oder tatsächlich bereits bebaut waren. Dem Verfassungsgerichtshof sind bisher keine Gründe erkennbar, die es - ungeachtet der bestehenden oder rechtens zu erwartenden baulichen Gegebenheiten - erfordert hätten, die beiden in Rede stehenden Grundstücke als Freiland zu widmen. Die im oben (...) zitierten, an das Ehepaar K gerichteten Schreiben des Gemeinderates vom 31. Mai 1991 angeführten Gründe für die Weigerung, das GSt. 864/4 als Bauland zu widmen, erscheinen im Hinblick auf die soeben (...) wiedergegebene Äußerung des Bürgermeisters vom 22. Dezember 1994 nicht nachvollziehbar.
Nach dem derzeitigen Verfahrensstand ist nicht einsichtig, weshalb diese Grundstücke geradezu als Freiland-Enklave im Bauland ausgewiesen wurden. An dieser vorläufigen Beurteilung dürfte nichts ändern, daß im Fall K (B1543/92) zum Zeitpunkt der Erlassung des Flächenwidmungsplanes 1985 keine Baubewilligung vorlag. Immerhin war das Gebäude bereits damals nahezu fertiggestellt und lag eine Widmungsbewilligung vor. Ebenso unmaßgebend für die Beurteilung dürfte sein, daß im Fall M (B1416/93) die Baubewilligung noch vor dem Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes erteilt worden war.
Im Verordnungsprüfungsverfahren wird auch zu erörtern sein, ob der Gemeinderat nicht aufgrund des §30 Stmk. ROG verhalten gewesen wäre, im Zuge des nach Abs2 dieser Gesetzesbestimmung durchgeführten Revisionsverfahrens eine Änderung der Widmung von 'Freiland' in 'Bauland' vorzunehmen.
Auch der Verordnungsgeber ist an den Gleichheitsgrundsatz gebunden (vgl. z.B. VfSlg. 12171/1989; VfGH 17.6.1994 V15/94). Das Beibehalten der Widmung 'Freiland' für die Grundstücke 864/4 und 383/8 scheint sachlich nicht begründbar zu sein; der Gemeinderat dürfte also den Gleichheitsgrundsatz mißachtet haben und der ihm durch §30 Stmk. ROG auferlegten Verpflichtung zur Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht nachgekommen sein."
3.a) Die Steiermärkische Landesregierung als zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes (§58 Abs1 VerfGG) gab am 30. Juni 1995 eine Äußerung ab, in der - nach zusammenfassender Wiedergabe der im Prüfungsbeschluß enthaltenen Bedenken - folgendes ausgeführt wird:
"Bereits im Verfahren zur Erstellung des 1.
Flächenwidmungsplanes 1985 war der Gemeinderat der Gemeinde Stubenberg verhalten, ein Gemeindegebiet mit Streusiedlungscharakter unter Bedachtnahme auf die historische Fremdenverkehrsentwicklung und auf vorhandene Wohnbestände bzw. rechtens zu erwartende bauliche Gegebenheiten (aufgrund von erteilten Widmungsbewilligungen) zukunftsorientiert zu planen, und zwar unter Einhaltung der raumordnungsgesetzlichen Bestimmungen des §23 ROG 74, der für Baulandfestlegungen bestimmte Voraussetzungen forderte, um Baulandnutzungen, die unwirtschaftliche Aufwendungen mit sich bringen, zu verhindern. Als Ergebnisse der Bestandsaufnahmen im Bereich des Grundstückes Nr. 864/4 hatte die Raumplanungsbehörde von einem Wohnhaus, zwei Wochenendhäusern und einer rechtens zu erwartenden baulichen Gegebenheit (im Wege einer nachträglichen Baubewilligung), im Bereich des Grundstückes 383/8 von zwei Wohnhäusern sowie von drei rechtens zu erwartenden baulichen Gegebenheiten (zwei nicht konsumierte und eine konsumierte Widmungsbewilligung nach der Steiermärkischen Bauordnung) auszugehen.
In Anbetracht des Streusiedlungscharakters der Gemeinde und vieler gleichgelagerter Fälle mit derselben Bestandsausgangslage, hat der Gemeinderat solche vorhandene Bestände schon bei der erstmaligen Erstellung des Flächenwidmungsplanes dem Freiland zugeordnet, um nicht unzählige dezentrale Siedlungssplitter zu schaffen, für die eine Aufschließung einschließlich Kanalisation mit zentraler Abwasserreinigung nicht vorhanden bzw. nicht zu erwarten war. Diese Vorgangsweise wurde von der Aufsichtsbehörde in Übereinstimmung mit landesgesetzl. Bestimmungen, insbesondere den Bestimmungen des Stmk. ROG 74, wie den darin enthaltenen Raumordnungsgrundsätzen, genehmigt.
In diesem Zusammenhang muß der vorläufigen Beurteilung des Hohen Verfassungsgerichtshofes entgegengetreten werden, wonach die beschwerdegegenständlichen Grundstücke geradezu als Freiland-Enklave im umgebenden Bauland ausgewiesen seien. Richtig ist vielmehr, daß die diese beschwerdegegenständlichen Grundstücke umgebenden verbauten sowie auch unverbauten (nach der Stmk. Bauordnung gewidmeten) Grundstücke natürlich ebenfalls im Freiland zu liegen kommen.
In beiden Fällen wurde die Bebaubarkeit der Grundstücke auf Grundlage einer erteilten Widmungsbewilligung nach der Stmk. Bauordnung 1968 durch den im Jahre 1985 erlassenen Flächenwidmungsplan verhindert. Im Falle des Grundstückes 383/8 wurde durch die konsumierte Widmungsbewilligung (Baubewilligung vom 9.11. 1981), die Bebaubarkeit (zumindest Baubeginn) bis ins Jahr 1986 garantiert. Der Gesetzgeber hat für Fälle, in denen der Flächenwidmungsplan für bereits nach der Stmk. Bauordnung 1968 gewidmete Grundflächen dennoch keine Baulandfestlegung im Sinne des §23 Stmk. ROG 74 vorsieht und somit eine Bebaubarkeit entgegen einer erteilten Widmungsbewilligung ausschließt, durch den §34 des Stmk. ROG 74 Vorsorge getroffen, indem er in solchen Fällen die Minderung des Verkehrswertes des Grundstückes entschädigt. Ein solcher Antrag auf Entschädigung war bei sonstigem Anspruchsverlust vom Grundeigentümer innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des den Anspruch begründeten Flächenwidmungsplanes bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Anspruchsbegründend war somit der 1.
Flächenwidmungsplan 1985.
Die Aufsichtsbehörde deutet die Äußerungen des Bürgermeisters vom 22.12.1994 dahingehend, daß die Baubehörde 1. Instanz klarstellen wollte, daß die vor Wirksamkeit des Flächenwidmungsplanes bewilligten Wohnbauten, rechtmäßig bewilligt werden konnten, da zu diesem Zeitpunkt kein Widerspruch mit einem Flächenwidmungsplan gegeben war. Nach dem Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes im Jahre 1985 durfte jedenfalls ein Baubescheid zur Konsumierung eines Widmungsbescheides nicht mehr erlassen werden, da §32 Abs1, Stmk. ROG 74, die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden der Gemeinde aufgrund von Landesgesetzen verbietet, wenn sie einem Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan widersprechen.
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens der Revision des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Stubenberg, hatte die Aufsichtsbehörde auch die vorgebrachten Einwendungen bzw. die von der Gemeinde getätigten Behandlungen dieser Einwendungen zu prüfen.
Im Zusammenhang mit der Grundentscheidung der Gemeinde bereits in der Erstellungsphase des Flächenwidmungsplanes in den beschwerdegegenständlichen Bereichen keine Baulandfestlegungen zu treffen sowie der Begründung der nicht berücksichtigten Einwendung des Ehepaares K mit Schreiben vom 31.05.1991, wonach eine Festlegung als Bauland im Widerspruch zu raumordnungsgesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der allgemeinen Baulandvoraussetzungen gemäß §23 Abs1, ROG 74, Abs1 Zif. 2 und 3 leg.cit. (nachwievor fehlender Anschluß an die Abwasserbeseitigung sowie unwirtschaftliche öffentliche Aufwendungen für die Errichtung einer solchen) sowie dem Raumordnungsgrundsatz des §3 Abs12 (Vermeidung einer weiteren Zersiedelung der Landschaft durch ungeregeltes Wachstum sporadischer Siedlungsansätze) stünde, erschien der Aufsichtsbehörde die Freilandbeibehaltung für den beschwerdegegenständlichen Bereich sowie für sämtliche Freilandbereiche des Stammplanes als fachlich nachvollziehbar und in rechtlicher Übereinstimmung mit den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen.
Zur vorläufigen Beurteilung des Hohen Verfassungsgerichtshofes, wonach der Gemeinderat der ihm durch §30 Abs3 Stmk. ROG 74 auferlegten Verpflichtung zur Änderung des Flächenwidmungsplanes im beschwerdegegenständlichen Bereich nicht nachgekommen sei, darf ausgeführt werden, daß eine Verpflichtung des Gemeinderates zur Änderung eines Flächenwidmungsplanes nur dann gegeben ist, wenn dies durch eine wesentliche Änderung der Planungsvoraussetzungen, zur Vermeidung oder Behebung von Widersprüchen zu Gesetzen und Verordnungen des Bundes und des Landes, zur Abwehr schwerwiegender volkswirtschaftlicher Nachteile, oder wegen Aufhebung des Vorbehaltes gemäß §26 Abs2 und 6 erforderlich ist. Die für den beschwerdegegenständlichen Fall einzig in Frage kommende Voraussetzung, nämlich eine wesentliche Änderung der Planungsvoraussetzungen, ist von den Beschwerdeführern nicht behauptet worden und aus den Flächenwidmungsplanunterlagen der Gemeinde auch nicht ableitbar.
Nach Meinung der Aufsichtbehörde treffen die vom Hohen Verfassungsgerichtshof angeführten Bedenken gegen den Flächenwidmungsplan Revision 2.00 1991 der Gemeinde Stubenberg nicht zu und wird daher der Antrag gestellt:
Der Hohe Verfassungsgerichtshof möge die Gesetzmäßigkeit der Flächenwidmungsplan Revision 2.00 der Gemeinde Stubenberg feststellen."
b) Die verordnungserlassende Behörde, nämlich der Gemeinderat der Gemeinde Stubenberg, hat im Verordnungsprüfungsverfahren am 17. Mai 1995 eine Äußerung erstattet, die auf einem Gemeinderatsbeschluß vom 2. Mai 1995 basiert.
Diese Äußerung gleicht inhaltlich jener der Landesregierung.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die beiden Anlaß-Beschwerden sind zulässig. Der Verfassungsgerichtshof wird daher über sie in der Sache zu erkennen haben.
Im Hinblick darauf, daß die angefochtenen Bescheide damit begründet werden, die beantragten Baubewilligungen seien wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan zu versagen gewesen, sowie ferner darauf, daß die Bebaubarkeit - entgegen einer erteilten Widmungsbewilligung - durch einen in der Zwischenzeit erlassenen Flächenwidmungsplan verlorengeht (vgl. z.B. VwGH 14.4.1988 Zl. 86/06/0177, 23.6.1988 Zl. 88/06/0117, 23.11.1989 Zl. 87/06/0118), hat der Verfassungsgerichtshof bei den von ihm in den Beschwerdeverfahren zu treffenden Sachentscheidungen den Flächenwidmungsplan Stubenberg anzuwenden.
Um für die beiden vorliegenden Beschwerdefälle eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtslage herzustellen, würde es zwar an sich ausreichen, die auf die in Rede stehenden Grundstücke bezughabenden Teile des Flächenwidmungsplanes Stubenberg in Prüfung zu ziehen und - falls die oben dargestellten Bedenken zutreffen - aufzuheben. Diese Begrenzung des Prüfungsumfanges ist aber ausgeschlossen, weil der Flächenwidmungsplan keine Parzellenbezeichnungen aufweist und es auch nicht möglich ist, die in Rede stehenden Grundstücke ohne Verweisung auf andere Plandarstellungen verbal anders zu umschreiben.
Da außer der Präjudizialität auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist das Verordnungsprüfungsverfahren zulässig.
2. Die im Prüfungsbeschluß geäußerten Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes Stubenberg gingen - auf den Kern zusammengefaßt - dahin, daß ausgerechnet und nur die Grundstücke 864/4 KG Stubenberg (Fall K) und 383/8 KG Vockenberg (Fall M) nicht als Bauland ausgewiesen worden seien, obgleich die angrenzenden Liegenschaften als Bauland gewidmet seien, sodaß die Grundstücke 864/4 und 383/8 geradezu eine Freiland-Enklave im Bauland darstellten.
Diese Annahme hat sich im Zuge des Verordnungsprüfungsverfahrens als unzutreffend herausgestellt. Zwar sind die Nachbargrundstücke der beiden Liegenschaften verbaut. Diese Verbauung erfolgte jedoch noch vor dem Inkrafttreten des ersten Flächenwidmungsplanes 1985. Nicht nur die Grundstücke 864/4 und 383/8, sondern auch die sie umgebenden sind aber derzeit als "Freiland" ausgewiesen und waren bereits im ersten Flächenwidmungsplan 1985 als "Freiland" gewidmet.
Da sich die essentielle Annahme des Prüfungsbeschlusses als unrichtig erwiesen hat, wurden die darauf fußenden Bedenken des Prüfungsbeschlusses zerstreut.
Der Flächenwidmungsplan Stubenberg war sohin nicht als gesetzwidrig aufzuheben.
Ob andere als die im Prüfungsbeschluß vom 9. März 1995 aufgezeigten Bedenken hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes Stubenberg bestehen, wird in den fortgesetzten Verfahren B1543/92 und B1416/93 zu erörtern sein.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.