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B314/95 ECLI:AT:VFGH:1995:B314.1995 KI-generiert

Constitutional court annuls tax order based on unconstitutional advertising levy provision declared void in pending review.

Geschäftsnummer B314/95
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court annulled a tax order issued by the Vorarlberg authorities against a radio broadcaster. The court found the order violated the complainant's rights because it relied on a specific provision in the Advertising Levy Act that had been declared unconstitutional in a related pending review. Consequently, the court held that the unconstitutional norm was not part of the legal order at the time of the tax assessment, mandating the revocation of the decision.

Legislator-Regeste

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Art. 140 Abs 1 B-VG; Art. 140 Abs 7 B-VG: If a constitutional court declares a statutory provision unconstitutional in a pending review, that provision is deemed non-existent for all cases pending at the start of the non-public deliberation, including the specific case before the court, thereby invalidating administrative acts based on it.

Schlagwörter

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unconstitutional norm retroactive effect pending constitutional review administrative act annulment advertising levy act legal order exclusion procedural standing

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 140 Abs 1 B-VG
Art. 140 Abs 7 B-VG
§ 88 VerfGG
§ 19 Abs 4 Z 3 VerfGG
Art140 Abs1 B-VG
Auf Antrag des Verwaltungsgerichtshofes leitete der Verfassungsgerichtshof nach Art140 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung des zweiten Satzes im §1 Abs1 des AnzeigenabgabeG, Vorarlberger LGBl.
Art140 Abs7 B-VG
Gemäß Art140 Abs7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlaßfall zurück.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Vorarlberg ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit 18.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

I. 1. Das Landesabgabenamt für Vorarlberg schrieb dem Österreichischen Rundfunk mit Bescheid vom 18. April 1994 für die Monate Jänner 1989 bis Dezember 1991 und Februar 1992 bis Dezember 1993 für die Verbreitung von Anzeigen durch den Rundfunk unter Berufung auf Bestimmungen des AnzeigenabgabeG, Vorarlberger LGBl. 30/1990, darunter dessen §1, Anzeigenabgabe in betragsmäßig bestimmter Höhe vor. Mit Bescheid vom 11. Jänner 1995 wies die Vorarlberger Landesregierung die dagegen erhobene Berufung als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Abgabenbescheid.

Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die vorliegende Verfassungsgerichtshofbeschwerde, in welcher insbesondere die Verletzung in Rechten infolge Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm geltend gemacht wird; es wird - unter Bezugnahme auf das (zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch anhängige) Gesetzesprüfungsverfahren G293/94 - (u.a.) vorgebracht, daß das Vorarlberger AnzeigenabgabeG zum Recht der Gemeinden auf Ausschreibung einer Gemeindeabgabe für Ankündigungen gemäß §14 Abs3 und §15 Abs3 Z4 FAG 1989 in Widerspruch stehe.

2. Auf Antrag des Verwaltungsgerichtshofes leitete der Verfassungsgerichtshof nach Art140 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung des zweiten Satzes im §1 Abs1 des AnzeigenabgabeG, Vorarlberger LGBl. Nr. 30/1990, (idF vor der Novelle LGBl. 46/1994) ein und sprach mit Erkenntnis G293/94 vom 30. September 1995 aus, daß diese Gesetzesbestimmung verfassungswidrig war.

3. Gemäß Art140 Abs7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlaßfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlaßfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrundegelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte. Grundsätzlich das Gleiche gilt, wenn der Gerichtshof nach Abs4 dieses Artikels ausgesprochen hat, daß ein Gesetz verfassungswidrig war.

Dem in Art140 Abs7 B-VG genannten Anlaßfall (im engeren Sinn), anläßlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (VfSlg.10616/1985, 11711/1988).

Die nichtöffentliche Beratung im erwähnten Verfahren G293/94 zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des zweiten Satzes im §1 Abs1 des AnzeigenabgabeG, Vorarlberger LGBl. Nr. 30/1990, begann am 30. September 1995. Die vorliegende Beschwerde langte beim Verfassungsgerichtshof am 6. Feber 1995 ein, war also zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig; der ihr zugrundeliegende Fall ist somit einem Anlaßfall gleichzuhalten.

Die belangte Behörde wendete bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die als verfassungswidrig festgestellte Gesetzesbestimmung an. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Beschwerdeführer wurde somit wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt.

Der Bescheid ist daher aufzuheben.

II. Die Kostenentscheidung

gründet sich auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von 3.000 S enthalten.

III. Von der Durchführung einer

mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG abgesehen.